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Verkehrsregeln, Verhalten im Straßenverkehr


 
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Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern durbanZA
31.08.2006, 23:40 Uhr

zu: Welche Geschinwigkeit gilt hier?

Hm... es ist spät und ich bin müde, doch da ich morgen den ganzen Tag unterwegs bin, eine kleine Antwort (so aus dem Bauch heraus, ohne viel nachzudenken):

Wieso sollte nicht in allen Situatonen 70 gelten, egal woher man kommt:
Die 70 km/h werden für beide Fahrbahnen angezeigt. D.h. wenn man verkehrsrechtlich auf die andere Fahrbahn abbiegt, also die Strecke verlässt, begibt man sich in eine weitere Strecke, für die ein Streckenverbot gilt, über das man vorher informiert worden ist.
Also, why not?

Ich melde mich morgen Abend wieder, ciao :)

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern steinboeckin
01.09.2006, 00:01 Uhr

zu: Welche Geschinwigkeit gilt hier?

Hallo Heuschrecke,
würd' ich auch so wie durbanZA machen:

»Frage 1: Wie schnell darf man nachher bei "A" fahren?«
70 km/h

»Frage 2: Wie schnell darf man nachher bei "B" fahren?«
70 km/h

»Frage 3: Wie schnell darf man nachher bei "A" fahren?«
70 km/h

»Frage 4: Wie schnell darf man nachher bei "B" fahren?«
70 km/h

Gruß
steinboeckin

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
01.09.2006, 00:07 Uhr

zu: Welche Geschinwigkeit gilt hier?

Zunächst mal als Vorbemerkung: Die breite Leitlinie spielt für die Frage nach der zulässigen Höchstgeschwindigkeit keine Rolle. Zwar dürfen bei einer solchen breiten Leitlinie Fahrzeuge auf dem ganz rechten Fahrstreifen die Fahrzeuge auf den anderen Fahrstreifen überholen (§ 42 Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe f), es handelt sich aber nicht um zwei getrennte Fahrbahnen, weil die breite Leitlinie keine bauliche Trennung darstellt. Somit gilt auch ein Streckenverbot für die gesamte Fahrbahnbreite.

In diesem Fall gilt also ab Aufstellungsort des Zeichens für alle drei Fahrstreifen eine zulässige Höchstgeschwindigeit von 70 km/h. Am Punkt A ist das Streckenverbot durch nichts aufgehoben, das Tempolimit gilt also unzweifelhaft weiter (damit wäre Frage 1 beantwortet).

Am Punkt B stellt sich die Frage, ob man abgebogen ist - dann wäre das Streckenverbot beendet. Definiert man "abbiegen" als das Verlassen der natürlichen, durch den Straßenverlauf vorgegebenen Richtung, dann sehe ich am Punkt B keinen Abbiegevorgang. Derjenige der von D nach A wollte, müsste einen Fahrstreifenwechsel vornehmen, derjenige, welcher von D nach B fährt folgt dem Verlauf seines Fahrstreifens. Ich würde daher sagen, dass hier kein Abbiegen vorliegt und somit auch am Punkt B die 70 km/h gelten. Damit wäre auch Frage 2 beantwortet.

Habe ich es bei den Fragen 3 und 4 richtig verstanden, dass die beiden Zeichen, die in der Mitte der Strecke eingezeichnet sind, nicht stehen sollen, sondern dass bereits vorher für C 70 km/h und für D 50 km/h gegolten haben?

Dann handelt es sich um eine Fehlbeschilderung, weil dann ab der Zusammenführung von C und D zwei verschiedene Höchstgeschwindigkeiten gelten. Nach der einschlägigen Rechtsprechung hat man aber schlechte Karten, wenn man meint, man könne sich dann das weniger restriktive Tempolimit heraussuchen. Streckenverbote enden bekanntlich weder an Kreuzungen, noch an Zusammenführungen von Fahrstreifen, die aus unterschiedlichen Richtungen kommen. Insofern müsste für einen Fahrer aus C sowohl in A als auch in B 70 km/h gelten, während für einen Fahrer aus D sowohl in A als auch in B nur 50 km/h erlaubt wären.

