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Bußgeld, Punkte, Probezeit (- Beitrag wird nicht angezeigt -)
Volume
20.12.2005, 22:55 Uhr
zu: Kiffen??Wann wieder berechtigt zu Fahren ???
6 Wochen!
trexer
20.12.2005, 23:06 Uhr
zu: Kiffen??Wann wieder berechtigt zu Fahren ???
Wenn die Nachweisbarkeit im Urin 2 Wochen beträgt? Jedenfalls soweit ich weiß.
Naja am besten lässte es sein: keine Gefahr und auch sichere für dich und für andere...
FLiszt
21.12.2005, 00:27 Uhr
zu: Kiffen??Wann wieder berechtigt zu Fahren ???
Grundsaetzlich ist es so, dass die "Karenzzeit" bis zur Nicht-Nachweisbarkeit (2 Wochen im Blut, 6 Wochen im Urin) eine Ungleichbehandlung von Alkoholkonsumenten und Konsumenten von Cannabisprodukten darstellt, die mit unserem Grundgesetz nicht vereinbar ist. Dies haben mittlerweile auch die Gerichte festgestellt.
Niemandem kann der Fuehrerschein entzogen werden, weil er vor 2 Wochen getrunken hat; genausowenig kann der Fuehrerschein entzogen werden, weil jemand vor 2 Wochen geraucht hat.
Nichtsdestotrotz ist es technisch nicht moeglich, den genauen Zeitpunkt und die Menge des Konsums festzustellen, weshalb die Behoerden gerne Fuehrerscheine entziehen, wenn nur der Verdacht des Konsums besteht. Das diese Praxis wiederrechtlich ist, braucht man wohl kaum zu erwaehnen; deshalb ist es fuer den informierten Buerger obligatorisch, sich mit Hilfe der Gerichte gegen solche Praktiken zu wehren.
Wie in diesem Falle die Beweislage ist, darueber streiten sich die Gerichte noch, es gibt diesbezueglich unterschiedliche und wiederspruechliche Urteile.
Wenn du (anhand von Zeugen) den Konsum an einem bestimmten Tag beweisen, und (ebenfalls mit Zeugen, z.B. Mutter/Freundin o.ae.) den Nicht-Konsum am darauffolgenden Tag belegen kannst, stehen deine Chancen sehr gut.
Uebrigens: die von der Polizei derzeit verwendeten Schweisstester zeigen den Konsum noch nach wesentlich laengerer Zeit an, als sie eigentlich duerften (8 Stunden gegen 3-4 Tage), du bist also (nicht nur deshalb) nicht verpflichtet einer Aufforderung zum Schweisstest Folge zu leisten. Aehnliches gilt fuer die Abgabe einer Urinprobe - Niet! Koerperfluessigkeiten duerfen (und nur bei begruendetem Verdacht) nur von einem Amtsarzt entnommen werden. Aus der Tatsache, dass dir diese Dinge bekannt sind und du deshalb den Schnelltest auf der Strasse verweigerst, darf uebrigens keinerlei Verdachtsmoment konstruiert werden - also die Polizei kann nicht zur Begruendung des (notwendigen) begruendeten Verdachts behaupten "er hat den Schweisstest abgelehnt, also wird er wohl was zu verbergen gehabt haben"; Niet!
Eine gute Idee ist ein an unauffaelliger Stelle im Auto angebrachtes DAT-Tape (oder Mini-Disc) mit einigen Innen- und Aussenmikrofonen, welches beim Erblicken einer Polizeikelle sofort auf Aufnahme geschaltet wird - wenn es auch nicht an Ort und Stelle nuetzt, ist es deinem RA spaeter vor Gericht umso nuetzlicher. Auch ein paar vorgedruckte Dienstaufsichtsbeschwerden zum Ausfuellen im Handschuhfach haben schon manche "allgemeine Verkehrskontrolle" im gesetzlich zulaessigen Rahmen von 180 Sekunden gehalten.
mfG, ein aufgeklaerter Buerger
Georg_g
21.12.2005, 12:15 Uhr
zu: Kiffen??Wann wieder berechtigt zu Fahren ???
Nun ja, FLiszt, ganz so cool wie du das als aufgeklärter Bürger schilderst, ist die Angelegenheit nun auch wieder nicht. Zunächst einmal dürfte sich ein korrekt handelnder Polizist von "vorgedruckten Dienstaufsichtsbeschwerden" nicht im Geringsten beeindrucken lassen.
Richtig ist, dass die Teilnahme am Drugwipe-Test freiwillig ist, genau wie der Alkomattest. Besteht aber der dringende Verdacht, dass ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen geführt wurde, wird sich die Polizei nicht von den Argumenten des aufgeklärten Bürgers beirren lassen, sondern gemäß § 81a StPO eine Blutprobe anordnen, die übrigens nicht nur von einem Amtsarzt, sondern von jedem Arzt (nicht jedoch von einer Krankenschwester o.ä.) durchgeführt werden darf.
Richtig ist, dass bei nachgewiesenem Drogenkonsum, der einige Tage (oder Wochen) zurückliegt, die Fahrerlaubnis nicht im Strafprozess entzogen werden kann. Jederzeit kann aber ein bekannt gewordener Drogenkonsum, auch wenn er nicht mit dem Autofahren in Zusammenhang stand, die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs in Frage stellen, sodass die Behörde einen Drogentest und/oder eine MPU anordnen kann (und auch anordnen wird).
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.20-005 / 3 Fehlerpunkte
Im Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn hält ein Linienbus mit eingeschalteter Warnblinkanlage an einer Haltestelle. Wie verhalten Sie sich?
Nur dann mit Schrittgeschwindigkeit weiterfahren, wenn Fahrgäste die Fahrbahn überqueren wollen
Auf Schrittgeschwindigkeit abbremsen
Geschwindigkeit beibehalten, da der Bus auf der anderen Fahrbahnseite hält
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-127 / 3 Fehlerpunkte
Darf hier schneller als 60 km/h gefahren werden?
Ja, wenn die Fahrbahn nass ist
Ja, wenn die Fahrbahn trocken ist
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.5.01-102 / 3 Fehlerpunkte
Wodurch kann beim Fahren eine vermeidbare Lärmbelästigung entstehen?
Durch unnötig starkes Beschleunigen
Durch schadhafte Schalldämpfer
Durch Fahren mit niedriger Drehzahl
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