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Verkehrsregeln, Verhalten im Straßenverkehr
Gunni
11.08.2010, 15:57 Uhr
Fahrverhalten in einer beidseitigen Fahrbahnverengung:
Liebe Forumbesucher,
ich habe eine Frage zu dem Fahrverhalten in einer beidseitigen Fahrbahnverengung.
Die eine Seite befindet sich in einer leichten Rechtskurve und ist durch parkende Autos etwas unübersichtlich. Von weitem schnell herannahende Fahrzeuge sind nicht frühzeitig zu erkennen. Die andere Seite hat eine Einschnürung der Straßenbreite um eine Fahrzeugbreite.
In dieser Straße (Siedlung) gibt es eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 Km/h.
Nun zu meinem Problem!
Ich befand mich bereits deutlich in der Fahrbahnverengung, in Fahrtrichtung auf der Seite der parkenden Autos, als ein gegnerisches Auto viel zu schnell fahrend und ohne abzubremsen auf den Bürgersteig fuhr, um an meinem Auto vorbeizufahren.
Hierbei berührten sich unsere beiden Außenspiegel und klappten weg.
An meinem Spiegel ist kein Schaden erkennbar, kein Kratzer, auch keine Spur am Lack.
An dem gegnerischen Auto soll das Glas des Außenspiegels durch die Berührung angeblich einen Riss bekommen haben. Der Gegner will das Glas ersetzt bekommen.
Da Ich seit über 30 Jahre in dieser Siedlung wohne und diese Straße täglich befahre fühle ich mich jetzt verunsichert.
Viele Fremde fahren zu meinem Leidwesen hier oft zu schnell.
Wie ist hier die Rechtslage?
Gunni
12.08.2010, 00:44 Uhr
zu: Fahrverhalten in einer beidseitigen Fahrbahnverengung:
Soviel ich Kenntnis habe interessiert sich die Polizei nicht für eine Bagatelle. Auch dachte ich, dass die Angelegenheit sich erledigt hat. Umso mehr war ich erstaunt als seine Forderung (Rechnung) kam, die ich ablehnte. Daraufhin machte er den Schaden ohne mein Wissen bei meiner Versicherung geltend.
Nun ist mein Vertrauen zu den Versicherungen nicht sehr groß. Diese gehen oft den Weg des geringsten Aufwandes. Das Nachsehen hat dann der Kunde durch eine Höherstufung in der Schadensfreiheitsklasse.
Ich werde über den Ausgang berichten und Danke für die Anteilnahme.
Gruß Gunni
Peg
12.08.2010, 08:31 Uhr
zu: Fahrverhalten in einer beidseitigen Fahrbahnverengung:
Ich versuchte mal, mir die Situation bildlich vorzustellen und kam zu folgendem Ergebnis:
Durch diese Verjüngung der Fahrbahn, ist die Straße einfach nur enger.
Bleibt übrig, dass der zu warten hat, der sein Hindernis (in dem Fall die geparkten Autos) auf seiner Seite hat.
Das wärst in dem Fall du gewesen.
Sicher ist das "etwas unübersichtlich" sehr ärgerlich - und die, deiner Meinung nach, überhöhte Geschwindigkeit des Entgegenkommenden nicht mehr nachweisbar.
Aber mein juristisches Laienwissen würde die Ansprüche des Geschädigten als berechtigt ansehen. Zumal er durch sein Ausweichmanöver schon versuchte den Schaden so gering wie möglich zu halten.
Anders, wenn du gehalten hättest (um zurückzusetzen um hinter den geparkten Autos zu warten).
Vielleicht ist das Erleben für dich ja ein Grund, bei Stadt/Gemeinde vorzusprechen um ein Parkverbot in diesem Kurvenbereich zu beantragen.
Wobei ich mich auch frage, ob nicht sogar die Parker mit in die Verantwortung gezogen werden könnten, lt §12:
(1) Das Halten ist unzulässig 1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen ...
Aber die werden mangels Kenntnis des Nummernschildes wohl nicht mehr greifbar sein. :o(
Na, und jetzt bin ich gespannt, was andere zu dem sagen, was meinem (bescheidenen) Rechtsempfinden entspricht. ;o)
Peg
12.08.2010, 10:05 Uhr
zu: Fahrverhalten in einer beidseitigen Fahrbahnverengung:
**Das der Gegenverkehrfahrer nicht warten wollte (§1 - Rücksicht), dafür lieber auf dem Gehweg fährt, was soll man davon halten?**
So wie ich es verstand, haben sich beide wohl in der Engstelle wg. der zugeparkten Kurve nicht sehen können.
