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Verkehrsregeln, Verhalten im Straßenverkehr

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Rockyna
07.05.2005, 19:05 Uhr

Darf Sozius am Motorrad getrunken haben?!

Hallo Leute

Weiß wer von euch, ob man am Motorrad eine Person mitnehmen darf, die etwas getrunken hat? Natürlich die nicht voll betrunken is, sodass sie herunterfallen würde. Oder muss diese Person auch 0,0 Promille haben?
Danke schonmal
mfg

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07.05.2005, 21:59 Uhr

zu: Darf Sozius am Motorrad getrunken haben?!

>Oder muss diese Person auch 0,0 Promille haben?<

Wie kommst du darauf, dass es in der BRD eine 0,0 Promillegrenze gibt?

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern wanci
07.05.2005, 22:28 Uhr

zu: Darf Sozius am Motorrad getrunken haben?!

"Viele Leute denken, dass in der Probezeit die Promillegrenze bei 0,0 liegt. Es gab auch eine Debatte dazu. "

Das denken wirklich viele, mich würde mal interessiern, wie dieses Märchen in die Welt kam. Aber es ist sicher ganz sinnvoll, kenn viele, die deswegen nie mit Alkohol Auto fahren...

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07.05.2005, 23:02 Uhr

zu: Darf Sozius am Motorrad getrunken haben?!

...mich würde mal interessiern, wie dieses Märchen in die Welt kam.

Hört und liest man die heutigen Nachrichten, so ist anzunehmen, dass dieses Märchen noch dieses Jahr Realität wird. Zumindest der Bundesverkehrsstolpe will das so ...

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Rockyna
07.05.2005, 23:05 Uhr

zu: Darf Sozius am Motorrad getrunken haben?!

Hallo Leute

Danke für die Antworten. Ich bin noch in der Probezeit. Außerhalb der Probezeit verstehe ich, dass es keine 0,0 Grenze gibt ;-), jedoch in der Probezeit "muss" man 0,0 Promille haben. Dazu muss noch erwähnt werden, dass es je nach Bundesland verschiedene Regelungen gibt. Ich zb. komme aus Bayern.
mfg

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08.05.2005, 13:29 Uhr

zu: Darf Sozius am Motorrad getrunken haben?!

>jedoch in der Probezeit "muss" man 0,0 Promille haben.<

Rockyna woher hast du diese Vorschrift? Wo steht sie geschrieben?

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern rizzo
13.06.2005, 19:33 Uhr

0,0 - 0,3 - 0,5 - 1,1 - 1,6 , - 1,8

> Was sinnvoll ist, ist eine andere Frage. Aber >bis 0,49 Promille ist es straffrei.

das stimmt nicht unbedingt. Hier ein kleiner Crahskurs in Sachen Alkohol + Straßenverkehr:

Unterschieden muss erst einmal zwischen einer Ordnungswidrigkeit und einer Straftat, daneben zwischen KRAFTfahrzeugen und "sonstigen" Fahrzeugen. Ordnungswidrigkeiten bringen Bußgelder und ev. ein Fahrverbot mit sich, Straftaten wie gesagt Strafen (und den Entzug der Fahrerlaubnis).

Kraftfahrzeuge:

Die "Trunkenheitsfahrt" ohne Fremdgefährdung nach § 316 StGB wird in bei Ersttätern der Regel mit etwa 30 Tagessätzen Geldstrafe (also etwa ein Monatsgehalt, bei fehlendem Einkommen mind. 10 EUR Tagessatzhöhe, Sozialhilfesatz) geahndet sowie einem längeren Entzug der Fahrerlaubnis. "Fällig" ist, wer

- Durch alkoholbedingte Ausfallerscheinungen (Unfall, Schlangenlinien, unsichere Fahrweise) auffällt und eine BAK (Blutalkoholkonzentration) von 0.3 (null-komma-drei) Promille oder darüber aufweist ("relative Fahruntüchtigkeit"),

- Zwar ohne Ausfallerscheinungen sein Fahrzeug führt, dabei aber eine BAK von 1.1 Promille oder darüber aufweist ("absolute Fahruntüchtigkeit").

Wer mit einer BAK von 1.6 Promille oder darüber beim Führen eines KFZ angetroffen wird, muss zudem damit rechnen, dass die Wiedererteilung der FE von der Absolvierung einer so genannten medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) abhängig gemacht wird ($$$).

Eine Ordnungswidrikgkeit mit der Folge eines Bußgeldes (Probezeit!)+ Fahrverbot begeht, wer ohne Ausfallerscheinungen ein Fahrzeug führt, dabei aber eine AAK (Atemalkoholkonzentration) von 0,5 Promille oder darüber aufweist, oder soviel Alkohol im Körper hat, dass diese später erreicht wird oder unter einfluss anderer "berauschender Mittel" steht (siehe § 24a StVG).

Andere Fahrzeuge:

Wer auf seinem Drahtesel mit einer BAK von 1.8 Promille oder mehr angetroffen wird, muss ebenfalls mit einer Bestrafung nach § 316 StGB rechnen. Mit ähnlichen Folgen wie oben beim KFZ: Auch hier wird der Fahrer sich regelmäßig als ungeeignet zum Führen von KFZ erwiesen haben und muss daher mit dem Entzug der (KFZ-) Fahrerlaubnis rechnen.

Ob man Besoffene auf dem Krad mitnehmen möchte, musst man bis zu einem gewissen Grad selbst entscheiden. In dem Moment, in dem das für andere Verkehrsteilnehmer eine Gefahr darstellt, macht man sich natürlich ebenfalls "ordnungswidrig" bzw. sogar strafbar.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern rizzo
13.06.2005, 20:26 Uhr

Was Vergessen:

Selbstverständlich ist man - abgesehen von Bußgeldern/ Straftaten zivilrechtlich "dran", wenn auf Grund eines angetrunkenen Sozius Schäden entstehen - zunächst schonmal ohne eigenes Verschulden (nach § 7, ggf. auch 18 StVG als Fahrer, der nicht zugleich Halter ist), soweit sich die Betriebsgefahr des Fahrzeugs in einem Schaden realisiert hat. Daneben wohl auch noch verschuldensabhängig nach § 823 BGB, soweit der Sozius so breit war, dass ein Unfall für den Fahrer vorhersehbar war. Die "Latte" für Letzteres würde ich nicht allzu hoch ansetzen, denn dass ein Angetrunkener Sozius die Fahreigenschaften eines Motorrades nicht gerade verbessert, dürfte auf der Hand liegen.

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