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Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Akiko
11.01.2006, 18:01 Uhr

zu: Holger wills wissen !! Rotlichtvergehen ?

Moment mal! Könnt ihr nochmal klartext reden.
Es kann doch nicht sein, das wenn ich bei Rot links oder rechts fahre ich nur ein Verwarngeld zahlen muss. Was sagt denn Skywalker dazu?

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Skywalker
12.01.2006, 21:36 Uhr

zu: Holger wills wissen !! Rotlichtvergehen ?

Hi Leute !

Das hatten wir doch schon alle durchgekaut ! Tut mir ein Gefallen und lest ältere Beiträge, die dieses Problem genau beschreiben ! Nochmal : ist die Haltlinie vor einer Einmündung oder Kreuzung verbaut, und die LZA befindet sich hinter derselbigen, ist das ein Verwaltungsakt ( Haltlinie ) der sich nur auf die LZA bezieht ! Bedeutet, das die Haltlinie nur für Verkehrsteilnehmer eine rechtliche Wirkung erfährt, die auch in Richtung der LZA fahren wollen ! Rechts- und Linksabieger sind verwaltungsrechtlich nicht betroffen und dürfen unter Berücksichtigung ihrer Sorgfaltspflicht abbiegen ! Das das nicht jeder Vollzugsbeamte genauso beurteilt, ist unumstritten, ist aber durch Normen und ein OLG Urteil gesetzeskonform ! Fazit : Verkehrsrechtlich ne ' einwandfreie Nummer...Gruß skywalker

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.3.01-001 / 3 Fehlerpunkte

An welchen Stellen ohne vorfahrtregelnde Verkehrszeichen gilt die Regel "rechts vor links"?

An Straßenkreuzungen und -einmündungen

An Grundstücksausfahrten

Am Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.06-002 / 3 Fehlerpunkte

Ist es leichtsinnig, noch kurz vor der Kreuzung einen Lastzug zu überholen?

Nein, weil Lastzüge meist langsam fahren

Ja, weil der Lastzug die Sicht auf wichtige Verkehrszeichen verdecken kann

Ja, weil der Lastzug die Sicht auf den Querverkehr verdeckt

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.42-110 / 3 Fehlerpunkte

Dürfen Sie hier parken?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.42-110

Ja, für kurzfristige Einkäufe

Ja, als Schwerbehinderter mit amtlichem Parkausweis

Ja, als Begleitperson von Blinden mit amtlichem Parkausweis