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Bußgeld, Punkte, Probezeit
LIBERATOR
12.08.2005, 13:31 Uhr
Bußgeldbescheid zu Verwarnung zurück ?
Hallo miteinander !
Folgender Fall:
Geschwindigkeitsüberschreitung Innerorts Zone "30" mit 46 km/h, Toleranzabzug 3 km/h ergibt 43 km/h. Beweismittel Frontfoto.
Habe zu o.g. OWI Verwarnung mit Anhörung bekommen (25.- €) und daraufhin (da mehrere Fahrer besagten PKW nutzen und ich der Halter bin) die Zusendung eines Beweisfotos verlangt.
Dieses ist aber sehr klein und unkenntlich, so daß eine Zuordnung des Fahrers nicht möglich ist. Deshalb bat ich um Zusendung eines aussagekräftigeren Fotos oder um die Möglichkeit einer Gegenüberstellung in meiner zuständigen PI.
Reaktion darauf vom Zweckverband kommunale Verkehrssicherheit Bayern (bearbeitet im Auftrag der Kommunen diese Dinge in Bayern) Zugang eines Bußgeldbescheids (Geldbuße 25 €, Kosten des Verfahrens 20 € und 5,60 € Auslagen in Summe 50,60 €).
Telefonat mit dieser Behörde ergab, daß ein Abgleich mit meinem Passfoto (als Halter des PKW) vorgenommen wurde und ich deshalb als Fahrer zum fraglichen Zeitpunkt festgestellt wurde. So weit so gut.
Nun bin ich der Meinung, dass sowohl die Kosten des Verfahrens als auch die Auslagen (Summe 25,60 €) nicht hätten entstehen müssen, wenn ich vorher von der Möglichkeit Abgleiches der Foto's in Kenntnis gesetzt worden wäre. Dann hätte ich natürlich die 25 € gezahlt. Nur war mir verständlicherweise bis dahin nicht klar wer das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gefahren hat.
M.E. ein typischer Fall von Geldmacherei...
Hat jemand einen ähnlichen Fall durchgemacht und wie kann ich zurück zum Verwarnungsgeld ?
Ein Einspruch ist zwar noch möglich, wie aber wird man reagieren ?
Danke für evtl. Tips...
L.
LIBERATOR
12.08.2005, 14:44 Uhr
zu: Bußgeldbescheid zu Verwarnung zurück ?
O.K., aber es ging mir darum zuerst wissen zu wollen wer gefahren ist. Und das konnte mit der Zusendung des Fotos (schlechte Qualität) nicht zweifelsfrei geklärt werden. Das deshalb aus einem Verwarnungsgeld ein Bußgeld wird , will ich so nicht akzeptieren...
Wenn mir nachgewiesen wird, dass ICH eine OWI begangen habe, dann stehe ich auch dafür gerade. Bis zu diesem Nachweis kann aber nicht aus einer Verwarnung ein BGB werden mit den damit verbundenen Gebühren...
L.
Pascal
13.08.2005, 10:36 Uhr
zu: Bußgeldbescheid zu Verwarnung zurück ?
"Wenn mir nachgewiesen wird, dass ICH eine OWI begangen habe, dann stehe ich auch dafür gerade. Bis zu diesem Nachweis kann aber nicht aus einer Verwarnung ein BGB werden mit den damit verbundenen Gebühren..."
Du bist im Recht. Die Verwaltung muß dir nachweisen, daß DU etwas getan hast (solange sie das nicht kann, gilt die Unschuldsvermutung).
Daß sie dir für das Bild noch Kosten berechnet, ist unmöglich, weil du damit deine Unschuld beweisen willst (wobei es Aufgabe der Behörde wäre, deine Schuld zu beweisen).
Trotzdem muß ich mich meinen Vorrednern anschließen: Du hast Recht, aber du wirst nicht Recht bekommen.
Dreizack
14.08.2005, 01:29 Uhr
zu: Bußgeldbescheid zu Verwarnung zurück ?
Das dünkt mir jetzt aber seltsam, als Halter muß man doch wissen wer wann und wo mit seiner Karre unterwegs war und ist, wenn die Anzahl der Fahrer unübersichtlich wird muß man halt ein Fahrtenbuch führen um eben solchen Sachen entsprechend begegnen zu können.
Man hätte aber auch das Bußgeld zahlen können, um das Foto bitten und intern dann den Fahrer dann zur Begleichung auffordern können, sofern es ein anderer war.
Sich aber wundern wenn andere für ihre Arbeit ne Rechnung schreiben ist schon naiv.
FLiszt
14.08.2005, 15:05 Uhr
zu: Bußgeldbescheid zu Verwarnung zurück ?
