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Verkehrsregeln, Verhalten im Straßenverkehr


 
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Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
07.10.2005, 10:18 Uhr

zu: zu forsch in die Kurve? Polizei "zieht raus"!?!

Da hat die Polizistin wohl nur geblufft, denn schnelles Kurvenfahren alleine ist keine Ordnungswidrigkeit. Sie kann auch gar keinen "Bericht" nach Flensburg schicken. Flensburg wird automatisch informiert, wenn ein Bußgeldbescheid erlassen wird. Theoretisch könnte die Polizei bei bestimmten Beobachtungen, die einen Zweifel an der körperlichen, geistigen oder charakterlichen Eignung aufkommen lassen, die Führerscheinstelle (nicht das KBA) informieren. Schnelles Kurvenfahren alleine reicht dazu aber nicht aus. Und wenn nicht mal die Reifen gequietscht haben, dürftest du ja auch noch eine Reserve in der Kurvengeschwindigkeit gehabt haben. Über den Vorfall würde ich mich also keine weiteren Gedanken machen.

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07.10.2005, 16:15 Uhr

zu: zu forsch in die Kurve? Polizei "zieht raus"!?!

Seh ich genauso wie mein Vorredner, die Polizei wollte nur an deine Vernunft appellieren, damit du nächstes Mal langsamer fährst...weil evtl. bei Regen wäre deine Kurvenfahrt in eine Drehung ausgeartet, was du sicherlich nicht willst!

Duff

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07.10.2005, 21:30 Uhr

zu: zu forsch in die Kurve? Polizei "zieht raus"!?!

Hast du veileicht die Kurve leicht geschnitten das mach ich auch gerne auf sehr übersichtlichen Kurven wenn kein Gegenverkehr kommt. Das ist verboten aber was für Konsequensen das hat weis ich auch nicht. Kann mir das einer sagen(Bin noch in Probezeit)

Muss dazu sagen mach ich normal nicht nur auf bestimmten Straßen wo Kurve an Kurve ist und alle sehr Übersichtlich. Das machen da auch 3 von 4!!!!

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07.10.2005, 23:03 Uhr

zu: zu forsch in die Kurve? Polizei "zieht raus"!?!

»Hast du veileicht die Kurve leicht geschnitten das mach ich auch gerne auf sehr übersichtlichen Kurven wenn kein Gegenverkehr kommt. Das ist verboten aber was für Konsequensen das hat weis ich auch nicht. Kann mir das einer sagen(Bin noch in Probezeit)«

Kann ich dir sagen.
Zum § 2 StVO (Straßenbenutzung durch Fahrzeuge) gibts folgende Tatbestände:

TBNR 102006: Sie fuhren nicht möglich weit rechts. 5,- Euro

TBNR 102130: Sie bentzten nicht die rechte Fahrbahnseite 10,- Euro

TBNR 102131: Sie benutzten nicht die rechte Fahrbahnseite und behinderten dadurch andere. 20,- Euro

TBNR 102648: Sie verstießen in einer Kurve gegen das Rechtsfahrgebot und gefährdeten dadurch andere. 2 Punkte, 40,- Euro

TBNR 102649: Sie verstießen in einer Kurve gegen das Rechtsfahrgebot. Es kam zum Unfall. 2 Punkte, 50,- Euro

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.19-109 / 3 Fehlerpunkte

Was bedeutet dieses Verkehrszeichen?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.2.19-109

Der Schienenverkehr hat immer Vorrang

Es ist immer zu warten, wenn sich ein Schienenfahrzeug nähert

Hinweis auf vorhandene elektrische Oberleitungen

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.09-019 / 3 Fehlerpunkte

Welche Auswirkungen kann Haschischkonsum haben?

Fehler bei der Verarbeitung von Informationen können zunehmen

Fehleinschätzungen von Geschwindigkeit und Entfernung können eintreten

Das Gefahrenbewusstsein kann abnehmen

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-003 / 3 Fehlerpunkte

Was müssen Sie bei diesem Verkehrszeichen tun?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-003

Wenn keine Haltlinie vorhanden ist, an der Sichtlinie anhalten

Nur anhalten, wenn Querverkehr kommt

An der Haltlinie halten, wenn nötig an der Sichtlinie erneut anhalten und Vorfahrt gewähren