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Verkehrsregeln, Verhalten im Straßenverkehr

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern jon
01.09.2006, 23:40 Uhr

Richtgeschwindigkeit vs. Höchstgeschwindigkeit

Folgendes:
An der A8 gilt am Kreuz Wendlingen eine Richtgeschwindigkeit von 120 km/h.
Nun haben sie Schilder aufgestellt, die die Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h beschränken, ohne die Richtgeschwindigkeitsschilder abzukleben bzw. durchzustreichen.

Meine Frage ist nun, ob ein Richtgeschindigkeitsschild ein Geschwindigkeitsbegrenzungsschild aufhebt oder nicht?

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern carhol
01.09.2006, 23:53 Uhr

zu: Richtgeschwindigkeit vs. Höchstgeschwindigkeit

was steht als erstes?
richtgeschwindigkeit (blau viereckig) und dann höchstgeschwindigkeit (rund roter rand) ?

holger

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern carhol
01.09.2006, 23:59 Uhr

zu: Richtgeschwindigkeit vs. Höchstgeschwindigkeit

wobei es eigentlich egal ist. es gelten 80 km/h.
Nein, eine richtgeschwindigkeit hebt kein streckenverbot auf.

holger

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
02.09.2006, 03:29 Uhr

zu: Richtgeschwindigkeit vs. Höchstgeschwindigkeit

»Meine Frage ist nun, ob ein Richtgeschindigkeitsschild ein Geschwindigkeitsbegrenzungsschild aufhebt oder nicht?«

Prinzipiell zwar nicht, aber eine Richtgeschwindigkeit, die höher ist als die ausgeschilderte Höchstgeschwindigkeit, ist Bullshit. Die verantwortlichen Schilderaufsteller gehören für eine Stunde in die Ohrfeigenmaschine. Das Zeichen "Richtgeschwindigkeit" wird durch eine niedrigere Höchstgeschwindigkeit ad absurdum geführt.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern FLiszt
02.09.2006, 09:55 Uhr

zu: Richtgeschwindigkeit vs. Höchstgeschwindigkeit

»Das Zeichen "Richtgeschwindigkeit" wird durch eine niedrigere Höchstgeschwindigkeit ad absurdum geführt. «

Hier zeigt sich doch wieder deutlich, wie schwachsinnig die allermeisten Geschwindigkeitsbeschraenkungen in Deutschland doch sind.
Meistens will sich doch nur eine Gemeinde aus der Verantwortung fuer den schlechten Strassenzustand stehlen. Oder man will Ortsfremde abzocken.

In Madrid gibt es uebrigens auch so eine affengeile Beschilderung:
Stadtring, Geschwindigkeitsbegrenzung (rot/weiss rund) 70km/h, Richtgeschwindigkeit (blau/ eckig) 90km/h, an den Bruecken haengen Tafeln mit Laufschrift, auf denen eingeblendet ist: "Maessigen Sie Ihre Geschwindigkeit! Bitte (!), Fahren sie auf der M30 moeglichst (!) nicht schneller als 120km/h!"
Na, mit soviel Hoeflichkeit lassen sich vielleicht sogar die zornigen Spanier einbremsen...

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern diezge
02.09.2006, 10:04 Uhr

zu: Richtgeschwindigkeit vs. Höchstgeschwindigkeit

Wieso soll das Bullshit sein?

Wenn keine besondere Beschilderung ist, gilt auf Autobahnen generell die Richtgeschwindigkeit 130 km/h und es kommen ja auch Geschwindigkeitsbeschränkungen. Also völlig legitim. Der einzige Unterschied ist, daß die Richtgeschwindigkeit im beschriebenen Fall 10 km/h langsamer ist. Bei meiner Annahme gehe ich jetzt mal davon aus, daß die 80 km/h - Beschränkung innerhalb der Richtgeschwindigkeit und deren Auflösung liegt. Sonst wäre es wirklich Blödsinn.