Die Straße war an dieser Stelle durch die parkenden Fahrzeuge wohl zu eng für beide. Und die standen nunmal auf der Seite des TE
Dass die Straße irgendwann (vor der Kurve) einmal weiter war, dürfte in diesem Fall mE recht egal sein.
Hinniwilli
12.08.2010, 18:38 Uhr
zu: Fahrverhalten in einer beidseitigen Fahrbahnverengung:
@Peg
Niemand muss Hellseher sein und Fahrzeuge erahnen können, die noch nicht sichtbar sind. Wenn eine Straße nur einspurig zu befahren ist, dann dürfen beide nur so schnell fahren, dass sie innerhalb der halben Sichtweite anhalten können.
Und sie hätten folgenden § zu beachten:
"§11 Besondere Verkehrslagen
(3) Auch wer sonst nach den Verkehrsregeln weiterfahren darf oder anderweitig Vorrang hat, muß darauf verzichten, wenn die Verkehrslage es erfordert; auf einen Verzicht darf der andere nur vertrauen, wenn er sich mit dem Verzichtenden verständigt hat."
Der Entgegenkommende hätte also den TE weiterfahren lassen müssen.
Gunni
23.08.2010, 21:53 Uhr
zu: Fahrverhalten in einer beidseitigen Fahrbahnverengung:
Ich hatte versprochen Euch über den Fortgang zu unterrichten:
â EUROœStellungnahme meiner Versicherungâ EUROœ
Wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom xx.xx.2010.
Die Schadenschilderung des Unfallbeteiligten fügen wir zu Ihrer Kenntnisnahme bei.
Die Beteiligten machen zum Schadenhergang widersprüchliche Angaben. Neutrale Zeugen oder andere Beweismittel sind nicht vorhanden.
Da die Schuldfrage somit ungeklärt ist, sind gemäß § 17 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) die Betriebsgefahren gegeneinander abzuwägen. Hieraus folgt im vorliegenden Fall eine Haftungsverteilung im Verhältnis 50/50.
â EUROœDie Schilderung meines Kontrahentenâ EUROœ
Ich befuhr am xx.xx.2010 die Strasse xxxxxxxxxx, xxxxx xxxxxxxxx in Richtung xxxxxxxx, als mir ein PkW entgegen kam.
Auf der Gegenseite parkten mehrere Fahrzeuge. In der Regel fahren dort zwei Fahrzeuge problemlos aneinander vorbei.
Als ich merkte, dass der PKW zu weit auf meiner Seite fuhr, musste ich auf den kompletten Bürgersteig ausweichen, um einen Frontalzusammenstoss zu vermeiden. Dabei wurde mein Außenspiegel beschädigt.
â EUROœMein heutiges Schreiben an die Versicherungâ EUROœ
Sehr geehrte Frau F......,
nach dem mir die Aussage des Herrn S....... vorliegt, kann ich diese Angelegenheit nicht unkommentiert lassen.
Die Aussage des Herrn S......., es könnten zwei Fahrzeuge problemlos aneinander vorbeifahren, stimmt nur, wenn hier keine Autos parken.
Dies ist aber nicht der Regelfall, damals parkten 3 Autos auf meiner Seite.
Wir wohnen hier in einer reinen Wohnstraße mit sehr vielen Familien (auch mit Kindern), es gibt keine Halteverbotsschilder und selbstverständlich darf hier auch geparkt werden.
Herr S....... hätte höchsten 30 Km/h fahren dürfen, den Verhältnissen angepasst, sogar noch langsamer. Dies gilt übrigens für die ganze Straße auf einer Länge von 500 m.
Beim Entgegenkommen zweier Fahrzeuge muss man langsamer als 30 Km/h fahren und ein Fahrzeug weicht möglichst in die Garageneinfahrt aus. Dies funktioniert auch.
Herr S.......s dramatische Schilderung er hätte auf den kompletten Bürgersteig ausweichen müssen um einen Frontalzusammenstoß zu vermeiden, ich bleibe höflich, stimmt nicht.
