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Führerschein (D)

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Manuel0502
29.01.2006, 18:04 Uhr

Roller mit dem Führerschein mit 17

Ich habe ne Frage...
ich werde erst in einer Woche 17, und ich habe nach meiner bestandenen Praktischen Prüfung vom Tüv eine Prüfbescheinigung bekommen- da steht drauf :
Dies ist kein vorläufiger Nachweis der Fahrberechtigung und berechtigt nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen!
Ich soll, wenn ich dann Geburtstag hab zu Sraßenverkehrsamt gehen ... dort bekomme ich dann meinen vorläufigen Nachweis für das Führen von Kraftfahrzeuge der Klasse B...
Darf ich nun in der Woche vor meinem Geburtstag (ich bin noch 16) schon Roller (50er) fahren? Ich hab doch eine Prüfbescheinigung der Klasse B und das Mindestalter zum Roller fahren...

Danke und mfg...Manuel

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Manuel0502
29.01.2006, 18:16 Uhr

zu: Roller mit dem Führerschein mit 17

Ja ,
sowas dachte ich mir schon, trotzdem ist dieses Papier eine Prüfbescheinigung!! und in der Klasse B ist doch Roller enthalten, -_- zählt denn ein Roller zu Kraftfahrzeugen?
hmmm... ich würde gerne noch andere Meinugen hören...

naja...
Gruß... Manuel

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Manuel0502
29.01.2006, 18:42 Uhr

zu: Roller mit dem Führerschein mit 17

Danke sehr...
damit ist meine Frage beantwortet...
Danke für die Hilfe ;)

Gruß Manuel

..zum Seitenbeginn

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.37-101 / 3 Fehlerpunkte

Sie wollen bei "Grün" nach links abbiegen, links neben Ihnen will eine Straßenbahn geradeaus weiterfahren. Was ist richtig?

Die Straßenbahn muss warten

Sie müssen warten

Gegenseitige Verständigung, weil keine Regel besteht

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.09-004-B / 3 Fehlerpunkte

Welche Fahrlinie müssen Sie einhalten?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.2.09-004-B

Die rechte

Die linke

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.40-130 / 3 Fehlerpunkte

Worauf weist dieses Verkehrszeichen hin?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.40-130

Auf einen Bahnübergang in etwa 160 m Entfernung

Auf einen Bahnübergang in etwa 240 m Entfernung

Auf einen Bahnübergang in etwa 80 m Entfernung