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Verkehrsregeln, Verhalten im Straßenverkehr


 
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16.03.2005, 13:34 Uhr

zu: Parken und Halten

StVO § 12 (4):
(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch für den, der nur halten will; jedenfalls muß auch er dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zuläßt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.5.01-105 / 3 Fehlerpunkte

In welchen Drehzahlbereichen des Motors ist der Kraftstoffverbrauch günstiger?

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In niedrigeren

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.09-014 / 3 Fehlerpunkte

Wann ist ein Drogenabhängiger zum Führen von Kraftfahrzeugen wieder geeignet?

Wenn er seit 6 Monaten kein Rauschgift genommen hat

Erst wenn er mindestens 1 Jahr lang nachweisbar drogenfrei ist und zu erwarten ist, dass er nicht rückfällig wird

Wenn er seit 1 Monat kein Rauschgift genommen hat

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.7.01-004 / 3 Fehlerpunkte

Sie fahren auf einer Landstraße. Plötzlich fährt vor Ihnen ein Traktor auf die Straße. Wie erreichen Sie einen möglichst kurzen Bremsweg?

Erst vorsichtig und dann zunehmend kräftiger bremsen (progressives Bremsen)

Sofort kräftig bremsen und allmählich nachlassen, wenn die Situation es zulässt (degressives Bremsen)

In kurzen Abständen mehrfach kräftig bremsen (Stotterbremse)