Das FAHRTIPPS-Forum

Beiträge in diesem Forum repräsentieren nicht die Meinung der FAHRTIPPS-Redaktion. Beachten Sie unsere Nutzungsbedingungen und Beispiele. Bußgeldrechner "Ich bin geblitzt worden, was erwartet mich?"
... zum Bußgeldrechner

Verkehrsregeln, Verhalten im Straßenverkehr

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Keine Ahnung
10.01.2006, 22:03 Uhr

AU und TÜV Bescheinigung

Hallo,

ich wollte wissen, ob es Pflicht ist die AU und TÜV Bescheinigung mizuführen?

Oder reicht es, sie bei mir zu Hause zu lassen?

Wenn ich sie mitführen muss, muss es das Original sein, oder reicht auch eine Kopie? Was ist bei Diebstahl? (Warum sollte das jemand klauen, aber gut=)

DANKE

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern FLiszt
10.01.2006, 22:19 Uhr

zu: AU und TÜV Bescheinigung

Hmm, gute Frage. Diese Dokumente kleben ja gewoehnlich in Form einer Plakette auf dem Nummernschild - war eigentlich bisher immer ausreichend. Nochdazu weil die HU im Fahrzeugschein notiert ist (den muss man mitfuehren).
Also ich mach mir da keinen Kopf und hab die Zettel daheim in der Schublade liegen.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
10.01.2006, 22:41 Uhr

zu: AU und TÜV Bescheinigung

»Die AU Bescheinigung ist dagegen mitführpflichtig.«

Weder HU- noch AU-Bescheinigungen sind mitführpflichtig. Für beide gilt aber eine Aufbewahrungspflicht und die Pflicht, die Bescheinigung zuständigen Personen "auf Verlangen auszuhändigen".

Insofern schadet es nichts, die Zettel im Auto liegen zu lassen. Andererseits kann es auch kein Verwarnungsgeld geben, wenn man sie nicht dabei hat.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Keine Ahnung
10.01.2006, 22:43 Uhr

zu: AU und TÜV Bescheinigung

Danke

Auf der AU Bescheinigung steht nichts der gleichen drauf

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern to
11.01.2006, 00:42 Uhr

zu: AU und TÜV Bescheinigung

@ holger:

nur der Genauigkeit wegen:

Es ist der § 47 a der StVZO, den Du da zitiert hast.

</klugscheiss>

..zum Seitenbeginn

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.26-104 / 3 Fehlerpunkte

Sie sind ein einem Verkehrsstau und müssen warten; vor Ihnen befindet sich ein Fußgängerüberweg. Wie verhalten Sie sich?

Aufschließen und auf dem Überweg warten, um den Stau zu verkürzen

Überweg frei lassen

Aufschließen und auf dem Überweg warten, wenn keine Fußgänger zu sehen sind

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.07-103 / 3 Fehlerpunkte

Auf nebeneinander liegenden Fahrstreifen für eine Fahrtrichtung endet ein Fahrstreifen. Sie befinden sich auf dem nicht durchgehend befahrbaren Fahrstreifen. Welches Verhalten ist richtig?

Erst unmittelbar vor Beginn der Verengung im Reißverschlussverfahren einordnen

Beim Einordnen in den durchgehenden Fahrstreifen stets zuerst fahren

Umittelbar nach dem ersten Hinweis auf die Fahrbahnverengung in den durchgehend zu befahrenden Fahrstreifen einordnen

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.3.01-102-B / 3 Fehlerpunkte

Sie wollen aus diesem Feldweg links abbiegen. Wer muss warten?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.3.01-102-B

Das Kraftfahrzeug auf der Landstraße

Ich muss warten