Das FAHRTIPPS-Forum

Beiträge in diesem Forum repräsentieren nicht die Meinung der FAHRTIPPS-Redaktion. Beachten Sie unsere Nutzungsbedingungen und Beispiele. Bußgeldrechner "Ich bin geblitzt worden, was erwartet mich?"
... zum Bußgeldrechner

Verkehrsregeln, Verhalten im Straßenverkehr

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Inverness
17.11.2009, 16:38 Uhr

Wann 80 km/h auf Landstrassen für 40-t-Lkw?

Hallo,

wann darf ich mit dem Lkw auf der Land-/Bundesstrasse 80 km/h fahren?

Es ist mir völlig klar, dass mind. zwei Fahrstreifen pro Richtung vorhanden sein und diese baulich getrennt sein müssen.

Muss die Strasse aber auch als Kraftfahrstrasse ausgewiesen sein?

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern carhol
17.11.2009, 18:26 Uhr

zu: Wann 80 km/h auf Landstrassen für 40-t-Lkw?

lkw über 7,5 to ago immer 60 km/h, egal welche strasse.

mfg

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
17.11.2009, 18:54 Uhr

zu: Wann 80 km/h auf Landstrassen für 40-t-Lkw?

Wenn es eine Kraftfahrstraße mit baulicher Trennung ist, dann gelten für den Lkw über 7,5 t z.G. wie auf der Autobahn 80 km/h.

In dem Fall reicht übrigens auch ein Fahrstreifen für die jeweilige Richtung.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern diezge
17.11.2009, 20:06 Uhr

zu: Wann 80 km/h auf Landstrassen für 40-t-Lkw?

Hallo Kahleberger,

nicht ganz richtig. Eine Bundesstraße kann durchaus eine Kraftfahrstraße sein. Sieht zwar genau gleich aus wie eine normale Bundesstraße mit einer Fahrspur pro Richtung und einer normalen gestrichelten Linie in der Mitte, der einzige sichtbare Unterschied ist das blaue, quadratische Schild mit dem weißen Auto drauf. Nicht sichtbarer Unterschied ist, dass dann auch auf einer normal aussehenden Bundesstraße Fahrräder, Fußgänger, Traktoren, Zweiräder mit Versicherungskennzeichen nichts verloren haben.
Ob es das jetzt auch bei Landes- und Kreisstraßen gibt, weiß ich nicht. Ich kenne keine.

Aber:
Schneller als 60 km/h darf ein LKW deswegen meines Wissens trotzdem nicht fahren. Warum auch, wäre ja schwachsinnig, wenn so ein popliges Blechschild eine Straße ungefährlicher machen würde.


Gruß,

diezge

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
17.11.2009, 20:53 Uhr

zu: Wann 80 km/h auf Landstrassen für 40-t-Lkw?

»diezge, dass eine Bundesstraße keine KrafaStra sein kann, das habe ich noch nie behauptet.«

Doch, genau das hast du behauptet. Zumindest hast du die Frage so zitiert. Weißt du denn schon nach ein paar Minuten nicht mehr, was du geschrieben hast? Man kann ja seinen Beitrag auch noch mal kurz überprüfen, oder? Deine Aussage war:

»"wann darf ich mit dem Lkw auf der Land-/Bundesstrasse 80 km/h fahren?"

Niemals.
Weil sie keine Autobahnen oder Kraftfahrstraßen sind.«


Man muss übrigens die Sache nicht unnötig verkomplizieren, sondern beschränkt sich lieber auf die notwendigen Kriterien. Der im Ausgangsbeitrag erwähnte "schwere" Lkw darf in genau zwei Fällen 80 km/h fahren:

1. auf Autobahnen, dann auch innerorts
2. auf Kraftfahrstraßen mit baulicher Trennung, nur außerorts.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern diezge
17.11.2009, 23:18 Uhr

zu: Wann 80 km/h auf Landstrassen für 40-t-Lkw?

Ok, um Klarheit zu schaffen wiederhole ich es nochmals:

Es gibt Kraftfahrstraßen, die sehen genau gleich aus wie Landstraßen, Kreisstraßen...:
- Ein Spur pro Richtung-
- Gestrichelter Mittelstreifen
- Begrenzungspfosten am Straßenrand

Ein besagter LKW darf auf dieser Straße jedoch entgegen Deiner Aussage nur 60 km/h fahren.