»Telefonat mit dieser Behörde ergab, daß ein Abgleich mit meinem Passfoto (als Halter des PKW) vorgenommen wurde und ich deshalb als Fahrer zum fraglichen Zeitpunkt festgestellt wurde. So weit so gut.«
So weit so gut? Ja, gut fuer dich, denn an dieser Stelle haben die Behoerden die goldene Arschkarte gezogen. Datenabgleich mit Passfoto ist verboten, da gibt es eindeutige OLG Urteile dazu.
Also: Anwalt nehmen, Dienstaufsichtsbeschwerde und vor allem Strafanzeige (2x, gegen die Ermittler und die Meldebehoerde) stellen.
Viel Glueck, FLiszt
FLiszt
14.08.2005, 15:25 Uhr
zu: Bußgeldbescheid zu Verwarnung zurück ?
P.S. Warum es so essentiell wichtig ist, die widerrechtlichkeit der Ermittlungsmethoden gerichtlich feststellen zu lassen:
Der Stand der Ermittlungen wird dadurch auf den Stand vor der rechtswidrigen Aktion "zurueckgestellt".
Die Verjaehrung hingegen laeuft normal weiter.
D.H. du hast gute Chancen, voellig unbehelligt davonzukommen, wenn die Verjaehrungsfrist (3 Monate) abgelaufen ist, und bekommst das gesamte von dir bisher ausgelegte Geld zurueck.
Viel Erfolg,
FLiszt
MrMurphy
14.08.2005, 17:37 Uhr
Mal wieder die falsche Sichtweise
Hallo,
erstmal zu FLiszt: Das was du schreibst stimmt leider überhaupt nicht. Wo sind denn die eindeutigen OLG-Urteile? Wenn es so viele gibt wirst du ja wohl mindestens zwei zitieren oder den Fundort angeben können.
Zu Liberator: Das man für Verwarnungen häufig keine Gebühren, wie sonst bei Behörden üblich, zahlen muss, ist kein Recht, sondern ein Entgegenkommen, um den Vorgang möglichst schnell und unbürokratisch abwickeln zu können.
Verwarnungen sind ein Massendelikt, die bei den Behörden einen entsprechend hohen Verwaltungsaufwand zum Einbringen der Verwarnungsgelder erfordern. Damit einerseits die Sitten auf den Straßen nicht zu sehr verrohen, wenn nämlich die Strafen mangels Personal nicht durchgesetzt werden können und andererseits die Behörden bei der Strafverfolgung entlastet werden, wurde quasi als Belohnung für eine problemlose Abwicklung die Freistellung von den Gebühren eingeführt.
Das heißt, wenn die Verwarnung ohne weiteren Aufwand für die Behörden (und damit für die Allgemeinheit) beglichen wird, wird auf die eigentlich fälligen Gebühren verzichtet. Falls das nicht klappt, egal wo es hakt, werden die Gebühren jedoch erhoben.
Und mir soll niemand erzählen, dass er nicht (auch ohne Foto) feststellen kann, wer zu einem nicht länger als 3 Monate zurückliegenden Zeipunkt mit genauer Angabe des Ortes feststellen kann, wer zu dem Zeitpunkt das Fahrzeug gefahren hat. Zumal man dazu eine Woche Zeit hat.
Privat fahren in der Regel nur ein oder zwei Leute ein Auto, bei Geschäftsfahrzeugen haben die Mitarbeiter entweder ihr fest zugeteiltes Fahrzeug oder liefern ihre Arbeitsberichte ab.
Wer die Gebühren sparen will kann dies in der Regel also problemlos tun. Wer hingegen sich selbst oder Andere vor der Strafe "schützen" will, weiß das die Gebühren fällig werden, ein Zurücksetzen in den vorigen Stand ist nicht vorgesehen.
Wer also das Angebot, die Gebühren zu sparen nicht annimmt, ist selber Schuld und sollte nicht auf die Behörden schimpfen.
Gruß
MrMurphy
FLiszt
14.08.2005, 18:45 Uhr
zu: Bußgeldbescheid zu Verwarnung zurück ?
»erstmal zu FLiszt: Das was du schreibst stimmt leider überhaupt nicht.«
So, so.
»Wo sind denn die eindeutigen OLG-Urteile? Wenn es so viele gibt wirst du ja wohl mindestens zwei zitieren oder den Fundort angeben können.«
Es gibt mindestens zwei: eins vom OLG Frankfurt, eins vom OLG Hamm.
Die genauen Fundstellen verraet dir RA Thomas Breitenbach aus Goettingen (http://www.anwaltsbuero.com/).