Der Bürgerteig hat einschließlich des Bordsteins eine Breite von 1,45 m.
Er war zwar zu schnell, hätte aber trotzdem abbremsen können, ein Zusammenstoß hätte es deswegen nicht gegeben.
Er wollte schlicht und einfach ohne anzuhalten vorbei und ist deshalb über den Bürgersteig gefahren.
Das Risiko einer Kollision ist nur Herr S....... damit eingegangen und wir können froh sein, dass an meinem Fahrzeug dadurch kein Schaden entstanden ist.
Man kann hier von einer Verkehrsgefährdung und dem Erpressen einer Vorfahrt ausgehen.
Die Vorfahrt stelle ich in Frage, da die Straße in der Fahrtrichtung des Herrn S....... sich um eine Fahrzeugbreite verengt. Dies hatte ich bereits erwähnt.
Man siehe die beiden Bilder aus der Blickrichtung des Herrn S........ Hinter dem roten Peugeot parkte noch ein drittes Fahrzeug. Die Bilder zeigen auch (mit und oder Motorrad), dass man hier förmlich eingeladen wird über den Bürgersteig zu fahren.
â EUROœLeider kann ich die Bilder hier nicht einstellen
Dass Herr S....... mit seiner Forderung an meine Versicherung die Geschwindigkeitsbegrenzung 30 Km/h unterschlägt, auch mein Schreiben mit der Begründung der Ablehnung seiner Forderung nicht erwähnt, sagt doch schon alles.
Frau F......, Herr S....... nimmt zu meinem Schreiben keine Stellung und Sie als Vermittler fordern dies auch nicht ein. Anstatt korrespondieren Sie lieber mit mir.
Auf meine Frage, was ich falsch gemacht oder anders hätte machen sollen (zweimal gestellt) wurde mir ebenfalls keine Antwort gegeben.
Sehr geehrte Frau F......, da ich der Meinung bin, dass meine Versicherung in erster Linie auch die meinigen Interessen zu vertreten hat, bitte ich Sie die Forderung des Herrn S....... abzulehnen.
Mit freundlichen Grüßen
G.P.
PS: Frau F......, Sie werden sich wundern über meine Hartnäckigkeit.
Aber wenn ich durch unser kleines Dorf (3000 Bewohner) fahre könnte ich Ihnen gleich mehrere dutzend solcher Stellen aufzählen. Was wäre, wenn jedes Mal mir ein Herr S....... entgegen käme.
Am wichtigsten ist mir aber die Sicherheit meiner fünf Enkelkinder und derer Spielkameraden die hier wohnen, Fahrrad fahren, ihre Freunde besuchen, zum Sportplatz gehen oder vom Schulbus kommen.
Den Vorwurf â EUROžDu hast ja nichts dagegen unternommenâ EUROœ könnte ich nicht ertragen.
Noch eine Klarstellung von mir:
Die Straßenhälfte meines Kontrahenten hat eine Einschnürung um eine Fahrzeugbreite.
Die ist gewollt und soll zur Verkehrsberuhigung beitragen.
Auf meiner Seite hat die Straße keine Einschnürung, ich habe die parkenden Autos.
Auch diese tragen zur Verkehrsberuhigung in einer reinen Wohnstraße bei.
Mein Kontrahent ist bewusst mit überhöhter Geschwindigkeit in diese gewollte Schikane hinein gefahren.
Gracy
24.08.2010, 14:07 Uhr
zu: Fahrverhalten in einer beidseitigen Fahrbahnverengung:
Interessanter Fall bzgl. der Versicherung.
Mit dem 50/50 kannst du dich noch glücklich schätzen. Meine Schwester musste in einem ähnlichen Fall 100% übernehmen, obwohl sie (nach eigener Aussage) zum Zeitpunkt als sich die Spiegel geknutscht haben stand, was der Unfallgegner jedoch wohl anders gesehen hat.
Mein allgemeiner Tipp, seit ich wegen 2 kleinen Bagatellschäden kurz hintereinander mächtig viel Ärger mit dem Unfallgegner hatte ist einfach immer gleich die Polizei mit einschalten, wenn es keine Zeugen gibt; so kann man sich viel Ärger und im Nachhinein anders lautende Aussagen des Unfallgegners sparen. Laut Polizei kostet das nichts und die kommen auch wegen Kleinigkeiten (glaub ich zwar nicht wirklich, wurde mir aber von 2 Stellen so gesagt).