Erst wenn sie zwei Fahrspuren für eine Richtung und eine bauliche Trennung (Grünstreifen, Mittelleitplanke) hat, sind 80 km/h erlaubt.


Gruß,

diezge

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
18.11.2009, 01:06 Uhr

zu: Wann 80 km/h auf Landstrassen für 40-t-Lkw?

»Unvollständig richtig, verehrter Georg_g.«

Leider nicht, wenig geschätzter Herr Kahleberger. Du glaubst jetzt einen Fehler gefunden zu haben, allerdings ist deine Aussage ...

»Auch auf der Kraftfahrstraße i.g.O. dürfen LKW über 7,5 t schneller als 60 fahren, und zwar dann, wenn Zeichen 274 die zul. Höchstgeschw. regelt«

... gleich in zweierlei Hinsicht falsch oder zumindest missverständlich:
1. Wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts auf mehr als 50 km/h heraufgesetzt wird, dann spielt es wiederum keine Rolle, ob es sich um eine Kraftfahrstraße handelt oder nicht.
2. Hier ging es um die Frage, wann der "schwere" Lkw 80 km/h fahren darf. Eine innerörtliche Erhöhung der Höchstgeschwindigkeit soll aber nur bis 70 km/h erfolgen.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
18.11.2009, 01:18 Uhr

zu: Wann 80 km/h auf Landstrassen für 40-t-Lkw?

@diezge:

»Erst wenn sie zwei Fahrspuren für eine Richtung und eine bauliche Trennung (Grünstreifen, Mittelleitplanke) hat, sind 80 km/h erlaubt.«

Nein, zwei Fahrstreifen für die jeweilige Richtung sind nicht notwendig.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern diezge
18.11.2009, 17:50 Uhr

zu: Wann 80 km/h auf Landstrassen für 40-t-Lkw?

Hallo Georg_g,

da hast Du was falsch verstanden. Ein Kraftfahrstraßenschild allein ändert keine zulässigen Höchstgeschwindigkeiten. Mit dem Auto gelten ab dem Schild immer noch 100 km/h. Ein autobahnähnlicher Ausbau ändert die Höchstgeschwindigkeiten. Auch ohne Kraftfahrstraßenschild (weiß aber nicht, ob es diese Situation überhaupt gibt - Autobahnen ausgenommen).

Um jetzt alle Missverständnisse auszuräumen:
Normale Bundesstraße (Eine Fahrspur pro Richtung, gestrichelter Mittelstreifen):
- Fußgänger: erlaubt
- Fahrrad: erlaubt
- Traktor: erlaubt
- Zweirad mit Versicherungskennzeichen: erlaubt
- Motorrad: V-Max: 100 km/h
- PKW: V-Max: 100 km/h
- LKW >7,5 t: 60 km/h

Kraftfahrstraße, nicht autobahnähnlich ausgebaut, also wie normale Bundesstraße, nur halt mit dem blauen, quadratischen Schild mit dem Auto:
- Fußgänger: verboten
- Fahrrad: verboten
- Traktor: verboten (außer er hat >60 km/h im Fahrzeugschein stehen)
- Zweirad mit Versicherungskennzeichen: verboten
- Motorrad: V-Max: 100 km/h
- PKW: V-Max: 100 km/h
- LKW >7,5 t: V-Max: 60 km/h

Kraftfahrstraße autobahnähnlich ausgebaut (Mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung, bauliche Trennung, also Grünstreifen, Leitplanke in der Mitte):
- Fußgänger: verboten
- Fahrrad: verboten
- Traktor: verboten (außer er hat >60 km/h im Fahrzeugschein stehen)
- Zweirad mit Versicherungskennzeichen: verboten
- Motorrad: Richtgeschwindigkeit 130 km/h
- PKW: Richtgeschwindigkeit 130 km/h
- LKW >7,5 t: 80 km/h


Gruß,

diezge

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Hinniwilli
18.11.2009, 18:10 Uhr

zu: Wann 80 km/h auf Landstrassen für 40-t-Lkw?

