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Es handelt sich um ein geräuscharmes Fahrzeug.
§ 49 StVZO Abs. 3. |
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Es handelt sich um ein lärmarmes Fahrzeug und
unterliegt damit in Österreich nicht dem Nachtfahrverbot auf bestimmten Autobahnen
zwischen 22 und 6 Uhr. Schärfer als »G« (z.B. mit Motorgeräuschmessung bei Bergabfahrten;
Österreich erkennet »G« nicht an). |
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Schadstoffarm nach Euro-II-Norm; hat keine
gesetzliche oder bindende Wirkung, Verwendung im grenzüberschreitenden Verkehr.
Regelung nach CEMT = Konferenz der Europäischen Verkehrsminister. |
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Umweltgerecht; vereint »L« und »S«. (CEMT)
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Der Lkw fährt nur im sogenannten Kombi-Verkehr (Straße/Schiene oder Straße/Wasser)
zwischen der Be- und Entladestelle und dem nächstgelegenen Güterbahnhof bzw. Hafen.
Gilt für die gesamte Beförderungseinheit. (CEMT) |
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Ein genehmigungspflichtiger Abfalltransport
(andere als kennzeichnungspflichtige
Abfallstoffe) |
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Routen-Genehmigung (Österreich)
z.B. für Schwer- oder Spezialtransporte |
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Höheres zulässiges Gesamtgewicht (Österreich)
Fahrzeug ist für höhere Lasten
gebaut und zugelassen als die gesetzlichen Bestimmungen vorgeben, z.B. Auflastung
wegen unteilbarer Ladung |
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Eingeschränktes zulässiges Gesamtgewicht (Österreich)
Fahrzeug ist für niedrigere
Lasten gebaut und zugelassen als die gesetzlichen Bestimmungen vorgeben. Steuerrechtliche
Vorteile! |
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