|
Das FAHRTIPPS-Forum
Bußgeld, Punkte, Probezeit
e1Ln
28.04.2008, 13:43 Uhr
Gelblicht am BÜ "überfahren"
Hallo zusammen,
folgendes ist passiert. Ich bieg eine Kreuzung rechts ab, danach kommt relativ schnell ein BÜ. Ich fuhr ganz normal (keine 40KM/h - da es eben relativ schnell nach der Kreuzung ist) als ich auf Augenhöhe mit der Ampelanlage war, sprang die Ampel auf Gelb. Bremsen auf der kurzen Distanz war unmöglich - also fuhr ich weiter. Keine 10 Meter weiter, folgten mir schon die Freunde und Helfer unserem Landes.
- Zu erwähnen ist, dass die Polizei auf der anderen Seite des BÜ stand! -
Ganz freundlich wurde mir mitgeteilt, dass ich den BÜ bei ROT überfuhr. Ich hab dies natürlich abgestritten und sagte, dass die Ampel auf Augenhöhe auf Gelb sprang und ich mit einem Opel Astra Kombi nie und nimmer innerhalb so kurzer Distanz zum stehen kommen kann!
Beide Polizisten blieben bei Ihrer "Rot-Aussage" und nahmen meine Daten auf.
Mit meinem Anwalt habe ich schon gesprochen und er meinte, dass in diesem Fall eine "normale" Augenzeugen Aussage nicht ausreicht. Da es weder einen Video noch Fotobeweis gibt.
Dennoch würde ich gern wissen wollen, wie in diesem Fall die Rechtslage ist. Wenn eine Ampel kurz vor dem Üerqueren auf Gelb springt (ob nun Straßen Ampel oder Ampel am BÜ), bekommt man einfach ein Auto nicht zum stehen. Und die Gelbphase soll mir ja signalisieren, dass gleich Rot kommt.
Ich hoffe, dass ich ein bisschen Feedback bekomme. Was mir im Worstcase droht, wurde mir schon sehr freundlich mit einem breiten Grinsen von den Herren in Grün mitgeteilt!
e1Ln
28.04.2008, 14:47 Uhr
zu: Gelblicht am BÜ "überfahren"
Schikane war es schon. Alkohol und Drogentest in der Früh 8 Uhr. ... Dazu musste ich noch wie ein Bekloppter auf einem Bein hüpfen und den Finger zur Nase führen. ...
Des Weiteren sind dort zwischen Ampelanlage und Schranke keine 10 Meter. Aber ich fahr da heute Nachmittag wieder vorbei und messe es gerne ab.
Dann messe ich gleich die Entfertung von Ampel zur Schranke sowie die Entfernung von Ampel, Schranke und der Stelle, wo die netten Kollegen standen.
carhol
28.04.2008, 17:21 Uhr
zu: Gelblicht am BÜ "überfahren"
hast recht, voll die schikane.
MORGENS UM ACHT DROGEN UND ALK-TEST, echte sauereie. und noch nicht mal eine videobeweis das die ampel rot war, könnte ja jeder herkommen und sowas behaupten.
und ob du es glaubst oder nicht, jeder kann dich wegen der roten ampel anzeigen und es steht sehr zu vermuten das ein richter dem zeugen mehr glauben wird als dem (lügenden) beschuldigtem.
lass dir das geld von deinem anwalt aus der nase ziehen, geh zur verhandlung und wundere dich nicht, wenn du neben der strafe ( 150 €;4 Pkt. 1 fahrverbot; eventuell Aufbauseminar wenn noch in probezeit) auch die übrigen kosten zahlen darfst.
anlage:
§19 (auszugsweise)
>> 2) Fahrzeuge haben vor dem Andreaskreuz, Fußgänger in sicherer Entfernung vor dem Bahnübergang zu warten, wenn
sich ein Schienenfahrzeug nähert,
rotes Blinklicht oder gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben werden,
die Schranken sich senken oder geschlossen sind, oder
ein Bahnbediensteter Halt gebietet.<<
man beachte das auch bei GELB anzuhalten ist
durbanZA
28.04.2008, 17:21 Uhr
zu: Gelblicht am BÜ "überfahren"
Wo hast Du denn den Anwalt her?
