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Verkehrsregeln, Verhalten im Straßenverkehr

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern haribo
29.10.2007, 10:11 Uhr

Gültigkeitsbereich STVO?

Hi,
wo ist die STVO eigentlich überall gültig? Auch auf Parplätzen, in Parks...?

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern steve5
29.10.2007, 11:05 Uhr

zu: Gültigkeitsbereich STVO?

Überall da, wo man problemlos mit dem Auto hinfahren kann...also auch auf Privatgrund wenn dieser nicht abgesperrt ist!

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern durbanZA
29.10.2007, 22:46 Uhr

zu: Gültigkeitsbereich STVO?

» Objekte auf denen der Hausherr die Regeln der StVO mit einem Schild für gültig erklärt, zählen auch zum Gültigkeitsbereich der StVO. «

...oder auch solche, auf denen der Hausherr das nicht tut, sein Grundstück aber auch nicht durch eine Zufahrtsbarriere sichert.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Dortmund
01.11.2007, 18:06 Uhr

zu: Gültigkeitsbereich STVO?

hm, auf einem großen Baumarkt-Parkplatz bin ich aus der Parklücke gefahren in die Seitenstrasse.
An der Kreuzung kam ein Fahrzeug von links und erwischte mich.

Er war sicher schneller als Schritt gefahren.

Die Polizei verwarnte den Unfallgegner und mich mit € 35,00.

Auf Parkplätzen zählt nur der § 1 Absatz (28?), der besagt das alle vorsichtig auf Sicht usw. fahren müssen.
Rechts vor links gilt so nicht, sagte der Beamte.

Auf der Anzeige stand der Unfallgegner auf der 2 Seite, dass wiederum (soll) bedeuten das er Schuld hat.
Seine Versicherung (grüne Karte Türkei) übernahm die Kosten an meinem Fahrzeug.

Konnte zwar alles nicht so recht verstehen aber scheint wohl richtig zu sein. Die 35 € bekam ich nicht ersetzt.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern durbanZA
01.11.2007, 19:22 Uhr

zu: Gültigkeitsbereich STVO?

Auf dem Baumarktparkplatz galt die StVO mit all ihren Normen.
Jedoch gelten die Vorfahrtsregelungen, insbesondere rechts- vor- links (§ 8 Abs. 1 StVO) nur auf Fahrbahnen.
Auf Parkplätzen gibt es keine Fahrbahnen, also entfällt dort eine explizite Vorfahrtsregelung durch die StVO. Was zur Klärung einer Unfallfrage bleibt, ist lediglich § 1 (Abs. 28 kann nicht sein, da der nur 2 Absätze hat :)), der besagt, daß von allen Verkehrsteilnehmern immer gegenseitige Rücksicht gefordert wird; diese Unviversalnorm gilt überall und ist örtlich nicht beschränkt.

mfG
Durban

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.02-021-B / 3 Fehlerpunkte

Womit müssen Sie rechnen?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.1.02-021-B

Vor Ihnen könnten Fußgänger auf die Fahrbahn treten

Kinder könnten plötzlich zwischen den Fahrzeugen hervorkommen

Fußgänger warten auf jeden Fall, bis Sie vorbeigefahren sind

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.03-001 / 3 Fehlerpunkte

Was verlängert den Bremsweg?

Fahren auf Gefällstrecken

Mitführen eines ungebremsten Anhängers

Nasse oder glatte Fahrbahnen

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.3.01-005 / 3 Fehlerpunkte

Sie wollen nach rechts in eine Vorfahrtstraße einbiegen. Auf welche Verkehrsteilnehmer müssen Sie achten?

Auf Fußgänger und Radfahrer, die rechts neben oder noch hinter Ihnen sind

Nur auf von links kommende Fahrzeuge

Auf von links und von rechts kommende Fahrzeuge