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01.09.2006, 00:13 Uhr

zu: Welche Geschinwigkeit gilt hier?

Noch eine kleine Ergänzung zu den Fragen 3 und 4. Hier hast du geschrieben:

»Kurz nach "D" kommen, wie auf dem Bild zu sehen, wieder die beiden 70 Schilder.«

Dann spielt natürlich das vorangegangene Tempolimit von 50 km/h für die D-Fahrer keine Rolle. Ein früheres Tempolimit kann nicht wieder aufleben, weil es bereits durch das neuere Zeichen 70 km/h beendet wurde.

Insofern gilt bezüglich A und B das Gleiche wie oben beschrieben, nämlich bei A unzweifelhaft 70 km/h und bei B - sofern man es nicht als Abbiegen betrachtet - ebenfalls 70 km/h.

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01.09.2006, 00:23 Uhr

zu: Welche Geschinwigkeit gilt hier?

Jetzt muss ich noch mal nachfragen, damit keine Missverständnisse auftreten:

An den Punkten C und D hat man jeweils die Ortschaft schon verlassen, sodass die innerörtlichen 50 km/h keine Rolle spielen. Soweit richtig?

Für Fahrer aus C sind 70 km/h ausgeschildert, und für Fahrer aus D 50 km/h, aber beides außerorts. Auch richtig?

Dann kommt (nach der Zusammenführung der Fahrstreifen) ein beiderseits der Fahrbahn aufgestelltes Zeichen 70 km/h. Auch richtig?

Die Kontrollstelle befindet sich nach dem 70er Schild?

--> Hier gelten unzweifelhaft 70 km/h, und zwar für alle drei Fahrstreifen, also auch für jene aus D.

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01.09.2006, 00:42 Uhr

zu: Welche Geschinwigkeit gilt hier?

Gut, dann würde "zweierlei Recht" nur zwischen C/D und den 70er Schildern gelten. Ab den 70er Schildern gelten aber für alle drei Fahrstreifen 70 km/h, mindestens bis zur Trennung der Fahrstreifen bei A/B.

Wie oben geschildert, wären die 70 km/h bei B dann nur beendet, wenn man dies als Abbiegen ansehen würde. Dann würden wieder die üblichen innerörtlichen 50 km/h gelten.

Würdest du selbst denn den Punkt B als Abbiegen ansehen?

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01.09.2006, 00:53 Uhr

zu: Welche Geschinwigkeit gilt hier?

Wo wird denn eigentlich geblitzt? Auf der dreispurigen Strecke oder dort, wo B als alleiniger Fahrstreifen in Richtung Ortsausgang geführt wird?

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01.09.2006, 01:02 Uhr

zu: Welche Geschinwigkeit gilt hier?

Vielleicht fragst du mal nach den Gründen für die Entfernung des Schildes.

Übrigens kann man die Sache durchaus auch anders sehen. Wie oben schon erwähnt, ist für die Beantwortung der Frage nur maßgeblich, ob sich ein Fahrer in Richtung B immer noch auf der gleichen Strecke befindet oder ob er abgebogen ist. Der oben erwähnte § zur Leitlinie enthält eine Aussage, die man durchaus so auffassen kann, dass man am Punkt B abbiegt:

»... gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen von der durchgehenden Fahrbahn ab, so dürfen Abbieger vom Beginn einer breiten Leitlinie rechts von dieser schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn fahren.«

Nach dem Wortlaut des § 42 StVO ist also jener, der den durch eine breite Leitlinie markierten Fahrstreifen benutzt, ein Abbieger.

Abbiegen oder nicht abbiegen, das ist hier die Frage (Hamlet).

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01.09.2006, 01:20 Uhr

zu: Welche Geschinwigkeit gilt hier?

