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Verkehrsregeln, Verhalten im Straßenverkehr

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02.10.2012, 09:25 Uhr

Abbiegende Hauptstraße

Des öfteren stellt man folgende Verunsichrung fest.
Ein Kraftfahrzeugführer folgt mit seinem PKW ( an einer Kreuzung ohne Lichtzeichenanlage) eine durch ein Verkehrszeichen angezeigte nach rechts abbiegende Hauptstraße.
Parallel zur Hauptstraße verläuft rechts ein Fahrradweg. Der Fahrradfahrer beabsichtigt an dieser Kreuzung aber gerade aus weiter zu fahren.
Es stellt sich die Frage:
Muss der Fahrradfahrer den PKW die Vorfahrt lassen, denn er verlässt ja am Kreuzungsbereich die Hauptstraße? Wenn man sich die Hauptstraße gedanklich gerade vorstellt , biegt der Fahrradfahrer nach links ab und der Kraftfahrzeugführer bleibt ja auf der Hauptstraße.

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02.10.2012, 11:45 Uhr

zu: Abbiegende Hauptstraße

So ist es. Fußgänger haben allerdings in der Situation Vorrang.

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02.10.2012, 21:33 Uhr

zu: Abbiegende Hauptstraße

Der Fußgänger geht im gewissen Sinn aber auch über die Fahrbahn ( abbiegende Hauptstraße) ?? oder zählt hier generell die Vorsicht/ der Vorrang gegenüber Fußgänger beim Abbiegen , unabhängig von der Straßenwertigkeit??

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03.10.2012, 11:24 Uhr

zu: Abbiegende Hauptstraße

@Roller: Die StVO fordert an einer abknickenden Vorfahrtstr. besondere Rücksicht gegenüberr Fußgängern nicht gegenüber Radfahrern. Daher haben Fußgängerr Vorrang. Da das aber kaum jemand weiß, werden Gitter angebracht, damit Fußgängerr ihren Vorrang nicht nutzen können.

@retisch.theo: Der abknickenden Vorfahrtstr. folgen ist gerade kein abbiegen. Daher gilt auch nicht §9(3). Wer den Straßenverlauf verläßt, derr biegtt ab, also auch wer geradeaus fährt.

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04.10.2012, 07:28 Uhr

zu: Abbiegende Hauptstraße

Der Fahrtrichtungsanzeiger heißt nicht Abbiegeanzeiger. Dessen Betätigung ist also kein Argument dafür, dass es sich um Abbiegen handelt. Weil es gerade kein Abbiegen ist, wurde in der StVO extra vorgeschrieben, dass geblinkt werden muss, wenn man der Vorfahrtstr. folgt.

Wenn du den ersten Fußgänger über den Haufen gekarrt hast, weil du beim geradeaus Verlassen der Vorfahrtstr. nicht §9(3) beachtet hast, dann geht sicher auch bei dir das Licht an.

http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Vorfahrt26.php

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04.10.2012, 22:23 Uhr

zu: Abbiegende Hauptstraße

Du widersprichst dir selbst, wenn du einerseits behauptest, es sei kein Abbiegen und du gleichzeitig weißt, dass du den fürs Abbiegen geltenden §9(3) beachten mußt, wenn du die Vorfahrtstr. geradeaus verläßt.

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10.10.2012, 11:01 Uhr

zu: Abbiegende Hauptstraße

@Hinniwilli,
ich bin dienstlich leider nicht immer in der Situation um in diesem Portal zu lesen. Aber Danke erst mal für die doch sehr hilfreiche Beantwortung.
Der Link hat mir sehr geholfen. Das BayOblG hat in " einem Linksbogen führende Straße" entschieden. Gehe ich also richtig davon aus, dass in meinem "Fall", der Fahrradfahrer die Wartepflicht hätte? er biegt ja auch von der Vorfahrtstraße ab , hier nach links- muß aber Verkehrsbedingt die Fahrtrichtung vom Kraftfahrzeug schneiden ( abbiegende Hauptstraße nach rechts).
Sorry , wenn ich evtl. nicht zu Ende gedacht habe. Danke trotzdem für die Antwort.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Hinniwilli
11.10.2012, 12:40 Uhr

zu: Abbiegende Hauptstraße

So ist es.
Allerdings sehe ich bei so einer Verkehrsführung auch eine Mitschuld der Planer, wenn sie auf Radfahrersicht den Eindruck erwecken, hier hätte er Vorrang wegen §9(3) StVO, zumal ja auch viele Kinder mit dem Fahrrad unterwegs sind, von denen man nicht erwarten kann, dass sie dedailiertere StVO-Kenntnisse besitzen als die meisten Autofahrer.

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.7.01-004 / 3 Fehlerpunkte

Sie fahren auf einer Landstraße. Plötzlich fährt vor Ihnen ein Traktor auf die Straße. Wie erreichen Sie einen möglichst kurzen Bremsweg?

In kurzen Abständen mehrfach kräftig bremsen (Stotterbremse)

Sofort kräftig bremsen und allmählich nachlassen, wenn die Situation es zulässt (degressives Bremsen)

Erst vorsichtig und dann zunehmend kräftiger bremsen (progressives Bremsen)

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Worauf weisen diese Verkehrszeichen hin?

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Auf ein Überholverbot, das im 3 km Entfernung beginnt

Auf eine Fahrbahn mit zwei Fahrstreifen für eine Richtung von 3 km Länge

Auf eine Überholtverbotstrecke von 3 km Länge