Der Laie unterschätzt manchmal oft, wie wichtig es ist, sich nicht "irgendeinen Juristen" zu angelt, weil der eben Jurist ist, sondern einen, der sich tatsächlich auf das betreffende Fachgebiet spezialisiert hat.
Wie schon gesagt, eine Zeugenaussage (die nichtmal von einem Polizeibeamten sein muss) hat Beweiskraft (wobei auch eine Aussage reichen würde).
Sollte es keine Anhaltspunkte geben, diese Zeugenaussage anzuzweifeln, sehe ich keine Aussicht, einen entsprechenden Bußgeldbescheid abzuwehren.
Über Photos, die ins Forum eingestellt werden, freuen wir uns dennoch immer, da bekommt der Fall irgendwie Farbe.
Darüber hinaus fragtest Du ja nach der Rechtslage.
Diese ist nicht ganz unkompliziert.
Im Bezug auf "normale" Ampeln an Kreuzungen ist das geschriebene Recht recht ergiebig. Darin heißt es:
» Gelb ordnet an: "Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten". « (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO).
Nur wenn eine Bremsung schlicht und einfach unmöglich ist, ist es geduldet, bei gelb nicht zu halten, ansonsten ist dafür ein Verwarngeld vorgesehen.
Das Problem ist, dass Ampeln an Bahnübergängen keine Wechsellichtzeichen iSd § 37 StVO sind.
Die zweifeldigen Signalgeber an Bahnübergängen sind relativ jung; bis vor einigen Jahren gab es lediglich rote, vereinzelt gelbe (!) Blinkleuchten an Bahnübergängen (gelb vorallem bei Streckenposten).
Dieser Entwicklung ist die StVO bisher nicht nachgekommen, so ist der StVO sozusagen das Gelblicht als "Vorbereitung" auf das Rotlicht (vergleichbar eben zur "normalen" Ampel) an BÜs nicht bekannt.
Rein vom geschriebenen Recht her sind Gelb- und Rotlicht an Bahnübergängen in ihrer Bedeutung also gleichgestellt.
» Fahrzeuge haben vor dem Andreaskreuz, Fußgänger in sicherer Entfernung vor dem Bahnübergang zu warten, wenn ...
rotes Blinklicht oder gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben werden, « (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 StVO).
Auch im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog findet sich ein entsprechender Bußgeldtatbestand, bei dem Gelb- und Rotlicht gleichgesetzt sind (TBNR 119624).
Wie gesagt, die rechtliche Entwicklung ist hier der technischen nicht hinterhergekommen.
Selbstverständlich gibt es Situationen, in denen es physikalisch unmöglich ist, bei Aufleuchten der LZA vor dem BÜ zum Stehen zu kommen.
Daher ist es üblich, solche Versöße (z.B. bei ohne Gelbphase aufblinkendem Rotlicht) und auch solche Gelblichtversöße mangels anderweitiger Regelung mit einem Verwarngeld von 10 € zu ahnden (der BKat sieht das für eine "sonstige Wartepflichtverletzung an einem Bahnübergang) vor. Aber ob sowas vor Gericht bestand hätte?
Tja, hier sollte sich mal in absehbarer Zeit etwas tun, denn hier besteht Klarstellungs-, wenn nicht soger Regelungsbedarf.
mfG
Durban
e1Ln
28.04.2008, 17:41 Uhr
zu: Gelblicht am BÜ "überfahren"
Alles total schwamig erklärt, dann geh ich jetzt eine Halbe stunde durch die Stadt, und such mir ein Auto aus, welches mir nicht gefällt. Zeige es an, weil es bei Rot über die Ampel ist.
