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Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern jules17
06.08.2008, 16:46 Uhr

Vorfahrt auf Parkplätzen

hallo

habe da eine Frage.
Bisher ging ich davon aus, dass auf Parkplätzen, solange keine Verkehrszeichen die Vorfahrt regeln, "rechts vor links" zwischen den einzelnen "Straßen" auf dem Parkplatz gilt.
So habe ich es damals auch in der Fahrschule gelernt.
Jetzt schreibt aber der ADAC in der letzten Ausgabe, dass es eben nicht so ist, sondern man gegenseitig Rücksicht nehmen muss und sich verständigen soll. Bei Unfällen geht es in der Regel mit einer 50 - 50 Aufteilung der Schuld aus, außer man kann nachweisen, dass man gestanden hat.

Wie ist es denn nun?

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern blubbersche
06.08.2008, 17:23 Uhr

zu: Vorfahrt auf Parkplätzen

also ich denke der ADAC ist eine ziemlich glaubhafte Quelle.. Und so habe ich es auch immer gehört..
Es gibt zwar Parkplätze wo in der Einfahrt ein Schild steht "Hier geilt die Stvo" aber diese Schilder sind meines Wissens nach total überflüssig und heissen im Grunde garnichts.. Wenn da so ein schild steht würde ich allerdings auch mit rechts vor links fahren aber immer bremsbereit bleiben.. Vorsichtig fahren eben, damit es garnicht erst zu der Schuldfrage kommt

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern jules17
06.08.2008, 19:18 Uhr

zu: Vorfahrt auf Parkplätzen

Das Schild ist natürlich sinnlos, da soweit ich weiß ohnehin die StVo gilt, wenn der Parkplatz öffentlich befahrbar ist.

Ich glaube das hängt nicht mit dem Schild zusammen. (d.h. es ist egal, ob eins dasteht oder nicht)

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern durbanZA
06.08.2008, 20:08 Uhr

zu: Vorfahrt auf Parkplätzen

Unabhängig von solchen Schildern gilt auf allen Parkplätzen die StVO.
Aber das muss ja nicht heißen, dass auch rvl gilt :)

§ 8 Abs. 1 StVO (RVL) gilt seinem Wortlaut nach nur an Kreuzungen und Einmündungen.
Solche werden definiert als Schnittpunkte von Straßen (oder von Fahrbahnen, je nach dem, wen man fragt :)). In jedem Fall passt die Definition für Parkplätze nicht.

Daher gilt § 8 Abs. 1 StVO nicht, was bleibt, ist die gegenseitige Rücksichtnahme nach § 1 StVO, man muss sich also verständigen.

Die Rechtsprechung hat dies mehrmals bestätigt und dahingehend konkretisiert, dass rvl allerdings dann anzuwenden ist, wenn die Fläschen auf Großparkplätzen "Straßencharakter" haben (IKEA- Großparkplatz)

mfG
Durban

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