In §3 ist geregelt, dass für PKW auf autobahnähnlichen Kraftfahrstr. Tempo 100 nicht gilt. Dort steht aber nicht, dass Tempo 60 für schwere LKWs nicht gilt.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern diezge
18.11.2009, 18:34 Uhr

zu: Wann 80 km/h auf Landstrassen für 40-t-Lkw?

OK, das kann sein, ändert aber an der Aussage von Georg_g:
----------
Meine Aussage:
»Erst wenn sie zwei Fahrspuren für eine Richtung und eine bauliche Trennung (Grünstreifen, Mittelleitplanke) hat, sind 80 km/h erlaubt.«

Antwort Georg_g:
Nein, zwei Fahrstreifen für die jeweilige Richtung sind nicht notwendig.
----------
nichts, da er damit ja sagt, dass ein LKW >7,5 t ab dem Schild von 60 km/h auf 80 km/h beschleunigen darf, ob autobahnähnlich oder nicht, weil zwei Fahrstreifen für die jeweilige Richtung wäre autobahnähnlich.


Gruß,

diezge

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Inverness
18.11.2009, 18:38 Uhr

zu: Wann 80 km/h auf Landstrassen für 40-t-Lkw?

Hallo,

erstmal vielen Dank für Eure Antworten.

Ich bin gerade von meiner Tour zurückgekommen und sehe, was für eine Diskussion ich mit meiner Frage losgetreten habe.

Wenn Ihr die B 85 schon mal von Amberg in Richtung Cham/Furth im Wald gefahren seid, wisst Ihr wohl, wovon ich rede.
Sie wird zweimal autobahnähnlich verbreitert, einmal mit dem Schild "Kraftfahrstrasse" und einmal ohne.

Eine tolle Gelegenheit, um Lkw-Fahrer abzukassieren.

@ diezge: da werde ich mich wohl daran halten,
keine Kraftfahrstrasse = keine 80.
Ach ja, kannst Du mir den § nennen, der das in der StVO vorschreibt?

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern diezge
18.11.2009, 19:31 Uhr

zu: Wann 80 km/h auf Landstrassen für 40-t-Lkw?

Häää???

Keine autobahnähnliche Kraftfahrstraße? Davon wird sogar hier auf der Seite davon gesprochen: Kraftfahrstraße
Ab dem dritten Abschnitt mit der Aufzählung wird es interessant.

Hier noch Bilder aus dem Internet:
autobahnähnliche Straße
normale Bundesstraße

Beide Straßenarten können Kraftfahrstraßen sein.
Beim ersten Link gilt für PKWs eben 130 km/h Richtgeschwindigkeit und für LKWs >7,5 t Vmax 80 km/h, weil autobahnähnlich. Das Schild hat mit der Höchstgeschwindigkeit nichts zu tun.
Beim zweiten Link für PKWs Vmax 100 km/h und für LKWs >7,5 t Vmax 60 km/h, egal ob Kraftfahrstraße oder nicht.


Gruß,

diezge

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
18.11.2009, 21:27 Uhr

zu: Wann 80 km/h auf Landstrassen für 40-t-Lkw?

»Hallo Georg_g,

da hast Du was falsch verstanden.«


Ich? Nein, ganz bestimmt nicht. Ich stelle fest, dass du den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr siehst. Du bringst immer mehr Beispiele und immer mehr Begriffe, die mit dem Ausgangsfall gar nichts mehr zu tun haben, und dadurch hast du dich etwas verzettelt. Lass bitte den Begriff "autobahnähnlich ausgebaut" weg, weil man nicht weiß, was man exakt darunter verstehen soll. Und vor allem schreib bitte nicht "Mittelstreifen", wenn du offensichtlich eine Leitlinie meinst.

Bleib bei den einfachen, klar geregelten Dingen, und vor allem bleib bei der Ausgangsfrage. Diese war, wann ein 40-Tonner-Lastzug auch mal 80 km/h fahren darf, wenn er nicht auf einer Autobahn ist. Die Antwort ist so kurz wie einfach:

Auf Kraftfahrstraßen mit baulicher Trennung. Und dafür reicht ein einziger Fahrstreifen für die jeweilige Richtung aus.

Nachlesen kannst du das in § 18 Abs. 5 StVO:

"Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen ..."