»... hüllen sich in Schweigen ... seit über einer Woche.«

Die rätseln vermutlich noch, wo A, B, C und D liegen. Frag lieber Toto & Harry ;-)

»Dann wäre der "D nach B" Fahrer also ein Abbieger ohne blinken zu müssen? Sehr seltsam, ich dachte das Abbiegen müsste immer durch Lichtzeichen angekündigt werden.«

Rechts blinken würde ich in jedem Fall, wenn ich von D nach B fahren wollte. Schließlich kann das Blinken nach rechts auch heißen "Ich will nicht nach A und möchte keinen Fahrstreifenwechsel machen. Du (Fahrer von C nach A) musst also wegen mir nicht bremsen und mich nicht reinlassen."

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
01.09.2006, 01:31 Uhr

zu: Welche Geschinwigkeit gilt hier?

»Immerhin wären das nicht die ersten Schilder denen ich zu Fall oder einer Neuaufstellung verholfen hätte.«

Du bist ja schlimmer als ich. Allerdings konnte (und wollte) ich durch meine Eingaben bisher nur das Entfernen von Schildern erreichen, was bei 48 Stück auch geklappt hat. Neu aufgestellte Schilder: 0.

»Da wärst Du aber an dieser Stelle der erste Fahrer, der das machen würde. Die Strecke um die beiden 70 Schilder ist gut 500m lang!«

Na ja, das hängt natürlich vom konkreten Fall ab. Wenn das Blinken im Einzelfall helfen könnte, Missverständnisse zu vermeiden, dann blinke ich auch.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
01.09.2006, 01:46 Uhr

zu: Welche Geschinwigkeit gilt hier?

Ich kenne kaum eine Stelle (bzw. keine einzige Stelle), an der ich mir ein zusätzliches Schild wünschen würde.

In § 39 StVO heißt es:

»Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.«

Diese Regelung ist entweder den meisten Straßenverkehrsämtern unbekannt oder sie wird von diesen beharrlich ignoriert. Dazu kommt noch die Fülle von Fehlbeschilderungen.

Dass vor der Anbringung von neuen VZ häufig die Polizei gehört wird, ist auch nur ein schlechter Witz, weil gerade dort die Inkompetenz in verkehrsrechtlichen Dingen beheimatet ist. Aber das wäre ein abend- und nachtfüllendes Thema ...

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern carhol
01.09.2006, 10:57 Uhr

zu: Welche Geschinwigkeit gilt hier?

das mag den fl`s auffallen, aber meistens hat man besseres zu tun (z.b. hier posten)als falsche beschilderung zu reklamieren.
wenn du als fl mit sowas anfängst, wo willst du aufhören? jedes schlagloch melden? jeden vt anzeigen der blödsinn gemacht hat (hab ich zweimal - überleg mir aber ob ich das nochmal mache).
es gibt leute die dafür bezahlt werden, die machen auch nicht meinen job.
hört sich nicht sehr sozial an, ist aber so.

holger

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
01.09.2006, 18:40 Uhr

zu: Welche Geschinwigkeit gilt hier?

»In einem Ort liegt im Kern ein Gebiet, was zur 30-Zone ausgewiesen wurde. Das Problem war nur, dass wenn man einmal in dieser Zone war, aus dieser nie wieder heraus gekommen ist. Es fehlten sämtliche Schilder, die die 30-Zone wieder aufgehoben hätten.«

Normalerweise ist die Vorderseite dieses Zeichens der Beginn einer 30er Zone und die Rückseite des selben Zeichens das Ende. Nur wenn der Beginn der 30er Zone in einer Einbahnstraße liegt, ist die Rückseite des Schildes grau (also unbedruckt).

»Ich gehe davon aus, dass ein Ortseingangsschild auch das Ãœberholverbot wieder aufhebt. Von daher verstehe ich nicht, wieso hier in meiner Gegend der Zwang besteht, kurz hinter jedem Ortsschild im Ort nochmals explizit das Ãœberholverbot aufzuheben.«

Nein, ein Ortseingangsschild hebt das Ãœberholverbot nicht auf. Diese Beschilderung ist also korrekt.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Lizzard
01.09.2006, 19:52 Uhr

zu: Welche Geschinwigkeit gilt hier?

Muhahahaaaaaaa... Ich sag's ganz einfach ohne weitere Ausführungen und Erklärungen :-P (erstmal)

Auf allen Streifen gilt ab den Ortsschild 50, dann bis das Schild kommt 70, am Ortsausgang wieder 100...