Lass uns wissen wenn es was neues gibt! Die Antwort der Versicherung würde ich da interessieren...
Peg
24.08.2010, 17:08 Uhr
zu: Fahrverhalten in einer beidseitigen Fahrbahnverengung:
» Hieraus folgt im vorliegenden Fall eine Haftungsverteilung im Verhältnis 50/50. «
Ist doch klasse!
Da in solchen Fällen üblicherweise jeder seinen eigenen Schaden trägt, und du an deinem Spiegel keinen feststellen konntest, ist dein Kopf aus der Schlinge. ;o)
Wenn du das aber als unzureichend empfindest, würde ich dir raten, die Fragestellung mal in
www.verkehrsportal.de
einzustellen.
Da wirst du auf eine Menge Verkehrsplaner, Rechtsanwälte, Polizisten usw. treffen, die vielleicht noch mehr Ideen haben, damit deinem Rechtsempfinden entsprochen wird.
Das Nutzen des Forums ist übrigens ebenso kostenlos wie dieses hier.
Hinniwilli
25.08.2010, 09:07 Uhr
zu: Fahrverhalten in einer beidseitigen Fahrbahnverengung:
»..Ist doch klasse!
Da in solchen Fällen üblicherweise jeder seinen eigenen Schaden trägt, und du an deinem Spiegel keinen feststellen konntest, ist dein Kopf aus der Schlinge. ;o)
.«
Quatsch! Bei 50/50-Teilung zahlt er die Hälfte des Schadens des Unfallgegners.
Georg_g
25.08.2010, 18:50 Uhr
zu: Fahrverhalten in einer beidseitigen Fahrbahnverengung:
»Da in solchen Fällen üblicherweise jeder seinen eigenen Schaden trägt, und du an deinem Spiegel keinen feststellen konntest, ist dein Kopf aus der Schlinge.«
Wie Hiniwilli schon schrieb, bedeutet eine Aufteilung 50/50 nicht, dass jeder seinen eigenen Schaden zahlen muss. Die Haftpflichtversicherung des anderen zahlt 50% des Schadens des TE (also nichts), die Haftpflichtversicherung des TE zahlt 50% des Schadens am anderen Fahrzeug.
Davon hat der TE aber nichts, denn er wird bei Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung in einen anderen SF-Rabatt eingestuft, egal ob die Versicherung 100, 80, 50 oder 25% des Schadens reguliert. Bei entsprechend geringem Betrag könnte er allenfalls den Schaden aus eigener Tasche zahlen.
Gewinner von Quotelungen sind meist nur die Versicherungen ...
Fahrmeister
27.11.2010, 19:33 Uhr
zu: Fahrverhalten in einer beidseitigen Fahrbahnverengung:
Zur Rechtslage nur soviel,dass beide Verkehrsteilnehmer eine Geschwindigkeit
zu fahren haben,die in der halben über- sehbaren Strecke liegen muß.Eine
Geschwindigkeit also, die einen Unfall hätte vermeiden können.
Jeder trägt seinen Schaden selber.
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.03-106 / 3 Fehlerpunkte
Sie fahren mit 30 km/h. Dabei beträgt der Bremsweg bei einer normalen Bremsung 9 Meter nach der Faustformel. Wie lang ist der Bremsweg unter gleichen Bedingungen bei 60 km/h?
27 m
36 m
18 m
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.04-104-B / 3 Fehlerpunkte
Weshalb ist es möglich, dass ein Fahrer das Zeichen "Vorfahrt gewähren" an der nächsten Kreuzung nicht wahrnimmt?
Ausbau und Verlauf der Straße erwecken den Eindruck einer Vorfahrtstraße
Die durchgehende Beleuchtung kann zu der Annahme verleiten, an der Kreuzung Vorfahrt zu haben
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.09-109 / 3 Fehlerpunkte
Sie befinden sich im Kreisverkehr. Was ist zu beachten?
Eine Mittelinsel darf nur überfahren werden, wenn dies aufgrund der Fahrzeuggröße unvermeidbar ist
Das Verlassen des Kreises muss durch Blinken angezeigt werden
Im Kreisverkehr ist das Halten auf der Fahrbahn verboten
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