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Verkehrsregeln, Verhalten im Straßenverkehr


 
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07.12.2005, 12:10 Uhr

zu: Fahrerflucht bei Notfall

»ich fuhr eine Dame ins nächste krankenhaus, weil Sie über schreckliche schmerzen geklagt hatte, «

Was war denn mit der Frau? Wie dringend war die Sache? Ist der die Fruchtblase geplatzt oder hast du die mit dem Auto angefahren oder was hattest du mit der zu tun? Soll keine blöde Frage sein, sondern ist interessant für die Frage, ob vielleicht rechtfertigender Notstand vorlag.

Dann wird man dich sicher gefragt haben, warum du erst nach 2 Stunden bei der Polizei aufgelaufen bist. Die Rechtsprechung sagt "unverzüglich" (ohne schuldhaftes Zögern) nachträglich melden. Wenn man auf den Schrecken erst noch in der Teestube vorbeifährt, ist die Unfallflucht auf alle Fälle erfüllt.

»Du hast Dich nach einem VKU innerhalb 24 Std. bei der Polizei zu melden.«

Nicht ganz. Man hat an der Unfallstelle eine angemessene Zeit auf das Erscheinen einer feststellungsberechtigter Person zu warten. Wenn niemand kommt, muß man unverzüglich nachträglich die Feststellung zu Person, Fahrzeug u. Art der Beteilung durch Mitteilung an die Polizei oder den Berechtigten ermöglichen.
Wenn man sich nach max. 24 Stunden verspätet (nicht unverzüglich) meldet, ist die Unfallflucht erstmal erfüllt. Lediglich das Gericht kann dann die Strafe mildern oder gänzlich von Strafe absehen.

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07.12.2005, 13:12 Uhr

zu: Fahrerflucht bei Notfall

Der Richter wird in der Hauptverhandlung den Sachverhalt sicher viel umfassender beleuchtet haben, als das hier im Forum jemals möglich wäre. Er hatte Akteneinsicht, er hat Zeugen gehört, er hat deine Aussagen zur Kenntnis genommen.

Wenn er danach zur Überzeugung gelangte, dass kein rechtfertigender Notstand vorlag, dann waren wohl die "schrecklichen Schmerzen" der mitfahrenden Dame doch nicht so schlimm, dass man am Unfallort nicht hätte warten können.

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-008 / 3 Fehlerpunkte

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Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-008

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