Was auch noch sein könnte:
Fahr mal eine paar Tage später vorbei. Wenn die Beschränkung am Freitag um kurz vor Feierabend aufgestellt wird und er nicht mehr ganz fertig wird, ist es dem Bauarbeiter herzlich egal, ob die Schilder richtig sind oder nicht. Dann werden die Richtgeschwindigkeitsschilder eben erst am Montag abgebaut. Habe ich schon öfters so erlebt.


Gruß,

diezge

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern durbanZA
02.09.2006, 19:27 Uhr

zu: Richtgeschwindigkeit vs. Höchstgeschwindigkeit

Der Überlegung von diezge kann ich nur zustimmen, dennoch ist die Beschilderung ungünstig.

zu fliszt: » Oder man will Ortsfremde abzocken «
den Vorwurf finde ich immer wieder witzig. Wer sollte hier wen warum abzocken?

Wie ist es eigentlich in einer umgekehrten Situation:
BAB, zHg 140.
Gilt hier immernoch die Richtgeschwindigkeit von 130?
Wie sieht es bei einem Unfall zivilrechtlich aus, wenn der mit 140 km/h geschah und womöglich bei einhalten der 130 vermeidbar gewesen wäre?

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
02.09.2006, 21:41 Uhr

zu: Richtgeschwindigkeit vs. Höchstgeschwindigkeit

»Wenn keine besondere Beschilderung ist, gilt auf Autobahnen generell die Richtgeschwindigkeit 130 km/h und es kommen ja auch Geschwindigkeitsbeschränkungen. Also völlig legitim. Der einzige Unterschied ist, daß die Richtgeschwindigkeit im beschriebenen Fall 10 km/h langsamer ist.«

Die 130 km/h sind aber eine allgemeine Regel, für die man keine Schilder braucht. Wenn aber schon Schilder mit einer anderen Richtgeschwindigkeit aufgestellt werden, dann ist es unsinnig, in diesem Bereich eine niedrigere zuläsige Höchstgeschwindigkeit anzuordnen.

Die einzige nachvollziehbare Möglichkeit wäre tatsächlich eine Baustelle in diesem Bereich. Dann würde man die Zeichen mit der Richtgeschwindigkeit natürlich nicht extra abmontieren.

»Wie ist es eigentlich in einer umgekehrten Situation: BAB, zHg 140.«

Den Fall kann es nicht geben, weil die höchste durch Verkehrszeichen angeordnete Höchstgeschwindigkeit 130 km/h ist. Ein 140er Schild gibt es also gar nicht.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern diezge
03.09.2006, 01:05 Uhr

zu: Richtgeschwindigkeit vs. Höchstgeschwindigkeit

Die Richtgeschwindigkeit kann ja über eine längere Strecke heruntergesetzt sein, die 80 km/h aber nur für eine kurze Strecke, zum Beispiel eine gefährliche Kurve.

Ich sprach auch von keiner Baustelle. Es könnte ja sein, daß die Richtgeschwindigkeit durch eine Geschwindigkeitsbeschränkung ersetzt wird.


Gruß,

diezge

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern durbanZA
03.09.2006, 01:52 Uhr

zu: Richtgeschwindigkeit vs. Höchstgeschwindigkeit

» Den Fall kann es nicht geben, weil die höchste durch Verkehrszeichen angeordnete Höchstgeschwindigkeit 130 km/h ist. Ein 140er Schild gibt es also gar nicht. «

Schon mal die A 2 nach Berlin gefahren?

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern diezge
03.09.2006, 02:57 Uhr

zu: Richtgeschwindigkeit vs. Höchstgeschwindigkeit

@durbanZA:
Georg_g hat schon recht. Ein Schild mit 140 km/h darf es nicht geben und gibt es auch nicht.

Siehe http://www.sicherestrassen.de/VKZKatalog/Frameaufb
au.htm?http://www.sicherestrassen.de/VKZKatalog/Ka
t274.htm
.