Zitat:
» ( ... ) Statt aufgrund des Kennzeichens nach der Halter-Ermittlung diesen "in Augenschein" zu nehmen, um festzustellen, ob er der Fahrer ist, läßt sie sich einfach vom Einwohnermeldeamt ein Foto des Halters schicken, um dieses mit dem Blitzfoto zu vergleichen. Stimmt beides überein, bekommt der Halter einen Bußgeldbescheid - und das ist datenschutzrechtlich nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Frankfurt und Hamm unzulässig!
Paß- und Personalausweisgesetz schränken nämlich den Datenaustausch zwischen den Behörden erheblich ein. "Die Ermittlung des Fahrzeugführers bei Straßenverkehrsverstößen durch Vorlage eines Lichtbildes der Meldebehörde an die Verfolgungsbehörde unter Verstoß gegen die §§ 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PassG bzw. 2b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PersonalausweisG führt bei Verstößen im Ordnungswidrigkeitenrecht im Regelfall, bei Verstößen gegen das Strafrechts im Einzelfall zu einem Beweisverwertungsverbot der insoweit gewonnenen Erkenntnisse" (Nobis in DAR 2002, 299, 301). Wenn das Lichbild aber nicht verwertet werden darf, dann führt dies dazu, daß sich das Verfahren in das Stadium vor dem Lichtbildervergleich zurück versetzt. ( ... )«
Bitte sehr,
FLiszt
calibrafahrer
18.08.2005, 01:35 Uhr
zu: Bußgeldbescheid zu Verwarnung zurück ?
is ja sehr schlimm - wieso bitte nicht zahlen?
50 euro is doch ein NICHTS und keine punkte!
verwarnungsgeld is nur luft
Driver
18.08.2005, 08:11 Uhr
zu: Bußgeldbescheid zu Verwarnung zurück ?
@FLiszt
Da gibt es aber auch ganz andere Urteile, z. B. BayObLG in NJW Nr. 49/1998, 3656 f. Da es sich um eine bayer. Bußgeldbehörde handelt, wird diese sich sicher eher an das Urteil aus Bayern anlehnen. Also den Schwachsinn mit Anzeige und Dienstaufsichtsbeschwerde ganz schnell vergessen.
FLiszt
18.08.2005, 08:36 Uhr
zu: Bußgeldbescheid zu Verwarnung zurück ?
»Da es sich um eine bayer. Bußgeldbehörde handelt, wird diese sich sicher eher an das Urteil aus Bayern anlehnen. Also den Schwachsinn mit Anzeige und Dienstaufsichtsbeschwerde ganz schnell vergessen. «
Nein, ganz im Gegenteil.
Das Passgesetz und Personalausweisgesetz ist ein Bundesgesetz und gilt demnach auch in Bayern.
Desweiteren kostet es den Betroffenen nichts, eine Dienstaufsichtsbeschwerde und Strafanzeige zu stellen.
Mir ist klar, dass das Bewusstsein fuer Datenschutz bei Otto-Normal-Bevoelkerung kaum oder gar nicht vorhanden ist, aber das ist lediglich ein unertraeglicher Misstand. Trotzdem gibt es klare und unmissverstaendliche Gesetze, wie mit den Daten (und dem Datenschutz) umzugehen ist.
Wenn wir uns eine totale Ignoranz dieser Gesetze durch die Behoerden gefallen lassen, sind wir selber schuld. Aber leider neigen wir Deutschen ja sehr zur Obrigkeitshoerigkeit - wiederlich.
Driver
18.08.2005, 09:31 Uhr
zu: Bußgeldbescheid zu Verwarnung zurück ?
»Das Passgesetz und Personalausweisgesetz ist ein Bundesgesetz und gilt demnach auch in Bayern«
Das ist richtig, allerdings legt das BayObLG (und nicht nur das Gericht) das Personalausweisgesetz etwas anders aus und läßt solche Überprüfungen zu. Was glaubst du, an welche Rechtsauffassung sich ein Behörde in Bayern halten wird??
»Dienstaufsichtsbeschwerde«
Kennst du die 3 "f"?? formlos, fristlos, fruchtlos. ;-)))
»und Strafanzeige zu stellen«
Welcher Straftatbestand ist nach deiner Meinung verletzt?? Bitte komm jetzt nicht mit dem Personalausweisgesetz.
Pascal
18.08.2005, 16:08 Uhr
zu: Bußgeldbescheid zu Verwarnung zurück ?
"Sich aber wundern wenn andere für ihre Arbeit ne Rechnung schreiben ist schon naiv. "
Wofür bezahlen wir die Beamten eigentlich mit unseren Steuern, wenn der Staat jedesmal, wenn der Beamte etwas bearbeitet, die Hand nochmal aufhält?