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Lizzard
01.09.2006, 20:36 Uhr

zu: Welche Geschinwigkeit gilt hier?

@ Heuschrecke

Ich habe den Thread nicht gelesen, sondern nur die Frage vom Autor beantwortet :-P

Bist du dir nicht sicher, ob auf den Weg von D nach B weiterhin die 50 Kmh gelten? Aufgrund dieser fett gestrichelten Linie? Richtig so?

Von C nach A ist die Sache ja eindeutig und eine alltägliche Situation.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
01.09.2006, 20:38 Uhr

zu: Welche Geschinwigkeit gilt hier?

»Aber ein Ortsausgang, oder?«

Nein, auch nicht. Ein Überholverbot wird weder durch das Ortsanfangs- noch durch das Ortsendeschild aufgehoben. Insofern ist die Aussage auf der von dir verlinkten Seite falsch. Vielleicht ist dem Autor auch nur eine missverständliche Formulierung passiert, denn dass Streckenverbote (alle) nicht an Kreuzungen enden, ist ja richtig.

Dass Geschwindigkeitsbeschränkungen (die ja auch Streckenverbote sind), durch das Ortsanfangs- bzw- Ende-Schild aufgehoben werden, ergibt sich aus dem Text zu Zeichen 310/311:
"Von hier an gelten die für den Verkehr innerhalb (außerhalb) geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften."

Und in § 3 StVO ist bekanntlich geregelt, dass innerorts höchstens 50 km/h gefahren werden. Da es aber keine speziellen innerörtlichen oder außerörtlichen Regelungen zum Überholverbot gibt, spielen Ortsanfang und -Ende auch keine Rolle und beenden somit das Überholverbot nicht.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
01.09.2006, 20:39 Uhr

zu: Welche Geschinwigkeit gilt hier?

»Muhahahaaaaaaa... «

Ich glaube, du hast die Komplexität des Sachverhalts nicht durchschaut. Das erklärt auch die Kuh-Laute.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern tolu
01.09.2006, 21:21 Uhr

zu: Welche Geschinwigkeit gilt hier?

"Ist schon richtig, carhol. Aber Du musst das auch so sehen, dass man als VT auf die Beschilderung angewiesen ist. Ich hatte hier kürzlich eine Strecke, die von 100km/h auf 70km/h begrenzt wurde. Ich wusste, dass vorher dort eine Baustelle war und bin davon ausgegangen, dass die Schilder dort nicht mehr stehen sollten. Sie waren zusätzlich an ein Überholverbotsschild fest angebracht, also keine mobilen Umstellschilder! Ich habe das gemeldeet und die Schilder wurden entfernt."

heuschrecke:
fahr bitte mal auf der A5 zw. schweizer grenze und kurz vor freiburg. dort ist eine unsinnige 120er beschränkung. bitte melde das mal für mich.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Ute
25.07.2007, 21:40 Uhr

zu: Welche Geschinwigkeit gilt hier?

"Wenn ich einer abknickenden Vorfahrtsstraße nicht folge, sondern stattdessen geradeaus weiterfahre, bin ich dann abgebogen?"

Nein, oder blinkst Du beim Geradeausfahren?

Du kannst aber auch sagen, Du bist geradeaus in die Nebenstraße abgebogen, hast aber nicht geblinkt, weil Du der Hauptstraße nicht gefolgt bist. *g*

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Ute
25.07.2007, 21:40 Uhr

zu: Welche Geschinwigkeit gilt hier?

Hier wird immer über Tempo, Geschwindigkeit geschrieben.