Dem Zeugen glaubt man ja mehr als dem Angeklagten.
Mir geht es primär darum, dass die Ampel gerade auf Gelb sprang, als ich diesen BÜ überquerte. ich bin weder mit Rot über diesen BÜ noch fuhr ich voll Gas, um diese Gelbphase noch zuschaffen - wie es oft bei einer normalen Ampel der Fall ist.
Wenn ich das gelb / rote Licht schon von weiten sehe, fahr ja nicht extra noch über den BÜ, wenn ich den grünen 3er BMW schon sehe. Aber wie gesagt, ich war auf Augenhöhe mit der Ampel und diese sprang auf Gelb.
@ carhol,
deine sarkastische Art gefällt mir. ;) Wer ein so starkes Wahrnehmungsvermögen hat, dass man Alk + Dope vermutet, sieht wohl auch eine rote Ampel. ;)
Georg_g
28.04.2008, 17:45 Uhr
zu: Gelblicht am BÜ "überfahren"
»Rein vom geschriebenen Recht her sind Gelb- und Rotlicht an Bahnübergängen in ihrer Bedeutung also gleichgestellt.«
Nach der Systematik der StVO und des Tatbestandskataloges ist das zwar richtig. In der Praxis soll aber das Gelblicht eine Übergangsphase zu Rot schaffen, sodass es die meisten VT wohl genau so handhaben wie das Gelblicht an einer ampelgeregelten Kreuzung, d.h. halten, wenn man noch gefahrlos halten kann, ansonsten durchfahren. Was will man auch sonst anderes machen?
Bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h und dem Einschalten des Gelblichts in einer Entfernung von 10 Metern, würde ich auch durchfahren. Hier stellt sich natürlich die Frage, inwiefern eine Berechnung des Anhaltewegs sinnvoll ist, weil die 10 Meter ja auch täuschen können.
Ich würde jetzt zunächst mal folgendes machen:
1. Die Dauer der Gelbphase messen.
2. Mit Hilfe einer zweiten Person kontrollieren, ob die Lichtzeichen auf der einen Seite des BÜ identisch mit jenen auf der gegenüberliegenden Seite sind.
Was der Anwalt sagt, muss man immer vor dem Hintergrund sehen, dass Anwälte ihren Mandanten gerne nach dem Mund reden, sodass man genau das zu hören bekommt, was man auch hören möchte. Dann ist es nämlich in den Augen der Mandanten ein "guter Anwalt", weil er ja dem Betroffenen zustimmt und ihn unterstützt. ;-)
to
28.04.2008, 22:04 Uhr
zu: Gelblicht am BÜ "überfahren"
»Alles total schwamig erklärt, dann geh ich jetzt eine Halbe stunde durch die Stadt, und such mir ein Auto aus, welches mir nicht gefällt. Zeige es an, weil es bei Rot über die Ampel ist.
Dem Zeugen glaubt man ja mehr als dem Angeklagten. «
Nur ist es so, dass Du als Zeuge die Wahrheit sagen musst, wogegen Du als der Angeklagte lügen darfst, dass sich die Balken biegen.
Jetzt sag uns bitte, wem Du als Richter mehr glauben würdest.
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-121 / 3 Fehlerpunkte
Worauf weisen diese Verkehrszeichen hin?
Auf eine Einbahnstraße von 100 m Länge
Auf das Verbot der Einfahrt in 100 m Entfernung
Auf eine Zollstelle in 100 m Entfernung
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.3.01-027-B / 3 Fehlerpunkte
Welches Verhalten ist richtig?
Ich muss den gelben Pkw durchfahren lassen
Ich darf durchfahren
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-129 / 3 Fehlerpunkte
Welche Fahrzeuge dürfen Sie bei diesem Verkehrszeichen überholen?
Motorrad ohne Beiwagen
Motorrad mit Beiwagen
Pkw
FAHRTIPPS-Seiten, die Sie auch interessieren könnten:
|
|
|
|