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern julien81
19.11.2009, 21:42 Uhr

zu: Wann 80 km/h auf Landstrassen für 40-t-Lkw?

Landstraße!!!!??

Ich denke du meinst damit a.G.O

Dort darfst du 80 fahren wenn es eine Kraftfahrstraße ist!!!!!!!

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern julien81
19.11.2009, 21:47 Uhr

zu: Wann 80 km/h auf Landstrassen für 40-t-Lkw?

Jetzt wollen wir mal die verwirrung komplett machen!!!

Man dürfte auch I.G.O also innerhalb geschlossener Ortschaften 80 fahren, wenn dort ein Verkehrszeichen aufgestellt ist!!!!
Na was sagt ihr jetzt ;)
stimmt 100%tig

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern diezge
19.11.2009, 23:38 Uhr

zu: Wann 80 km/h auf Landstrassen für 40-t-Lkw?

Ooch Julien81,

klick doch bitte einfach drei Posts weiter oben auf den Link "Kraftfahrstraße" und Du kannst lesen, dass es nicht so ist.

Und noch einmal: Das Kraftfahrstraßenschild alleine sagt nichts aber auch gar nichts über die zulässige Höchstgeschwindigkeit aus und ändert daran auch nichts. Weder für LKW noch für PKW. Was bewirkt es dann? Es erlaubt das Befahren nur mit solchen Kraftfahrzeugen, die aufgrund ihrer Bauart schneller als 60 km/h fahren können und fahren dürfen (wie bei der Autobahn). Aber das und noch mehr steht auch alles auf besagtem Link weiter oben.

Wenn keine Geschwindigkeitsbegrenzung vorhanden ist, entscheidet allein wie die Straße gebaut ist, über die zulässige Höchstgeschwindigkeit, aber den Ausdruck "autobahnähnlich" soll ich ja nicht mehr verwenden. Denn erst da würden für LKWs 80 km/h gelten, sonst außerorts immer 60 km/h egal ob Kraftfahrstraße, Bundesstraße, Landesstraße, Kreisstraße...


Gruß,

diezge

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
20.11.2009, 13:39 Uhr

zu: Wann 80 km/h auf Landstrassen für 40-t-Lkw?

@diezge: Du hast es immer noch nicht richtig geschrieben, offenbar weil du es mit den Bedingungen für die Richtgeschwindigkeit 130 verwechselst.

Der Fragesteller wollte folgenden einfachen Sachverhalt wissen: Wann darf er außerorts mit seinem 40-Tonnen-Lastzug 80 km/h fahren?

Kannst du das mal beantworten und dabei nur die zwingend notwendigen Kriterien nennen, also keine überflüssigen Erwähnungen?

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern diezge
20.11.2009, 18:38 Uhr

zu: Wann 80 km/h auf Landstrassen für 40-t-Lkw?

Naja,

der Thread hat sich inzwischen auch in eine andere Richtung bewegt. Das ist ja das schöne an Foren, dass man im Voraus nie weiß, wohin sich Diskussionen entwickeln können. Ein Forum ist ja kein Frage/Antwort-Spiel, sondern es sollen lebhafte Diskussionen dabei herauskommen.

Aber um die Ausgangsfrage von Inverness nochmals zu beantworten:
Die erste Frage hat Inverness sich selbst schon richtig beantwortet.
Zu Frage zwei: Nein. Wobei ich persönlich keine solche autobahnähnliche Straße kenne, die nicht als Kraftfahrstraße ausgewiesen ist. Wenn ich mal eine finde, stelle ich sie hier ein.


Gruß,

diezge

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
20.11.2009, 18:47 Uhr

zu: Wann 80 km/h auf Landstrassen für 40-t-Lkw?

Schade, dass du dich um eine Antwort drückst und stattdessen wieder den nicht näher definierten Begriff "autobahnähnlich" verwendest.

Zwei markierte Fahrstreifen für jede Richtung sind jedenfalls nicht notwendig, damit er 80 km/h fahren darf.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Drummer
20.11.2009, 19:17 Uhr

zu: Wann 80 km/h auf Landstrassen für 40-t-Lkw?

stimmt! :-)

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Inverness
20.11.2009, 21:11 Uhr

zu: Wann 80 km/h auf Landstrassen für 40-t-Lkw?

