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Führerschein (D)


 
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30.06.2006, 14:44 Uhr

zu: Behördenirrtum

die behörde kann die fahrerlaubnis widerrufen, da sie auf einer unrichtigen rechtsanwendung beruht und als dauerverfügung der rechtswidrige zustand lange fortdauern wird.
das gesetzmässigkeitsinteresse überwiegt hier wohl das rechtsschutzinteresse.
bei einem verschulden der behörde kann allerdings schadenersatz geltend gemacht werden (staatshaftung).
an der rücknahme des fs wird das aber nichts änderen. Was entspricht den eigentlich
G1 und G2?
nehme an, dass in canada wohl die voraussetzungen zu stark von den deutschen abweichen. ist in den usa teilweise auch so.
in europa gibt es die klassen A bis D + S.

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01.07.2006, 02:02 Uhr

zu: Behördenirrtum

In der von @sonhol zitierten Anlage 11 der FeV ist ganz genau aufgeführt, welche Führerscheine teilweise oder ganz prüfungsfrei umgeschrieben werden. Die Klasse G2 taucht dort nicht auf. Nur die vollwertige Klasse G aus Ontario (Ich nehme mal an die G1/2 gehört auch dorthin) gilt.

Die Anerkennung als "Nicht-Lernführerschein" hat andere Folgen:
Mit einem Lernführerschein, darf man nichtmal die 6 Monate nach der Rückkehr aus dem Ausland hier fahren und er berechtigt auch nicht zu einer Umschreibung mit Prüfungen, sondern da gelten die ganz normalen Ausbildungsvorschriften.
Mit einer vollwertigen Fahrerlaubnis darf man eben noch 6 Monate in D fahren und danach gelten auch die Vorschriften über die Mindestausbildung nicht, d.h. es würden die Prüfungen ausreichen.

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01.07.2006, 12:10 Uhr

zu: Behördenirrtum

gegen das umschreiben ist nichts zu sagen, solange der fs im ausland unter ähnlichen bedingungen wie hier erlangt wurde.
man könnte das ganze auch mit einer zusatzprüfung regeln (wird in der CH teilweise so gemacht).
da wird in der theorie dann nochmals auf unterschiede hingewiesen. wie z.b. rechtsüberholen ist in der CH verboten usw.

wie jetzt der fall mit dem TE genau liegt weiss ich nicht. aber die behörde ist zumindest berechtigt und verpflichtet die sache bei einem fehler erneut zu prüfen und die erlaubnis notfalls zu widerrufen.

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01.07.2006, 18:31 Uhr

zu: Behördenirrtum

@ canada:

Der Führerschein deiner Tochter müsste prüfungsfrei in einen deutschen Führerschein umgeschrieben werden.

Richtig ist, dass sog. "Lernführerscheine" nach § 4 IntKfzVO weder zum Fahren in Deutschland berechtigen, noch hier umgeschrieben werden können.

Also gilt es jetzt nur zu prüfen, ob G1 und G2 Lernführerscheine nach § 4 IntKfzVO sind oder nicht. Diese Unterscheidung ist deswegen nicht einfach, weil die früher üblichen Bezeichnungen im englischen Sprachraum wie "learner's permit" oder "probationary license" dort nicht mehr verwendet werden und stattdessen Buchstaben- und Zahlenkürzel verwendet werden.

Nach gängiger Auffassung ist ein Lernführerschein im Sinne des § 4 IntKfzVO dadurch definiert, dass er entweder nicht unbegrenzt gültig ist (also ein Ablaufdatum trägt) oder die weitere Gültigkeit von der Ablegung einer erneuten Prüfung abhängig ist. Beides ist bei G1/G2 nicht der Fall.

Kein Lernführerschein im Sinne der o.a. Vorschrift ist es nämlich dann, wenn nur gewisse Beschränkungen oder Auflagen bestehen, wie z.B. das Fahren nur zu bestimmten Uhrzeiten.

Ich würde weiterhin daraufhin bestehen, dass der kanadische FS prüfungsfrei in einen deutschen umgeschrieben wird.

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.40-127 / 3 Fehlerpunkte

Worauf weisen diese Verkehrszeichen hin?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.40-127

Auf die Richtung, aus der ein Zug kommen kann

Auf einen Bahnübergang in der nach rechts führenden Straße

Auf eine Umleitung, die den Bahnübergang umgeht

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.09-003 / 3 Fehlerpunkte

Welche Mittel können die Fahrtüchtigkeit ähnlich beeinträchtigen wie Alkohol?

Bestimmte Medikamente und berauschende Mittel

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