Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG)

Stand: Zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.07.2008 (BGBl. I S. 1338)

§ 4

Lehrmittel

In den Unterrichtsräumen müssen während des theoretischen Unterrichts Lehrmittel zur Gestaltung des Unterrichts und zur Visualisierung vorhanden sein. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Richtlinie über die Ausstattung der Fahrschulen mit Lehrmitteln, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.

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