Pascal
18.08.2005, 22:03 Uhr
zu: Bußgeldbescheid zu Verwarnung zurück ?
"Also mir würde es nicht gefallen, wenn meine Abgaben dazu benutzt werden, damit sich ein Beamter mit einigen wenigen um paar für die Allgemeinheit belanglose Dinge kümmert. Dafür sollen solche Leute dann direkt aufkommen. "
Okay. Für das hier angesprochene klingt deine Erklärung sinnvoll. Ist sie meiner Meinung nach aber nicht, weil es zu viele Gegenbeispiele gibt:
Personalausweise sind z. B. keine Individualleistungen, es muß sogar jeder einen haben (staatl. Vorgabe!!!). Trotzdem muß man Gebühren zahlen.
Genau das gleiche gilt für Führerscheine etc.
Pascal
19.08.2005, 17:16 Uhr
zu: Bußgeldbescheid zu Verwarnung zurück ?
"Widerspricht ja nicht meiner Aussage. Wie Du selber schreibst, _muss_ ihn jeder beantragen und _jeder_ muss ihn bezahlen, wenn er nicht freigestellt ist."
Ich wollte nur zeigen, daß es egal ist, ob es um eine Individualleistung geht, oder nicht. Abkassiert wird trotzdem doppelt, in Form von Steuern und Gebühren.
"Da bezahlst Du auch für eine nicht unerhebliche Gegenleistung, nämlich auf der Straße fahren zu dürfen."
Von Gegenleistung kann man da kaum sprechen.
Die Straßen gehören ja dem Volk, sie haben sie bezahlt.
Pascal
19.08.2005, 21:54 Uhr
zu: Bußgeldbescheid zu Verwarnung zurück ?
"Und da nicht jeder gleich oder überhaupt nicht geeignet ist, zahlt jeder für seinen Umfang der Ausbildung selber. "
Ja, für seine Ausbildung. Das ist klar, daß da jeder selber zahlen muß, außer ihm gehört die Fahrschule.
Aber lassen wir das, ich weiß, was du meinst. Vielleicht weißt du auch, was ich meine. Es ist ärgerlich 50% seines Gehaltes an den Staat abzuführen (von den restlichen Steuern gar nicht zu sprechen) und dann bei jeglicher (Verwaltungs)Leistung noch draufzahlen zu müssen.
Chiller
19.08.2005, 22:19 Uhr
zu: Bußgeldbescheid zu Verwarnung zurück ?
» Es ist ärgerlich 50% seines Gehaltes an den Staat abzuführen (von den restlichen Steuern gar nicht zu sprechen) und dann bei jeglicher (Verwaltungs)Leistung noch draufzahlen zu müssen. «
Gegenfrage: Warum sollten die die keine Steuern in D zahlen solche Verwaltungsleistungen auch noch umsonst erhalten?
Mit der jetztigen Regelung werden auch Schüler, Rentner, Hartz4-Empfänger, Hausfrauen und ausländische Gäste finanziell in Anspruch genommen wenn sie solche Leistungen in Anspruch nehmen. Würde der Steuerzahler das übernehmen würden deine Abgaben doch noch weiter steigen. Das ist doch genau das
was du kritisierst.
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.40-117 / 3 Fehlerpunkte
Was erwartet Sie bei diesen Verkehrszeichen?
Eine Baustelle, die nach 100 m endet
Eine Baustelle, die eine Länge von 100 m hat
Eine Baustelle, die in etwa 100 m Entfernung beginnt
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.03-106 / 3 Fehlerpunkte
Sie fahren auf einer stark verschneiten Landstraße mit Gegenverkehr. Die Fahrbahn ist durch einen Schneepflug geräumt. Worauf müssen Sie achten?
Sie dürfen nur so schnell fahren, dass eine Gefährdung von Fußgängern in jedem Fall ausgeschlossen ist
Fußgänger können wegen der aufgehäuften Schneemassen die Fahrbahn nicht verlassen und verengen diese zusätzlich
Auf Fußgänger brauchen Sie nicht besonders zu achten, weil diese auf den fließenden Verkehr Rücksicht nehmen müssen
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.37-007 / 3 Fehlerpunkte
Was ist bei dieser Ampel mit Grünpfeilschild erlaubt?
Rechtsabbiegen aus dem rechten Fahrstreifen nach vorherigem Anhalten, sofern niemand behindert oder gefährdet wird
Rechtsabbiegen ohne anzuhalten
Rechtsabbiegen nur, wenn die Ampel "Grün" zeigt
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