Knacker
28.03.2005, 16:28 Uhr
zu: fahrberechtigt, ja oder nein?
So so so so...
Wohnsitz außerhalb Deutschlands
Wer seinen ständigen Wohnsitz außerhalb Deutschlands hat (und z.B. als Tourist oder Berufspendler in Deutschland unterwegs ist), dessen Fahrerlaubnis wird hier anerkannt, so lange sie auch im Ursprungsland noch gültig ist. Das gilt auch, wenn das deutsche Mindestalter für die entsprechende Fahrerlaubnis noch nicht erreicht ist.
EU-Führerscheine machen überhaupt keine Schwierigkeiten. Stammt der Führerschein aus einem Staat außerhalb der EU bzw. des EWR, so kann als Beleg der internationale Führerschein dienen, zusammen mit dem originalen nationalen Führerschein. Ist kein internationaler Führerschein vorhanden, so sollte man sich eine Übersetzung des nationales Führerscheins von einer anerkannten Stelle ausfertigen lassen. Übersetzungen von Führerscheinen übernehmen beispielsweise die Automobilclus oder Übersetzungsbüros.
Eine ausländische Fahrerlaubnis wird in Deutschland ungültig,
wenn der ständige Aufenthaltsort in Deutschland liegt und seit der Einreise mehr als 6 Monate vergangen sind.
Wohnsitz wird nach Deutschland verlegt
Ab dem Tag, an dem man in Deutschland einen ordentlichen Wohnsitz annimmt oder einen tatsächlichen ständigen Aufenthalt begründet, gilt eine Nicht-EU-Fahrerlaubnis nur noch ein halbes Jahr lang, auch wenn das deutsche Mindestalter für die entsprechende Klasse noch nicht erreicht ist. Wer glaubhaft versichern kann, dass er nicht länger als 12 Monate in Deutschland bleiben wird, dessen Erlaubnis kann auf ein Jahr verlängert werden.
Und was ist nach dem halben Jahr? Nun, man kann eine Nicht-EU-Fahrerlaubnis in eine deutsche umschreiben lassen. Ganz so einfach, wie das klingt, ist es allerdings nicht, siehe "Umschreibung ausländischer Fahrerlaubnisse". Fährt man länger als ein halbes Jahr mit dem ausländischen Führerschein weiter, ohne dass er inzwischen umgeschrieben worden ist, so stellt dies eine Straftat dar (Fahren ohne Fahrerlaubnis).
Bei Verlegung des Wohnsitzes nach Deutschland ist man verpflichtet, unmittelbar nach der Einreise seine Fahrerlaubnis in Deutschland registrieren zu lassen, wenn es sich um eine Fahrerlaubnis der Klassen C/1/E oder D/1/E (alle Kombinationen) handelt, oder wenn man noch nicht zwei Jahre im Besitz der Fahrlerlaubnis ist (wegen der Probezeit, die in Deutschland weiterläuft).
Eine ausländische Fahrerlaubnis wird in Deutschland ungültig,
wenn der ständige Aufenthaltsort in Deutschland liegt und seit der Einreise mehr als 6 Monate vergangen sind
Siehe:
http://www.fahrtipps.de/fuehrerschein/ausland.php
Mfg
Knacker