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Auslandsführerschein

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Mareenchen
22.04.2008, 15:21 Uhr

Urlaub-Fahrerlaubnis mit 17&australischem Führerschein in DE

Hallo,
ich bin vor 2 Monaten mit meiner Familie nach Australien ausgewandert.
Habe letzte Woche meinen Führerschein bestanden ( full licence).
Ich bin jedoch erst 17,und plane einen Aufenthalt in Deutschland diesen Sommer.
Weiß jemand ob mein australischer Führerschein während meines 3wöchigen Aufenthaltes in Deutschland anerkannt wird?
Liebe Grüße

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern durbanZA
22.04.2008, 17:53 Uhr

zu: Urlaub-Fahrerlaubnis mit 17&australischem Führerschein in DE

Hallo, willkommen im Forum.
Eine ausländische Fahrerlaubnis ist in Deutschland nur gültig, wenn sich der Besitzer mindestens 185 Tage in dem Ausstellerland aufgehalten hat.
Es kommt also darauf an, wann genau Ihr in Deutschland seid :)

mfG
Durban

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22.04.2008, 18:01 Uhr

zu: Urlaub-Fahrerlaubnis mit 17&australischem Führerschein in DE

sorry durban,sehe ich anders.

te ist nur für 3 wochen zu besuch hier, wenn es sich um einen vollwertigen austr. führerschein (keinen lernschein mit einschränkungen) handelt ist es hier gültig.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
22.04.2008, 18:04 Uhr

zu: Urlaub-Fahrerlaubnis mit 17&australischem Führerschein in DE

Ich sehe das anders als durbanZA. Die 185-Tage-Regelung wird häufig falsch interpretiert. Entscheidend ist, wo du zum Zeitpunkt der Erteilung der australischen FE deinen Wohnsitz hattest.

Aus der Formulierung "Wir sind ausgewandert" schließe ich, dass ihr vor zwei Monaten nach Australien geflogen seid, mittlerweile dort wohnt, dort arbeitet bzw. dort die Schule besucht. Dann habt ihr ganz eindeutig euren Wohnsitz nicht mehr in Deutschland, sondern in Australien. Und dann berechtigt der australische Führerschein während des Sommerurlaubs auch zum Fahren in Deutschland.

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22.04.2008, 18:05 Uhr

zu: Urlaub-Fahrerlaubnis mit 17&australischem Führerschein in DE

Oh, Holger war schneller. ;-)

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23.04.2008, 04:39 Uhr

zu: Urlaub-Fahrerlaubnis mit 17&australischem Führerschein in DE

Ja mein Wohnsitz ist bereits gewechselt und auf dem Pass umgeschrieben.
Liebe Gruesse und Danke fuer die schnell und super Hilfe!!! Mareen

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25.04.2008, 12:12 Uhr

zu: Urlaub-Fahrerlaubnis mit 17&australischem Führerschein in DE

Hey, ich danke Euch für die Korrekturen. Könnt Ihr mich nochmal aufklären?
§ 4 Abs. 1 IntKfzVO sagt, dass eine ausländische FE nur in Deutschland Gültigkeit hat, wenn der Inhaber seinen Wohnsitz im Ausland hat.
Die FeV nennt eine Art Legaldefinition für die Wohnsitznahme, die auch für den Mindestaufenthalt zur Umschreibung ("185- Tage- Regel") herangezogen wird; demnach wird der Wohnsitz im betreffenden Land unter folgenden Voraussetzungen angenommen:

» Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. «

Wieso trifft der Fall hier nicht zu?

mfG
Durban

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern carhol
25.04.2008, 12:27 Uhr

zu: Urlaub-Fahrerlaubnis mit 17&australischem Führerschein in DE

>> Ja mein Wohnsitz ist bereits gewechselt und auf dem Pass umgeschrieben <<

te hat ihren ständigen wohnsitz nach australien verlegt und ist hier nur zu besuch.
anders wäre es, wenn sie jetzt zurückwandern würde, da wäre die 185 tage regelung anzuwenden.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
25.04.2008, 18:09 Uhr

zu: Urlaub-Fahrerlaubnis mit 17&australischem Führerschein in DE

Ich würde es so erklären: § 4 IntKfzVO und § 7 FeV stellen jeweils ausschließlich auf den Wohnsitz ab. Eine deutsche FE kann man nur erwerben, wenn der Wohnsitz in D ist, eine ausländische FE wird hier nur anerkannt, wenn zum Zeitpunkt der Erteilung der Wohnsitz nicht in D war.

Zur Erläuterung von Grenzfällen dient § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV:
"Dies wird angenommen, wenn ...".
Es handelt sich also um eine Erklärungs- und Interpretationshilfe in solchen Fällen, in denen der Bewerber mal einige Monate hier, dann ein paar Wochen dort, dann wieder hier wohnt.

Neben der 185-Tage-Regelung gibt es ja auch noch das Kriterium der beruflichen und/oder persönlichen Bindungen zum deutschen Wohnort.

Wenn eine Familie nach Australien ausgewandert ist, dann hat sie ihre Zelte hier abgebrochen, keine Wohnung, keinen Beruf mehr in Deutschland, also keine persönlichen und keine beruflichen Bindungen mehr in Deutschland (was einen Verwandtschaftsbesuch natürlich nicht ausschließt).

Man könnte auch die Gegenfrage stellen: Warum sollte die vor 2 Monaten nach Australien ausgewanderte Familie noch immer ihren Wohnsitz in Deutschland haben und nicht in Australien?

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