War das überhaupt gefragt????
Die Frage lautete doch:
"Welche Geschinwigkeit gilt hier?" :-o
Was ist "Geschinwigkeit"? Hat das was mit
schin(den) oder gar mit (E)wigkeit zu tun? ;-)

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern durbanZA
03.09.2006, 01:54 Uhr

zu: Welche Geschinwigkeit gilt hier?

georg, wie kommst Du eigentlich darauf, daß es sich nicht um zwei getrennte Fahrbahnen handelt? Schließlich haben wir hier keine Fahrstreifen- sondern eine Fahrbahnbegrenzung. Es handelt sich also um zwei baulich voneinander nicht getrennte Fahrbahnen. Dennoch gelten natürlich die VZ für die gesamte Straßenbreite.
Zwei Richtungsfahrbahnen haben wir hier dennoch.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern diezge
03.09.2006, 02:06 Uhr

zu: Welche Geschinwigkeit gilt hier?

Weil Du die Vorfahrtsstraße verläßt.


Gruß,

diezge

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
03.09.2006, 02:42 Uhr

zu: Welche Geschinwigkeit gilt hier?

»georg, wie kommst Du eigentlich darauf, daß es sich nicht um zwei getrennte Fahrbahnen handelt? Schließlich haben wir hier keine Fahrstreifen- sondern eine Fahrbahnbegrenzung.«

Nein, eine Fahrbahnbegrenzung ist immer eine durchgezogene Linie, siehe § 41 Abs. 3 Nr. 3 StVO.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern durbanZA
03.09.2006, 03:57 Uhr

zu: Welche Geschinwigkeit gilt hier?

Ich meine das gar nicht so sehr auf die Markierung bezogen. Laut gängiger Rechtsprechung ist die Fahrbahn der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil einer Straße; eine Fahrbahn kann aus mehreren Fahrstreifen bestehen.
Es gibt unzählige "Arten" von Fahrbahnen, es gibt Haupt-, Neben-, Verteiler -und wie in userem Fall- Richtungsfahrbahnen.
Diese können, müssen aber nicht optisch von anderen Fahrbahnen getrennt sein.
In diesem Fall haben wir zwei Verkehrsströme, die in unterschiedliche Richtungen fließen. Hier haben wir zwei Fahrbahnen.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
03.09.2006, 07:18 Uhr

zu: Welche Geschinwigkeit gilt hier?

@ durbanZA:

Ich weiß jetzt wirklich nicht, worauf du hinaus willst und inwiefern das für die Beantwortung der Frage von Bedeutung ist.

Ich kann auch mit den (für mich eher umgangssprachlichen) Begriffen wie "Verteilerfahrbahn" nichts anfangen. Unzweifelhaft hat man doch hier eine breite Leitlinie, die auch in der StVO so genannt wird. Und eine Leitlinie trennt nun mal nicht Fahrbahnen voneinander, sondern Fahrstreifen. Teilen sich die Fahrstreifen (so wie im hier vorliegenden Fall) in verschiedene Richtungen auf, dann hat man natürlich ab der Trennstelle (in der Skizze die Punkte A und B) zwei getrennte Fahrbahnen. Deshalb spricht die StVO im Text zur breiten Leitlinie auch folgerichtig einmal von Fahrstreifen, ein anderes mal von Fahrbahn:

"Gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen von der durchgehenden Fahrbahn ab, so dürfen Abbieger vom Beginn einer breiten Leitlinie rechts von dieser schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn fahren."

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern durbanZA
03.09.2006, 13:09 Uhr

zu: Welche Geschinwigkeit gilt hier?

Also, wir entfernen uns ja gerade etwas von der Ausgangsfrage, bei dessen Beantwortung wir wohl einer Meinung sind.
Die Begriffe Haupt-, Neben, Richtungs-, und Verteilerfahrban (Ich korrigiere übrigens an dieser Stelle meinen letzten, verschlafenen Beitrag, wie haben hier natürlich eine Verteiler- und keine Richtungsfahrbahn)
sind nicht so umgangssprachlich, wie Du annimmst:
Nicht nur der Baußgeldkatalog spricht von "Nebenfahrbahnen", die Einteilung in die anderen Fahrbahnen ist Element der gängigen Rechtsprechung und die Begriffe sind in diversen Urteilen und Kommentierungen zu finden.
Wenn Du willst, kann ich ein paar Belege vorbringen, aber ich finde, die Bezeichung der Fahrbahnen ist hier gar nicht so wichtig, es geht nur darum, daß wir hier zwei Fahrahnen haben, ob die nun irgendwie optisch sichtbar gemacht sind oder nicht.

mfG Durban

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25.07.2007, 21:40 Uhr

zu: Welche Geschinwigkeit gilt hier?