Hallo,

ich bin auch wieder zurück.

Hier herrscht ja immer noch keine Einigkeit. :-))

Ich habe heute bei der Rennleitung angerufen.
"Mind. zwei Fahrbahnen pro Richtung bauliche Trennung", meinte der Beamte. Ob die Beschilderung Kraftfahrstrasse erforderlich sei, wisse er auch nicht........ Der Kollege vom Schwerverkehr sei nicht erreichbar, ich solle nächste Woche nochmal anrufen....

Da war sogar ich mal sprachlos.

Ich habe mir den §18(5) mal durchgelesen. Dort ist die Rede von Kraftfahrstrassen und von Fahrbahnen (Mehrzahl!!) pro Richtung und bauliche Trennung.

@ diezge So verstehe ich das jetzt auch. Mind. zwei Fahrstreifen pro Richtung und bauliche Trennung und Kraftfahrstrasse.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern diezge
20.11.2009, 23:37 Uhr

zu: Wann 80 km/h auf Landstrassen für 40-t-Lkw?

Lieber Georg_g,

falls Du es noch nicht bemerkt hast, hat www.fahrtipps.de eine Suchfunktion. Und diese sollte beim Lesen von Beiträgen hin und wieder parallel dazu benutzt werden.

Wäre in diesem Fall nicht einmal notwendig gewesen, da ich...
...genau diese Seite von www.fahrtipps.de weiter oben schon verlinkt habe.
...eine autobahnähnliche Straße schon mehrfach beschrieben habe.

Aber für Dich mache ich eine Ausnahme und habe von genau dieser Seite per Copy & Paste den entsprechenden Textabschnitt:

----------Anfang----------
Was war noch gleich eine autobahnähnlich ausgebaute Straße?

Sie muss entweder zwei Fahrbahnen haben, die durch bauliche Maßnahmen (z.B. Grünstreifen oder Leitplanke) voneinander getrennt sind, oder pro Fahrtrichtung (hin und zurück) mindestens zwei markierte Fahrstreifen besitzen.
----------Ende----------
Und genau auf solchen Straßen und nur auf solchen Straßen darf ein 40-Tonner 80 km/h fahren. Auf allen anderen Straßen 60 km/h. Wir sprechen von außerorts und ohne weitere Geschwindigkeitsbegrenzungen.

Jetzt dürften wohl hoffentlich alle Klarheiten beseitigt sein, oder?


Gruß,

diezge

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
21.11.2009, 10:56 Uhr

zu: Wann 80 km/h auf Landstrassen für 40-t-Lkw?

@ Inverness: Die Auskunft, die du von der Rennleitung bekommen hast, ist gleich doppelt falsch.

»Dort ist die Rede von Kraftfahrstrassen und von Fahrbahnen (Mehrzahl!!) pro Richtung und bauliche Trennung.«

Du verwechselst Fahrbahn mit Fahrstreifen. Hier siehst du zwei Fahrbahnen mit jeweils 2 Fahrstreifen. Es sind also insgesamt 4 Fahrstreifen zu sehen, aber nur 2 Fahrbahnen. Wenn das eine Kraftfahrstraße wäre, dann würde ein Fahrstreifen für jede Richtung ausreichen, weil die beiden Fahrbahnen baulich getrennt sind.

@ diezge: Ich ahnte ja schon, dass du es mit der Richtgeschwindigkeit 130 km/h verwechselst. Deine Sturheit schlägt allerdings alle Rekorde. Ich fasse mal kurz zusammen, wann das eine und wann das andere gilt.

Für einen Pkw-Fahrer gilt die Richtgeschwindigkeit 130 km/h in folgenden Fällen:

1. Auf Autobahnen, auch innerorts.
2. Außerorts auf baulich getrennten Fahrbahnen (es reicht ein Fahrstreifen für jede Richtung, es muss keine Kraftfahrstraße sein).
3. Außerorts bei mindestens 2 markierten Fahrstreifen für jede Richtung (es muss dann keine bauliche Trennung vorhanden sein, es muss auch keine Kraftfahrstraße sein).

