durbanZA
09.07.2005, 22:20 Uhr
zu: Führerschein in Polen kurze Frage
Du mußt einen festen Wohnsitz in Polen haben und Dich dort 185 am Stück aufhalten. Dann kannst Du den polnischen Führerschein machen, der auch in Deutschland gültig ist. Alles weitere dazu findest Du in der FeV.
MfG Durban
chris510
09.07.2005, 22:26 Uhr
zu: Führerschein in Polen kurze Frage
aha schade
ein freund von mir wohnt in polen und er meint mit ein bischen geld würde man da auch nen führerschein so bekomm. Ich glaube ihr wisst was ich meine.
stimmt das?dann könnte er ja einfach seine daten angeben aber mein bild.
un dann kann doch die polizei nix wollen?!?
xgoedex
09.07.2005, 23:02 Uhr
zu: Führerschein in Polen kurze Frage
»stimmt das?dann könnte er ja einfach seine daten angeben aber mein bild.
un dann kann doch die polizei nix wollen?!?«
Nööö, natürlich nicht!!! Nur Folgendes:
§ 267 StGB Urkundenfälschung
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 271 StGB Mittelbare Falschbeurkundung
(1) Wer bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine falsche Beurkundung oder Datenspeicherung der in Absatz 1 bezeichneten Art zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.
(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern oder eine andere Person zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Der Versuch ist strafbar.
§ 276 StGB Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen
(1) Wer einen unechten oder verfälschten amtlichen Ausweis oder einen amtlichen Ausweis, der eine falsche Beurkundung der in den §§ 271 und 348 bezeichneten Art enthält,
1. einzuführen oder auszuführen unternimmt oder
2. in der Absicht, dessen Gebrauch zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 281 Mißbrauch von Ausweispapieren
(1) Wer ein Ausweispapier, das für einen anderen ausgestellt ist, zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, oder wer zur Täuschung im Rechtsverkehr einem anderen ein Ausweispapier überläßt, das nicht für diesen ausgestellt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(2) Einem Ausweispapier stehen Zeugnisse und andere Urkunden gleich, die im Verkehr als Ausweis verwendet werden.
chris510
09.07.2005, 23:40 Uhr
zu: Führerschein in Polen kurze Frage
mmhhh 5jahre :(
is ne ziemlich lange zeit
Security_neu
09.07.2005, 23:44 Uhr
zu: Führerschein in Polen kurze Frage
Aber das mit der 185 Tage Regelung stimmt doch nicht beim EU Füherschein!
durbanZA
10.07.2005, 01:17 Uhr
zu: Führerschein in Polen kurze Frage
Aber klar gelten die 185 Tage... beweis mir das Gegenteil :)
Alles andere ist illegal.
chris510
10.07.2005, 16:00 Uhr
zu: Führerschein in Polen kurze Frage
jo ich werds mir nochma überlegen :D