Das wäre doch ein Fall für Heuschrecke, der sich für die Entfernung unsinniger Schilder einsetzt (sieher anderer Beitrag).


Gruß,

diezge

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern durbanZA
03.09.2006, 03:45 Uhr

georg, diezge

och mensch, ich würde das doch nicht behaupten, wenn ich nciht wüsste, wovon ich rede!

das war die erste Stelle!

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
03.09.2006, 07:17 Uhr

zu: Richtgeschwindigkeit vs. Höchstgeschwindigkeit

»och mensch,... «

Menno ;-)
In dem Artikel steht aber auch ganz klar drin, dass die StVO eine Höchstgeschw. von 140 km/h nicht zulässt, und dass es sich hier um eine Ausnahmegenehmigung handelt. Und über eine solche Ausnahmegenehmigung kann man bekanntlich vieles regeln.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern diezge
03.09.2006, 11:17 Uhr

zu: Richtgeschwindigkeit vs. Höchstgeschwindigkeit

Mehr habe ich auch nie gesagt, als daß 140 km/h in der StVO nicht vorgesehen sind. Ich habe nicht behauptet, daß Du hier Blödsinn erzählst.

Dennoch meine Meinung: Eine Beschränkung auf 140 km/h halte ich nicht sinnvoll.


Gruß,

diezge

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern carhol
03.09.2006, 11:32 Uhr

zu: Richtgeschwindigkeit vs. Höchstgeschwindigkeit

da wollte ein politiker nur mal wieder zeigen, wie innovativ er ist.
überall wird versucht, die verschiedenen vt auf möglichst das gleiche temponiveau zu bekommen (was für die verkehrssicherheit und -flüssigkeit sinnvoll ist), nur der hat es nicht verstanden.
wann sind den die nächsten wahlen dort?

holger

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern durbanZA
03.09.2006, 12:54 Uhr

zu: Richtgeschwindigkeit vs. Höchstgeschwindigkeit

Sinnhaftigkeit und Ausnahmeregelung hon oder her, was passiert mit der Richtgeschwindigkeit?

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern carhol
03.09.2006, 13:31 Uhr

zu: Richtgeschwindigkeit vs. Höchstgeschwindigkeit

die wird m.m. ad absurdum geführt.
wenn schon 140, warum dann nicht gleich 160 oder 180 ?

begründet wird die v-max erhöhung, weil sie nicht akzeptiert wurde, daraus ergibt sich
1.) die verantwortlichen "fachleute" haben vorher (mal wieder) eine fehleinschätzung gehabt
2.) es wurde nicht genug überwacht
3.) man hat den sinn nicht genug verdeutlicht
und, was ganz schlimm wäre
4.) man muss eine vorschrift nur so lange ignorieren, bis sie geändert wird. damit würde dann aber unser rechtssystem zusammenbrechen und sich die politik selber überflüssig machen.

holger

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.34-002 / 3 Fehlerpunkte

Sie haben ein geparktes Fahrzeug beschädigt. Trotz angemessener Wartezeit ist der Geschädigte nicht erschienen. Was müssen Sie tun?

Ihren Namen und Ihre Anschrift am beschädigten Fahrzeug hinterlassen und den Unfall unverzüglich der Polizei melden

Es genügt, Ihren Namen und Ihre Anschrift einem unbeteiligten Zeugen zu geben

Sie dürfen den Unfallort ohne Weiteres verlassen

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-128 / 3 Fehlerpunkte

Wie verhalten Sie sich bei diesem Verkehrszeichen?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-128

Sie dürfen diese Straße nicht benutzen, wenn Sie nicht mindestens 60 km/h fahren können oder dürfen

Sie müssen mindestens mit 60 km/h fahren, sofern Sie nicht aus Gründen der Verkehrssicherheit langsamer fahren müssen

Sie dürfen nicht schneller als 60 km/h fahren

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.02-013-B / 3 Fehlerpunkte

Wie müssen Sie sich verhalten?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.1.02-013-B

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