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Verkehrsregeln, Verhalten im Straßenverkehr


 
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Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
07.10.2005, 10:18 Uhr

zu: zu forsch in die Kurve? Polizei "zieht raus"!?!

Da hat die Polizistin wohl nur geblufft, denn schnelles Kurvenfahren alleine ist keine Ordnungswidrigkeit. Sie kann auch gar keinen "Bericht" nach Flensburg schicken. Flensburg wird automatisch informiert, wenn ein Bußgeldbescheid erlassen wird. Theoretisch könnte die Polizei bei bestimmten Beobachtungen, die einen Zweifel an der körperlichen, geistigen oder charakterlichen Eignung aufkommen lassen, die Führerscheinstelle (nicht das KBA) informieren. Schnelles Kurvenfahren alleine reicht dazu aber nicht aus. Und wenn nicht mal die Reifen gequietscht haben, dürftest du ja auch noch eine Reserve in der Kurvengeschwindigkeit gehabt haben. Über den Vorfall würde ich mich also keine weiteren Gedanken machen.

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07.10.2005, 16:15 Uhr

zu: zu forsch in die Kurve? Polizei "zieht raus"!?!

Seh ich genauso wie mein Vorredner, die Polizei wollte nur an deine Vernunft appellieren, damit du nächstes Mal langsamer fährst...weil evtl. bei Regen wäre deine Kurvenfahrt in eine Drehung ausgeartet, was du sicherlich nicht willst!

Duff

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07.10.2005, 21:30 Uhr

zu: zu forsch in die Kurve? Polizei "zieht raus"!?!

Hast du veileicht die Kurve leicht geschnitten das mach ich auch gerne auf sehr übersichtlichen Kurven wenn kein Gegenverkehr kommt. Das ist verboten aber was für Konsequensen das hat weis ich auch nicht. Kann mir das einer sagen(Bin noch in Probezeit)

Muss dazu sagen mach ich normal nicht nur auf bestimmten Straßen wo Kurve an Kurve ist und alle sehr Übersichtlich. Das machen da auch 3 von 4!!!!

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07.10.2005, 23:03 Uhr

zu: zu forsch in die Kurve? Polizei "zieht raus"!?!

»Hast du veileicht die Kurve leicht geschnitten das mach ich auch gerne auf sehr übersichtlichen Kurven wenn kein Gegenverkehr kommt. Das ist verboten aber was für Konsequensen das hat weis ich auch nicht. Kann mir das einer sagen(Bin noch in Probezeit)«

Kann ich dir sagen.
Zum § 2 StVO (Straßenbenutzung durch Fahrzeuge) gibts folgende Tatbestände:

TBNR 102006: Sie fuhren nicht möglich weit rechts. 5,- Euro

TBNR 102130: Sie bentzten nicht die rechte Fahrbahnseite 10,- Euro

TBNR 102131: Sie benutzten nicht die rechte Fahrbahnseite und behinderten dadurch andere. 20,- Euro

TBNR 102648: Sie verstießen in einer Kurve gegen das Rechtsfahrgebot und gefährdeten dadurch andere. 2 Punkte, 40,- Euro

TBNR 102649: Sie verstießen in einer Kurve gegen das Rechtsfahrgebot. Es kam zum Unfall. 2 Punkte, 50,- Euro

..zum Seitenbeginn

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-133 / 3 Fehlerpunkte

Welche Verbote werden mit diesem Verkehrszeichen aufgehoben?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-133

Überholverbote

Geschwindigkeitsbeschränkungen

Parkverbote

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-136 / 3 Fehlerpunkte

Was endet hier?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-136

Eine Zone mit eingeschränktem Haltverbot

Vorausgegangene Streckenverbote

Eine Zone mit absolutem Haltverbot

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.36-004-B / 3 Fehlerpunkte

Welches Verhalten ist richtig?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.2.36-004-B

Ich muss mich auf die Weiterfahrt vorbereiten

Der gelbe Pkw muss die Kreuzung räumen

Ich darf schon jetzt abbiegen