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Bußgeld, Punkte, Probezeit

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern david86
23.10.2005, 12:02 Uhr

Gefährdung des Straßenverkehrs

Ich wollte gestern abends links abbiegen, mir sind zwei Autos entgegengekommen. Eins von ihnen hat rechts geblinkt und ich dachte das erste Auto biegt rechts ab. Deshalb wollte ich auch direkt links abbiegen, weil er mir dann Vorfahrt gewähren müsste. Aber anscheinend hat das zweite Auto geblinkt und das erste fuhr gerade aus. Ich habe eine Vollbremsung gemacht und blieb zum teil auf der Gegenspur stehen. Das andere Auto ist gerade noch ausgewichen und blieb dann stehen. Weil hinter mir ein Auto war konnte ich nicht stehen bleiben und bin weiter gefahren. Später am Abend kam die Polizei und sagte mir, dass ich angezeigt worden bin wegen Gefährdung des Straßenverkehrs.
Womit muss ich rechnen? Ich bin noch in der Probezeit, muss ich zur Nachschulung?

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern david86
23.10.2005, 13:01 Uhr

zu: Gefährdung des Straßenverkehrs

@warnecke
gilt das auch wenn nichts passiert ist?
Kann ich eigentlich den Namen der Person von der Polizei bekommen, die mich angezeigt hat, damit ich mich entschuldigen kann?

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern MrMurphy
23.10.2005, 13:31 Uhr

Das übliche Problem

Hallo,

offensichtlich ist es (laut deiner Beschreibung) zu keinem Unfall gekommen, deshalb kannst du nicht wegen Fahrerflucht belangt werden.

Allerdings scheinst du das übliche Problem vieler Autofahrer zu haben, die meinen, dass eine drastische Strafe erst fällig ist, wenn es zu einem Unfall kommt. Das ist falsch, auch grob verkehrswidriges oder rücksichtsloses Verhalten im Verkehr kann bestraft werden.

Das es in der von dir beschriebenen Situation zu keinem Unfall kam liegt nur an der schnellen Reaktion der anderen Verkehrsteilnehmer und einer gehörigen Portion Glück.

Bei der Strafzumessung wird sich dein Entfernen vom Vorfallsort aber negativ auswirken, auch wenn es mangels Unfall nicht direkt strafbar war. Du hättest nachfragen müssen, ob sich z. B. ein Fahrzeuginsasse im anderen Auto bei dem abrupten Ausweichmanöver verletzt hat. Die Ausrede, du konntest nicht stehenbleiben, weil ein anderes Auto hinter dir war, zieht nicht. Mit Sicherheit hätte sich, sofern es sich nicht grade um eine Autobahnzufahrt handelt, ein paar Meter weiter ein Ort zum Halten gefunden. Wenn man nachfragen möchte, ob jemand verletzt ist, darf man auch im Halte- oder Parkvebot stehenbleiben.

Wenn die Person, die dich angezeigt hat, nicht im anderen Fahrzeug saß, also auch nicht betroffen ist, wirst du den Namen eher nicht erfahren, um sie zu schützen. Warum solltest du dich auch bei ihr entschuldigen? Den Namen des Fahrers des von dir geschnittenen Fahrers kannst du, eventuell über einen Anwalt, bekommen. Und bei dem solltest du dich dann entschuldigen.

Gruß

MrMurphy

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
23.10.2005, 17:02 Uhr

zu: Gefährdung des Straßenverkehrs

»liegt auf gar keinen fall von "gef.eing.in str.verk" vor«

Der Vorwurf der Polizei lautete ja nicht "Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr" (§ 315b StGB), sondern "Gefährdung des Straßenverkehrs" (§ 315c StGB).

Das Tatbestandsmerkmal "Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet" dürfte wohl vorliegen, da nach der Schilderung der Gegenverkehr "gerade noch ausgewichen" und dann stehengebelieben ist, also erst ausweicchen und dann bremsen musste, um einen Unfall zu vermeiden.

Das Tatbestandsmerkmal "die Vorfahrt nicht beachtet" liegt ebenfalls vor.

Ob auch das erforderliche Tatbestandsmerkmal "grob verkehrswidrig und rücksichtslos" vorliegt, werden die Ermittlungen ergeben bzw. wird durch den Richter entschieden. Eine Ordnungswidrigkeit ist das dann jedenfalls nicht mehr.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern durbanZA
23.10.2005, 17:40 Uhr

zu: Gefährdung des Straßenverkehrs

wieso müsste denn der Rechtsabbieger Vorrang gewähren?

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern david86
23.10.2005, 18:15 Uhr

zu: Gefährdung des Straßenverkehrs

@durbanZA
Der müsste dann auf eine kurze Abbiege Spur und müsste dann allen linksabiegern vorfahrt gewähren.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Security_neu
23.10.2005, 20:06 Uhr

zu: Gefährdung des Straßenverkehrs

Hat er nur dein Nummernschild gesehen??

Dann bist du an dem Tag eben nicht mit deinem Auto gefahren, sondern jemand, wovon du leider nicht mehr weißt wer das war ;-))

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern david86
23.10.2005, 23:39 Uhr

zu: Gefährdung des Straßenverkehrs

Das Problem hat sich erledigt. Ich habe mich beim Fahrer entschuldigt und er hat die Anzeige zurückgezogen.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Chiller
23.10.2005, 23:47 Uhr

zu: Gefährdung des Straßenverkehrs

» Das Problem hat sich erledigt. Ich habe mich beim Fahrer entschuldigt und er hat die Anzeige zurückgezogen. «

Der kann die Anzeige nicht mehr zurückziehen.....

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Chiller
24.10.2005, 12:21 Uhr

zu: Gefährdung des Straßenverkehrs

@sonhol
Seh ich anders. Das Erstatten einer Anzeige ist kein Spass, den man einfach mal machen kann und dann wieder rückgängig machen kann wenn einem danach ist. Verarschen kann sich die Polizei auch alleine.

Nebenbei könnte man Leute damit auch erpressen. Nach dem Motto: "Ich ziehe die Anzeige zurück, wenn sie dies und jenes für mich machen."

Von daher ist es schon richtig so wie es ist.

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.42-001 / 3 Fehlerpunkte

Worauf weist dieses Verkehrszeichen hin?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.42-001

Auf Vorfahrt

- bis zum Ortsende

- nur an der nächsten Kreuzung oder Einmündung

- an allen Kreuzungen und Einmündungen dieser Straße

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.12-117 / 3 Fehlerpunkte

In einer Straße sind links und rechts neben der Fahrbahn Parkstreifen zum Längsparken vorhanden. Wo dürfen Sie parken?

In Straßen für beide Fahrtrichtungen nur auf dem rechten Parkstreifen

In Straßen für beide Fahrtrichtungen auch auf dem linken Parkstreifen

In Einbahnstraßen auf dem rechten oder dem linken Parkstreifen

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-142 / 3 Fehlerpunkte

Was ist bei diesen Verkehrszeichen zu beachten?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-142

Beim Einfahren in den Kreis ist zu blinken

Es darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden

Das Halten auf der Kreisfahrbahn ist verboten