Ausbildungsrisiko

»Wie bin ich als Fahrschüler während der Fahrstunde überhaupt versichert? Wer bekommt die Punkte, der Fahrlehrer oder ich? Was ist, wenn ein Unfall passiert? «

Unfallschaden

Das Risiko trägt oft die Fahrschule.

Möge ein Unfall niemals geschehen, aber als Fahrschüler ist man dann fast immer aus der Haftung raus. Denn rein straßenverkehrsrechtlich betrachtet gilt der Fahrlehrer als verantwortlicher Führer des Fahrzeugs, der Schüler ist also nur Insasse. Fehler des Schülers grundsätzlich als Fehler des Fahrlehrers, folglich steht der Fahrlehrer in der Haftung, erhält die Anzeige, bekommt das Bußgeld und die Flensburger Punkte aufgebrummt.

Doch es gibt auch Ausnahmen von der Regel, dazu weiter unten mehr.

Wenn Fahrschulfahrzeuge in Unfälle verwickelt sind, dann tragen erfahrungsgemäß »die anderen« häufiger die Unfallschuld als die Fahrschulen. Innerstädtische Auffahrunfälle an Kreuzungen sind ganz typische Beispiele dafür. Bekanntlich hat der Auffahrende sowieso die schlechteren Karten; sein Blatt ist allerdings noch viel schlechter, wenn er einem gekennzeichneten Fahrschulfahrzeug hintendrauf gefahren ist. Hinter dem Ausbildungsfahrzeug hätte er nämlich damit rechnen müssen, dass der vorausfahrende Fahrschüler einen ungewöhnlichen Fahrfehler begeht. Schon deshalb nehmen Fahrlehrer ungern das FAHRSCHULE-Schild ab, obwohl es nicht vorgeschrieben ist, den Fahrschulwagen zu kennzeichnen.

 

Die Verantwortung des Fahrlehrers

Ein Fahrlehrer muss sich so umsichtig verhalten, dass gefährliche Fehler des Schülers möglichst folgenlos bleiben. Also muss er in gefährlichen Situationen »eingreifen«, die der Schüler nicht allein beherrscht. Der Fahrlehrer hat also gefälligst dafür zu sorgen, dass das Fahrschulauto nicht über rote Ampeln fährt, anderen nicht die Vorfahrt nimmt, Vorausfahrenden nicht ins Heck donnert, keine Radfahrer vom Sattel holt, parkende Fahrzeuge nicht rammt und so fort. Selbstverständlich lastet dabei ein hohes Maß an Verantwortung auf dem Ausbilder, aber genau dazu ist er ja ausgebildet worden. Schaftt er das nicht, so kann man ihm daraus in der Regel einen Vorwurf machen. Er muss sich den Fehler des Schülers als seinen eigenen Fehler anrechnen lassen und haftet demzufolge.

Schwieriger wird es bei der Motorradausbildung. Der Schüler sitzt allein auf der Maschine und muss sich im Straßenverkehr viel selbständiger schützen können. Die Eingriffsmöglichkeiten des Fahrlehrers sind begrenzt, sie erschöpfen sich meist in den Mitteilungen, die er über die Funkanlage gibt. Schon deshalb darf der Fahrlehrer den Motorradschüler nur mit ausreichender Vorbereitung in den öffentlichen Verkehr schicken und den Schwierigkeitsgrad der Ausbildung nur sehr behutsam steigern.

 

Die Verantwortung des Fahrschülers

Der Schüler haftet allerdings mit, falls es sich bei seinem Fehlverhalten um Absicht, grobe Fahrlässigkeit oder grobe Sorgfaltsverletzung handelt, oder wenn er die Anweisungen des Fahrlehrers grob missachtet. Beispiel: Der Motorradfahrschüler verlässt die vorher festgelegten Übungsflächen, wodurch er stürzt und das Motorrad beschädigt wird. In diesem Fall könnte die Fahrschule den Schüler für den entstandenen Schaden verantwortlich machen.

Begeht der Fahrschüler einen völlig unvorhersehbaren Fahrfehler, der gar nicht mehr zum Ausbildungsstand passt (zum Beispiel: gegen Ende der Ausbildung völlig grundlos bei hoher Geschwindigkeit das Lenkrad verreißen), dann springt im Normalfall zwar die Haftpflichtversicherung des Fahrschulfahrzeugs ein, um die Schäden der anderen und der Umwelt zu bezahlen. Wer aber zahlt der Fahrschule das kaputte Fahrzeug? Hier kommt es tatsächlich darauf an, ob gegen den Fahrschüler ein Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden machen kann. Zwar trägt üblicherweise die Fahrschule das Ausbildungsrisiko. War das Fehlverhalten des Schülers jedoch so ungewöhnlich, dass selbst ein erfahrener Fahrlehrer nicht damit rechnen musste, dann hat der Fahrlehrer seine Pflichten eben nicht verletzt und es könnte tatsächlich ein Anspruch der Fahrschule gegen den Schüler bestehen. Solche Fälle sind allerdings selten aufgetreten, außerdem dürfte der Fahrlehrer den Entlastungsbeweis nur sehr schwer führen können.

Und wenn der Fahrschüler ohne eigene Schuld bei einem Verkehrsunfall während der Fahrstunde verletzt würde? Dann kommt die Haftpflichtversicherung vom Fahrzeug des Unfallverursachers (Unfallgegner oder eigenes Fahrzeug) für den Schaden der Insassen auf, sie zahlt also die Heilkosten, das Schmerzensgeld, den Verdienstausfall, die Schäden an der Kleidung.

Problematisch sind Stürze mit dem Ausbildungsmotorrad: Wenn der Fahrlehrer wiederum alles richtig gemacht hat, sprich: Er hat den Schüler angemessen ausgebildet, vorschriftsmäßig angeleitet, nicht überfordert, und trotzdem legt sich dieser ohne fremdes Verschulden mit dem Krad auf die Nase, dann kann dem Fahrlehrer kein Vorwurf gemacht werden und der Schüler hat somit auch keine Ansprüche gegen die Fahrschule. Für solche Situationen schließen einige Fahrschulen aber zusätzliche pauschale Unfallversicherungen für ihre Schüler ab. Informieren Sie sich bei der Anmeldung zum Motorradführerschein darüber, ob das automatisch oder nur auf Wunsch geschieht.

Nochmals zur Beruhigung: Fahrschul-Unfälle sind recht selten. Immerhin ist ja mindestens einer da, der aufpasst.

Nicht grundsätzlich geklärt ist übrigens die Frage, wer bei der Fahrprüfung ein Verwarnungsgeld bezahlen muss, wenn der Kandidat in eine Radarkontrolle fährt. Schließlich kann der Prüfer bei kleineren Geschwindigkeitsverstößen ja auch mal ein Auge zudrücken, die Überwachungskamera aber nicht.

Schwierig, schwierig...

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