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Fahrzeuge, Technik

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern kays
02.08.2006, 14:52 Uhr

Firmenwagen!!!

Hallo Leute,

habe mal wieder eine Frage!

Ich habe vor aus meinem bisherigen Job auszusteigen und mich als Auslieferungsfahrer bei einer bekannten Bäckerei in unserer Reion zu bewerben.( Die bezahlen nämlich sehr gut).
Aber da ich nur über Führerschein Kl.B
verfüge, bin ich mir nicht sicher, ob die Bewerbung wirklich sinn macht.
Wo oder wie kann ich im Vorfeld swhen, was die gängigsten Firmenwagen sind, die ich noch fahren darf?
Oder kennt jemand eine Homepage, wo verschiedene Transporter zu sehen sind, welche
mit B gefahren werden dürfen?

Grüsse,
Kay

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Marvin Waack
02.08.2006, 16:27 Uhr

zu: Firmenwagen!!!

Das ist eine gute Idee, einfach mal gucken gehen ob die nur7,5t stehen haben oder auch die kleine Sprinterklasse unter 3,5t.

Die meisten Transporter darfst du fahren, allerdings gibt es auch größere Sprinter mit Doppelbereifung die dann halt den größeren Führerschein verlangen.

Achja,
jede Bewerbung macht Sinn. :-)

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern tolu
02.08.2006, 19:19 Uhr

zu: Firmenwagen!!!

sieh nach was in den papieren steht. die kuriere nutzen ja meist die unter 3,5 t, wg. der "freien" fahrt.
verkaufswagen können aber schon mal über 3,5 t gehen.

frag doch einfach bei deinem potenziellen arbeitgeber nach.

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.17-001 / 3 Fehlerpunkte

Worauf müssen Sie bei den Beleuchtungseinrichtungen Ihres Fahrzeugs achten?

Sie müssen vorschriftsmäßig angebracht sein

Sie müssen funktionstüchtig sein

Sie müssen sauber sein

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.5.01-006 / 3 Fehlerpunkte

Ihr Kraftfahrzeug verliert etwas Öl. Wie viel Trinkwasser kann bereits durch einen Tropfen Öl ungenießbar werden?

Bis zu

- 50 Liter

- 600 Liter

- 1 Liter

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.02-013-B / 3 Fehlerpunkte

Wie müssen Sie sich verhalten?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.1.02-013-B

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