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Führerschein (D)
rauchkopf
07.01.2010, 20:11 Uhr
Straßenverkehrsamt Pinneberg
ich hoffe hier auf ein schnelle lösung, oder einen guten tipp!
ich fang mal an, meine freundin macht ihren führerschein in Rendsburg bei der freienfahrschule <Name vom Forum-Administrator entfernt>, wo ich meine auch gemacht habe. Nun aber haben wir den Führerschein schon bezahlt bei dieser Fahrschule und nun macht das Straßenverkehrsamt ärger, sie haben uns mitgeteilt das die begründung für eine Ferienfahrschule nicht ausreichend sei und dadurch auch kein auswärtigen TÜV bekommen kann, sei denn sie würde einen Schul-, Arbeits- oder Studiumbescheinigung vorlegen!
Wir sind natürlich auf gute antworten gespannt, weil wir ansonst 1800€ in Wind geschmissen haben, was wir aber nicht auf uns brruhen lassen wollen, verständlich.....
mfg rauchkopf
carhol
08.01.2010, 11:12 Uhr
zu: Straßenverkehrsamt Pinneberg
wenn das sva sich quer stellt, wird sie die angefangene ausbildung in hh beenden müssen. ist dann ein normaler fs-wechsel. zuviel gezahltes geld bekommt ihr dann zurück.
man macht sich aber vorher schlau, gerade in hh....
mfg
Hinniwilli
08.01.2010, 11:19 Uhr
zu: Straßenverkehrsamt Pinneberg
"man macht sich aber vorher schlau," dass weder Rendsburg noch Pinneberg etwas mit HH zu tun haben. Beides liegt in Schl.-Holstein.
Drummer
11.01.2010, 09:57 Uhr
zu: Straßenverkehrsamt Pinneberg
Hö?
Eine Ferienfahrschule im eigentlichen Sinne gibt es schon mal gar nicht! Aber das ist ein anderes Thema!
Wo sie ihre Führerscheinausbildung und die damit verbundenen Prüfungen absolviert, ist Deiner Freundin vollkommen frei gestellt!
Es gibt keine rechtliche Grundlage für das Verweigern einer Ausbildung oder Prüfung in einer anderen Stadt, als der in der man gemeldet ist!
Wir hatten damit noch nie Probleme! Wir hatten sogar schon Fahrschüler aus anderen Bundesländern, das gab noch nie Theater.
Mich würde mal interessieren, auf welchen Paragraphen, in welcher Verordnung sich das SVA Pinneberg da bezieht!
bs01
11.01.2010, 12:40 Uhr
zu: Straßenverkehrsamt Pinneberg
@drummer: die rechtliche Grundlage findest Du in §17(3) FeV:
(3) Der Bewerber hat die praktische Prüfung am Ort seiner Hauptwohnung oder am Ort seiner schulischen oder beruflichen Ausbildung, seines Studiums oder seiner Arbeitsstelle abzulegen. Sind diese Orte nicht Prüforte, ist die Prüfung nach Bestimmung durch die Fahrerlaubnisbehörde an einem nahegelegenen Prüfort abzulegen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann auch zulassen, daß der Bewerber die Prüfung an einem anderen Prüfort ablegt.
Es geht nicht um die Ausbildung, sondern rein um die Prüfung (sprich den Ort, an dem die Prüfung abgelegt wird).
Manche Verwaltungsbehörden sehen das relativ locker, andere sind da sehr kleinlich.
Gruß
bs01
rauchkopf
11.01.2010, 17:32 Uhr
zu: Straßenverkehrsamt Pinneberg
Danke erstmal für die sauberen Formulierung und das hier nicht grossartiger blödsinn geschrieben wurde...!
ich muss aber" bs01" recht geben, es liegt nicht an der Ausbildung sondern an der Prüfung, soweit es aber aussieht, darf sie die Prüfung in Rendsburg absolvieren.
Den Ihr/e Arbeitgeber/in sehr Kulant war und meiner freundin eine FETTE Arbeitsbescheinigung ausgestellt hat, wo drin stand das sie bitte zeitnah den Führerschein erwerben müsse, weil sie angeblich öfter den Dienstplan mit Verspätung durcheinander bringt.
Also, es ist Wichtig! Wenn man ausserhalb seine Prüfung machen will, das man eine Zeitnahe Begründung dafür angibt, "sowas wie: dann bekomm ich mein Führerschein schneller- gilt nicht"!
mfg rauchkopf
Drummer
12.01.2010, 08:51 Uhr
zu: Straßenverkehrsamt Pinneberg
Na da ist der §17(3) FeV doch recht eindeutig auszulegen. Wenn es am Ende heißt:
(3) ... Die Fahrerlaubnisbehörde kann auch zulassen, daß der Bewerber die Prüfung an einem anderen Prüfort ablegt.
Dann ist dem ja wohl wenig entgegen zu setzen.
Aber ehrlich gesagt, wußte ich gar nicht, daß es so einen Absatz gibt, weil ich halt noch nie erlebt habe, daß ein SVA darauf pocht...
Man lernt nie aus!
bs01
12.01.2010, 09:49 Uhr
zu: Straßenverkehrsamt Pinneberg
Das Eindeutige wird ja durch das Wort KANN sofort wieder zweideutig ;-).
Es gab bei uns "Krisensitzungen" auf Regionalebene mit Vertretern von Verband, Verwaltungsbehörden, Regierung zum Problem der Prüfortregelung.
Das ginge hier aber zu weit. Ich schreib Dir mal ne Mail.
Gruß
bs01
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.26-101-B / 3 Fehlerpunkte
Wie verhalten Sie sich in dieser Situation?
Ich warte vor dem Zebrastreifen, bis der Lieferwagen abgebogen ist
Ich lasse den Fußgänger die Fahrbahn überqueren
Ich schließe sofort zu dem Lieferwagen auf
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.05-104 / 3 Fehlerpunkte
Wie müssen Sie einen Überholvorgang beenden?
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Das Wiedereinordnen rechtzeitig und deutlich anzeigen
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.19-110 / 3 Fehlerpunkte
Vor einem Bahnübergang steht vor einer von rechts kommenden Straße ein rot leuchtendes Lichtzeichen ohne Andreaskreuz. Wo müssen Sie warten?
Ich kann nach dem Beobachten des Verkehrs bis zum Bahnübergang vorfahren
An der Haltlinie
Wenn keine Haltlinie vorhanden ist, vor dem Lichtzeichen
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