Für den Fahrer eines 40-Tonnen-Lastzuges gelten 80 km/h in folgenden Fällen:

1. Auf Autobahnen, auch innerorts.
2. Außerorts auf Kraftfahrstraßen mit baulicher Trennung zwischen den Richtungsfahrbahnen (es reicht ein Fahrstreifen für jede Richtung).

Es steht alles in § 18 Abs. 5 StVO. Den muss man allerdings erst mal richtig lesen und verstehen.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
21.11.2009, 14:34 Uhr

zu: Wann 80 km/h auf Landstrassen für 40-t-Lkw?

»3. i.g.O., wenn VZ 274 die zul. Geschwindigkeit von mehr als 50 zulässt.«

Wenn innerorts 70 km/h beschildert sind, dann darf der Lkw 80 km/h fahren?

Außerdem hatten wir das weiter oben schon.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern julien81
24.11.2009, 00:52 Uhr

zu: Wann 80 km/h auf Landstrassen für 40-t-Lkw?

Nein i.g.O. darf man auch als lkw zb. 70 0der 80 fahren, wenn das verkehrszeichen aufgestellt ist!!!
Nichts anderes meinte ich!!!
Nur das es noch mal klar gestellt ist!!!
mit verkehrszeichen meine ich ein 70-er 0der 80-er schild!!!

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
24.11.2009, 11:34 Uhr

zu: Wann 80 km/h auf Landstrassen für 40-t-Lkw?

»Es gibt Städte, da werden i.g.O. auf Schnellstraßen Geschwindigkeiten über 70 aufgestellt. Und dann darf der LKW sehr wohl 80 fahren.«

Und wenn entgegen der VwV-StVO innerorts 90 km/h beschildert sind? Warum darf der Lkw dann nur 80 km/h fahren?

»Aber ich denke, georg_g wollte nur mal wieder provozierend arrogant auftreten.«

Frechheit, meine feinsinnige Ironie als provozierend und arrogant zu bezeichnen.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Fahrmeister
27.11.2010, 20:00 Uhr

zu: Wann 80 km/h auf Landstrassen für 40-t-Lkw?

Für Kraftfahrzeuge über 7,5 t. zul Gesamtgewicht gilt außerhalb von geschl.
Ortschaften 60 km/h.Mit Ausnahme auf Kraftfahrstrassen und Autobahnen
hier dürfen diese 80 Km/h fahren.Eine bauliche Trennung habe ich noch nei ge-
hört und 2 Fahrstreifen für eine Richtung auch nicht.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
28.11.2010, 15:02 Uhr

zu: Wann 80 km/h auf Landstrassen für 40-t-Lkw?

Da holt man also einen ein Jahr alten Beitrag wieder hervor, nur um ihn dann falsch zu beantworten. Wenn du "bauliche Trennung" noch nie gehört hast, solltest du das im § 18 StVO nachlesen. Eine Kraftfahrstraße alleine genügt jedenfalls nicht, damit der "schwere Lkw" dort 80 km/h fahren darf.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern M.Tuerk
06.11.2013, 20:13 Uhr

zu: Wann 80 km/h auf Landstrassen für 40-t-Lkw?

Hallo Leute,

ich weiss, das Thema ist alt und ich bin bei meiner Recherche im Internet darauf gestossen. Bei meiner C-Prüfung hatte ich genau dieses Thema und es hätte fast dazu geführt, dass ich durchgefallen wäre.

Ich und mein Fahrlehrer waren der Meinung, dass außerhalb geschlossener Ortschaften eine bauliche Trennung oder 2 markierten Fahrstreifen für beide Fahrtrichtungen ausreichen um mit Fahrzeugen über 7,5 Tonnen 80 km/h fahren zu dürfen.

Der Prüfer war der Meinung, dass dies bei einer Kraftfahrstraße stimmt jedoch sobald die Kraftfahrstraße endet die max. Höchstgeschwindigkeit 60 km/h beträgt.

Ich hab mir alle Antworten hier im Forum durchgelesen aber so wirklich eindeutig ist das Ganze nicht.

