|
Das FAHRTIPPS-Forum
Bußgeld, Punkte, Probezeit
astrofreak
24.12.2005, 04:48 Uhr
Nicht richtigangebrachter Kenzeichen
Hallo ich habe ne frage zum pukten
ich habe vor 6 wochen mir ein neues auto gekauft.
um das auto zu überführen baruchte ich (Kurzkenzeichen kein problem)
aber ich könnte die schilder nicht richtig an bringen weil ich keine schrauben in deisen zeitpunt hatte. Also habe ich sie jeweils von innen angebracht
Darauf hin wurde ich auf der autobahn angehalten.
Meinten die haben die schilder nicht gesehen.
Mußte 65.- Euro strafe bezahlen und 1 punkt
meine frage ist muß ich mit nachschulung rechnen?????????
ich bedanke mich im vorraus
durbanZA
24.12.2005, 11:17 Uhr
zu: Nicht richtigangebrachter Kenzeichen
ja, das zieht wohl eine Nachschulung und eine Probezeitverlängerung nach sich. Bist Du im Rechtsschutz?
drosselklappe
24.12.2005, 12:11 Uhr
zu: Nicht richtigangebrachter Kenzeichen
also ich hab noch irgendwie im kopf, dass man erst ab zwei punkten zur nachschulung muss
durbanZA
24.12.2005, 14:34 Uhr
zu: Nicht richtigangebrachter Kenzeichen
das hat damit aber wenig zu tun. Hier liegt ein B- Verstoß vor.
Georg_g
24.12.2005, 14:57 Uhr
zu: Nicht richtigangebrachter Kenzeichen
Ein Aufbauseminar (Nachschulung) wird hier nicht angeordnet, da es sich um einen B-Verstoß handelt.
Allerdings muss man sich fragen, ob es sich überhaupt um einen Verstoß handelt, der mit einem Bußgeld geahndet wird.
@ astrofreak: Könntest du mal den genauen Text des Vorwurfs nennen? Hast du das Bußgeld schon bezahlt?
DaRealAd
24.12.2005, 15:43 Uhr
zu: Nicht richtigangebrachter Kenzeichen
Vermutlich Nr. 227 BKat "Fahrzeug in Betrieb genommen, obwohl das vorgeschriebene amtliche oder rote Kennzeichen oder das Kurzzeitkennzeichen fehlte", das gibt 40 € + Gebühren + 1 Punkt und ist ein B-Verstoß. Hier allerdings meiner Meinung nach nicht zutreffend.
Wenn das Bußgeld schon gezahlt wurde, ist aber natürlich eh schon alles zu spät.
Es gäbe aber auch noch Nr. 228 BKat "Kennzeichen mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen", was sogar noch 10 € teurer gewesen wäre.
Fakt ist, dass eine Anbringung des Kennzeichens im Innenraum eigentlich nicht erlaubt ist (auch wenn es oft gemacht und geduldet wird)
Pascal
24.12.2005, 16:11 Uhr
zu: Nicht richtigangebrachter Kenzeichen
"Also habe ich sie jeweils von innen angebracht
Darauf hin wurde ich auf der autobahn angehalten.
"
Er hatte Schilder, das Auto war versichert. Was tut man dann? Abkassieren!
durbanZA
24.12.2005, 16:25 Uhr
zu: Nicht richtigangebrachter Kenzeichen
Unglaublich, wo immer "Abzocke" vermutet wird... was sollten die Polizisten davoon haben? Manche tun so, als verdienen Polizisten an den Bußgeldern, die sie verhängen. Aber ich möchte keine Grundsatzdiskussion anfangern, erst recht nicht zu Weihnachten :)
Georg_g
24.12.2005, 17:10 Uhr
zu: Nicht richtigangebrachter Kenzeichen
»Außerdem schreibt die StVZO klar vor, dass Kennzeichen FEST angebracht sein müssen.
Die entsprechenden Nummern des Bußgeldkatalogs wurden weiter oben schon erwähnt.«
Es gibt keine TbNr., in der die nicht feste Anbringung eines Kennzeichens geregelt wäre. Man müsste also ein schlecht ablesbares Kennzeichen mit einem völlig fehlenden Kennzeichen gleichsetzen, was aber dem Zweck des § 60 StVZO widerspricht.
Polizisten schießen manchmal über das Ziel hinaus, wenn es um die Zuordnung von bestimmten "Auffälligkeiten" zu den jeweiligen Tatbeständen des Verwarnungs- und Bußgeldkatalogs geht. Optimal war das bloße Hinlegen der Kennzeichen ans Autofenster in diesem Fall sicher nicht, aber ich habe gewisse Zweifel, dass das Bußgeld gerechtfertigt ist. Ich würde in einem solchen Fall sofort Rechtsmittel einlegen.
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.02-101 / 3 Fehlerpunkte
Warum sind ältere Fußgänger im Verkehr mehr gefährdet als jüngere?
Sie sehen und hören oft schlechter als andere
Sie schätzen die Geschwindigkeit von Fahrzeugen oft falsch ein
Sie reagieren langsamer und sind weniger beweglich
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.03-106 / 3 Fehlerpunkte
Sie fahren auf einer stark verschneiten Landstraße mit Gegenverkehr. Die Fahrbahn ist durch einen Schneepflug geräumt. Worauf müssen Sie achten?
Sie dürfen nur so schnell fahren, dass eine Gefährdung von Fußgängern in jedem Fall ausgeschlossen ist
Fußgänger können wegen der aufgehäuften Schneemassen die Fahrbahn nicht verlassen und verengen diese zusätzlich
Auf Fußgänger brauchen Sie nicht besonders zu achten, weil diese auf den fließenden Verkehr Rücksicht nehmen müssen
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-015 / 3 Fehlerpunkte
Was ist bei diesem Verkehrszeichen erlaubt?
Das Halten zum Be- oder Entladen sowie zum Ein- oder Aussteigen
Das Parken, wenn eine Parkscheibe benutzt wird
Das Halten bis zu 3 Minuten
FAHRTIPPS-Seiten, die Sie auch interessieren könnten:
|
|
|
|