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Verkehrsregeln, Verhalten im Straßenverkehr

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern diezge
11.05.2006, 23:24 Uhr

Roller mit Versicherungskennzeichen auf Kraftfahrstraße

Hallo Zusammen,

heute fuhr ich auf eine Kraftfahrstraße. Nach kurzer Zeit war ein Roller mit Versicherungskennzeichen vor mir, den ich leider nicht überholen konnte, da die Kraftfahrstraße nur eine Spur pro Richtung und Überholverbot hat. Der Roller fuhr cirka 70 - 80 km/h.

Jetzt meine Frage:
Soweit ich weiß bedeutet Versicherungskennzeichen maximal 50 ccm und maximal 50 km/h. Dann dürfte er auf der Kraftfahrstraße gar nicht fahren. Er fuhr aber schneller. Wurde das geändert? Falls ja, wie schnell dürfen Roller mit Versicherungskennzeichen fahren und wieviel Hubraum dürfen sie haben? Durfte dieser Roller auf der Kraftfahrstraße fahren?

Danke für die Antworten.


Gruß,

diezge

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern DaRealAd
11.05.2006, 23:40 Uhr

zu: Roller mit Versicherungskennzeichen auf Kraftfahrstraße

Ein Versicherungskennzeichen dürfen nur Kleinkrafträder tragen. Im höchsten Fall dürfen die 60 km/h fahren (Übergangsregeleung für alte DDR-Modelle). Der Hubraum ist auf 50 cm³ begrenzt. Auf einer Kraftfahrstraße darf man nur fahren, wenn die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mindestens 61 km/h beträgt.
Wenn ein Roller durch technische Veränderungen schneller fährt, darf er zwar auf die Kraftfahrstraße, erfüllt aber nicht mehr die Anforderung an ein Kleinkraftrad und würde die FE-Klasse A1 benötigen.
D.h. Ein Roller mit Versicherungskennzeichen auf einer Kraftstraße darf dort entweder nicht fahren, oder wenn er dort fahren darf, dann dürfte er kein Versicherungskennzeichen haben.
Die Polizei würde solche Verkehrsteilnehmer sicherlich sofort kontrollieren, da einer der Verstöße ja sicher vorliegt.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern diezge
12.05.2006, 00:22 Uhr

zu: Roller mit Versicherungskennzeichen auf Kraftfahrstraße

Ganz sicher bin ich mir nicht. Das Überholverbot ist auch nicht durch ein Schild gekennzeichnet, sondern durch eine durchgezogene Mittellinie. Ich wäre an dem Roller aber nicht vorbeigekommen, ohne die durchgezogene Linie zu überqueren.


Gruß,

diezge

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern diezge
13.05.2006, 16:51 Uhr

zu: Roller mit Versicherungskennzeichen auf Kraftfahrstraße

Ach ja, ich habe noch was vergessen:

»Im höchsten Fall dürfen die 60 km/h fahren (Übergangsregeleung für alte DDR-Modelle).«

Es war kein älterer DDR-Roller, sondern ein moderner japanischer Plastikbomber.


Gruß,

diezge

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern tolu
15.05.2006, 13:29 Uhr

zu: Roller mit Versicherungskennzeichen auf Kraftfahrstraße

sicher ist: er durfte mit dem kennzeichen nicht mehr als 50 bzw. 60 fahren. somit hatte er keinen versichrerungsschutz. d.h. verstoss gegen die pflichtversicherung. fall für die grünen bzw. bald blauen.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern jon
15.05.2006, 16:45 Uhr

zu: Roller mit Versicherungskennzeichen auf Kraftfahrstraße

Ich hab auch schonmal einen Traktor mit 40 auf einer Kraftstraße (B30( erlebt, wo überholen unmöglich und zu Teil auch verboten ist.
Das war ein Spaß für 10 km, da haben ihn alle zur Ausfahrt rausgehupt...

..zum Seitenbeginn

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.05-101 / 3 Fehlerpunkte

Wo ist das Überholen verboten?

Wo die Verkehrslage unklar ist

In allen Einbahnstraßen

Wo der Gegenverkehr behindert werden könnte

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.04-106-B / 3 Fehlerpunkte

Womit müssen Sie hier rechnen?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.1.04-106-B

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.20-004 / 3 Fehlerpunkte

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