§3 StVO

<<<<<(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
2.
außerhalb geschlossener Ortschaften

a)
für

aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
bb)
Personenkraftwagen mit Anhänger,
cc)
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie
dd)
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,

80 km/h,
b)
für

aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,
bb)
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie
cc)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,

60 km/h,
c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t
100 km/h.
Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.>>>>>

Gilt der letzte Satz nur für Absatz 3, 2. c oder eben doch für alle Absätze ...

Oder gilt dieser letzte Satz eben nur für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t.

In der StVO vom Beck steht der Satz unter c, gilt also nur für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t.

Gibt es Urteile zu diesem Sachverhalt. Würde mich sehr freuen wenn dieses Thema abschliessend geklärt ist.

Schöne Grüsse an alle Interessierten.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern M.Tuerk
06.11.2013, 20:28 Uhr

zu: Wann 80 km/h auf Landstrassen für 40-t-Lkw?

StVO § 18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen

(5) Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen

1.
für

a)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
b)
Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen mit Anhänger, Wohnmobile mit Anhänger und Zugmaschinen mit Anhänger sowie
c)
Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger

80 km/h,

Hier wiederum sind die Kraftfahrstraßen mit 2 markierten Fahrstreifen für jede Richtung nicht erwähnt. Demnach darf man igO und agO nur auf Kraftfahrstraßen, die eine bauliche Trennung haben, 80 km/h fahren ...

Sehr verwirrend das Ganze ...

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern M.Tuerk
06.11.2013, 21:34 Uhr

zu: Wann 80 km/h auf Landstrassen für 40-t-Lkw?

Ich glaube ich habe die Antwort gefunden:

http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Geschwindigkei
t44.php


Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 17.02.2004 - 2 Ss (OWi) 176/03) hat entschieden:

Die Geschwindigkeitsregelung des § 3 Abs. 3 Nr. 2 c Satz 1 und 3 StVO gilt nicht für Fahrzeuge des Schwerlastverkehrs. § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 StVO lässt eine höhere Geschwindigkeit als 60 km/h für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t außerorts nur auf solchen Kraftfahrstraßen zu, deren Richtungsfahrbahnen durch Mittelstreifen oder ähnliche bauliche Einrichtungen getrennt sind. Eine lediglich mit einer durchgezogenen Doppellinie (Zeichen 295) gekennzeichnete Trennung der Richtungsfahrbahnen reicht nicht aus.

...

2. a) Die Befugnis, schneller als 60 km/h zu fahren, folgt auch nicht aus § 18 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 StVO. Danach dürfen Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtung getrennt sind, bis zu 80 km/h fahren. Eine bauliche Trennung zwischen den Richtungsfahrbahnen ist nach den amtsgerichtlichen Feststellungen nicht vorhanden. Bei der Trennung muss es sich um ein physikalisches Hindernis handeln, das ein Überfahren der Begrenzung und somit das Hineingeraten in den Gegenverkehr erschwert. Hierunter fallen etwa Aufmauerungen, Leitplanken, Trenninseln oder abgegrenzte Gleiskörper.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Fahrmeister
27.09.2014, 17:29 Uhr

zu: Wann 80 km/h auf Landstrassen für 40-t-Lkw?

In keiner Weise erlaut, aber selten Sanktioniert durch Kontrollen.Nach §3 StVO
Geschwindigkeit, gilt für Kraftfahrzeuge mit einem zul Gesamtmasse über 7,5 t Gesamtmasse mit Anhänger 60 km/h. Ein Gerichtsurteil ändert nichts an der Aussage.

..zum Seitenbeginn

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.03-003 / 3 Fehlerpunkte

Wo müssen Sie besonders mit Fahrbahnvereisung rechnen?

Auf Strecken, die durch Wald führen

Auf stark befahrenen Strecken

Auf Brücken

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.09-003 / 3 Fehlerpunkte

Sie wollen links abbiegen. In welcher Reihenfolge bereiten Sie das Abbiegen vor?

Blinken, einordnen, nachfolgenden Verkehr beobachten

Einordnen, blinken, nachfolgenden Verkehr beobachten

Nachfolgenden Verkehr beobachten, blinken, einordnen

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.3.01-020-B / 3 Fehlerpunkte

Welches Verhalten ist richtig?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.3.01-020-B

Ich muss den roten Pkw vorlassen

Ich darf als Erster fahren

Ich muss die Straßenbahn vorlassen