Warum? Auf Deine Antwort bin ich gespannt! Hier steht nämlich auch nichts darüber:

http://www.fahrtipps.de/frage/streckenverbot-aufhe
bung.php


Aber ich tippe mal auf folgendes:
Ich fahre zwar gerade aus, aber das Streckenverbot bezieht sich auf die Haupt- und nicht auf die Nebenstraße. Da ich in diese gerdeausfahrender Weise doch irgendwie einbiege, hebt sich das Streckenverbot auf. - Oh deutsche Sprache, schwere Sprache! ;-)

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Ute
25.07.2007, 21:40 Uhr

zu: Welche Geschinwigkeit gilt hier?

Was hältst Du von dieser Antwort?

http://www.verkehrsportal.de/board/lofiversion/ind
ex.php/t37519.html


;-)))

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern carhol
03.09.2006, 15:28 Uhr

zu: Welche Geschinwigkeit gilt hier?

@olle schrecke

die ganzen threads zu dem thema lesen (geht über mehrere seiten und unter anderen titeln noch weiter), gibt auch andere entscheidungen und kommentare.
in des stvo wirst du nix darüber finden.

holger

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern carhol
07.09.2006, 12:16 Uhr

zu: Welche Geschinwigkeit gilt hier?

die betreffende stelle im text markieren und an die nächst höhere stelle weiterleiten.
die werden eine entweder bestätigen 8was ich mir nicht vorstellen kann) oder die untergeordnete stelle "aufklären".

holger

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Ute
25.07.2007, 21:40 Uhr

zu: Welche Geschinwigkeit gilt hier?

Dass Streckenverbote durch den â EUROžÃ¶rtlichen Charakterâ EUROœ enden, ist mir auch total neu. Wenn man den Spieß umdreht, könnte das genauso gut heißen, wenn an einer Bundesstraße außerhalb eines Ortes 3 Häuser stehen, darf man nicht mehr 100 km/h fahren, sondern muß seine Geschwindigkeit auch ohne Schild drosseln. Woher soll das der Otto-Normal-Verbraucher wissen?!
Wurde denn bei der Antwort vom Verkehrsamt auf irgendwelche Paragraphen oder Richtlinien hingewiesen?

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Ute
25.07.2007, 21:40 Uhr

zu: Welche Geschinwigkeit gilt hier?

â EURO“ Es gibt ja bekanntlich keine dummen Fragen! â EURO“

Dir zu folgen, Heuschrecke, ist gar nicht so leicht. Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, darfst Du dort gar nicht mehr 70 km/h fahren, weil die Schilder entfernt und noch nicht durch andere ersetzt wurden?

Das muß frau erst einmal richtig verstehen, um Dir auf Deine Fragen Antwort zu geben.
:-o

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.37-004-B / 3 Fehlerpunkte

Die Ampel zeigt gelbes Blinklicht. Welches Verhalten ist richtig?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.2.37-004-B

Mit erhöhter Vorsicht heranfahren, gegebenenfalls Vorfahrt gewähren

Warten bis zu einem Lichtzeichenwechsel

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.19-101 / 3 Fehlerpunkte

Sie fahren auf einem Waldweg und nähern sich einem Bahnübergang ohne Andreaskreuz. Wie verhalten Sie sich?

Horchen, ob sich durch Pfeifen oder Läuten ein Schienenfahrzeug ankündigt

Mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren und beobachten, ob sich ein Schienenfahrzeug nähert

Ohne weiteres durchfahren, da Schienenfahrzeuge hier wartepflichtig sind

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.04-106-B / 3 Fehlerpunkte

Womit müssen Sie hier rechnen?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.1.04-106-B

Dass sich Ampeln von den bunten Leuchtreklamen kaum abheben

Dass Sie entgegenkommende Fahrzeuge erst spät erkennen

Dass Ihr Fahrzeug von anderen nicht rechtzeitig gesehen wird