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Bußgeld, Punkte, Probezeit

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern blub123
15.02.2008, 16:52 Uhr

An der Autobahn von der Polizei rausgezogen

Ich wurde gestern von der Polizei an der Autobahn angehalten. Hatte leider keinen Führerschein dabei. Konnte mich nur durch Perso ausweisen.
Vorwurf der Polizei:
1. Fahren auf der Autobahn mit ca 130 kmh bei 100 kmh Geschwindigkeitsbegrenzung (Polizist behauptet selber 120 kmh gefahren zu sein)
2. Überfahren einer durchgezogenen Linie
3. späteres beschläunigen auf 180 kmh

Der Polizist behauptete "man könnte es fast persönlich nehmen". Die Anzeige wird per Post zugeschickt. Habe von Polizei weder Namen noch etwas schriftliches erhalten.

Was ist in so einem Fall zu erwarten? Wer weiss Rat?

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern jules17
06.04.2008, 17:21 Uhr

zu: An der Autobahn von der Polizei rausgezogen

Da hat Kahleberger Recht. Es sei denn, er ist dir eine Zeitlang hinterhergefahren.

Was sollte denn der dumme Spruch mit dem persönlich nehmen? Meinte er damit, dass er deine Verstöße persönlich nehmen müsste?

..zum Seitenbeginn

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.20-005 / 3 Fehlerpunkte

Im Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn hält ein Linienbus mit eingeschalteter Warnblinkanlage an einer Haltestelle. Wie verhalten Sie sich?

Auf Schrittgeschwindigkeit abbremsen

Geschwindigkeit beibehalten, da der Bus auf der anderen Fahrbahnseite hält

Nur dann mit Schrittgeschwindigkeit weiterfahren, wenn Fahrgäste die Fahrbahn überqueren wollen

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.16-001 / 3 Fehlerpunkte

Womit müssen Sie rechnen, wenn Sie Warnblinklicht sehen?

Mit einem

- Schulbus, aus dem Kinder aussteigen

- Lkw, der liegen geblieben ist

- Pkw, der abgeschleppt wird

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.22-105 / 3 Fehlerpunkte

Darf eine Ladung nach vorn über das Kraftfahrzeug hinausragen?

Ja, wenn die Ladung gekennzeichnet ist

Ja, es reicht, wenn der Fahrer in seiner Sicht nach vorn nicht behindert wird

Ja, wenn die Ladung oberhalb einer Höhe von 2,50 m nicht mehr als 50 cm hinausragt