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AterSerpens
29.11.2007, 23:10 Uhr
Erhalt der vorläufigen Fahrerlaubnis nach der praktischen Pr
Hallo allerseits!
Heute hatte ich meine praktische Prüfung zur Neuerteilung nach 4 Jahren.
Jeder Führerscheinneuling bekommt nach bestandener praktischer Prüfung sofort einen vorläufigen Führerschein ausgestellt, bei mir behält sich der Leiter der Fahrerlaubnisbehörde dieses Recht vor.
Das bedeutet: ca. 2 Wochen Verzug!!!
Oder zu deutsch: Ich darf nun wieder fahren, aber darf es doch nicht!
In der Fahrerlabnisverordnung habe ich nur gefunden, daß Wiedererteilungen wie Ersterteilungen zu behandeln sind.
Kennt also jemand die rechtliche Grundlage, mit der mir mein Recht ein Fahrzeug zu führen noch weiterhin versagt wird?
Danke für die Hilfe!
AterSerpens
30.11.2007, 11:17 Uhr
zu: Erhalt der vorläufigen Fahrerlaubnis nach der praktischen Pr
Nachtrag:
Ein Anruf beim Amtsleiter heute ergab, daß mein Führerschein schon vorbereitet vorliegt und ich am Dienstag nachfragen solle, ob die Positivbescheinigung der Dekra bereits vorliegt.
Eine vorläufige Fahrerlaubnis wird bei Wiedererteilung nicht durch die Dekra ausgefertigt (warum auch immer). Die Aushändigung findet dann auch nur statt, wenn nichts anderes negatives vorliegt (erneutes Schwarzfahren o.ä.).
Nichtsdestotrotz ist es hie rbie uns wohl so, daß ein Prüfling nach positiver praktischer Prüfung eine vorläufige Fahrerlaubnis durch die Dekra ausgehändigt bekommt und dnan auf der Fahrerlaubnisbehörde (nach eingegangenem positivem Prüfergebnis) dann seine Karte abholen kann.
PS: Lt. Fahrerlaubnisverordnung wird eine Neuerteilung wie eine Ersterteilung behandelt. Das sieht man in meinem Fall ja deutlich, aber was soll ich machen? Bei der deutschen Amtswillkür riskiere ich nur eine noch spätere Ausgabe!
AterSerpens
30.11.2007, 11:51 Uhr
zu: Erhalt der vorläufigen Fahrerlaubnis nach der praktischen Pr
Mir wurde aus verschiedenen Gründen (Hauptsächlich Punkte) vor ca. 4 Jahrne der Führerschein entzogen.
Über den Weg MPU und erneute Prüfungen will ich ihn jetzt wiedererlangen.
MPU wurde positiv bestanden, alle Prüfungen auch, es ist mir nichts negatives bekannt.
bs01
30.11.2007, 12:23 Uhr
zu: Erhalt der vorläufigen Fahrerlaubnis nach der praktischen Pr
"Du lebest im Süden unserer schönen Republik, Nahe der österreichischen Grenze? "
In Bayern prüft der TÜV und nicht die DEKRA.
DEKRA führt Fahrerlaubnisprüfungen nur in den "neuen Bundesländern" durch.
Eine vorläufige Fahrerlaubnis wird auch nicht durch die Prüforganisation erteilt, sondern nur durch die zuständige Führerscheinstelle.
Gruß
bs01
Georg_g
30.11.2007, 14:00 Uhr
zu: Erhalt der vorläufigen Fahrerlaubnis nach der praktische
Hier liegt wohl keine Willkür und keine Schikane vor, sondern einfach nur ein organisatorisches Problem.
Wie bs01 schon schrieb, kann die Prüforganisation (TÜV/Dekra) keinen vorläufigen Führerschein ausstellen. Wenn bei den Unterlagen des Prüfers der Führerschein nicht dabei ist, dann stellt er aber eine Bescheinigung über die bestandene Prüfung aus - das war wohl weiter oben mit "Positivbescheinigung der Dekra" gemeint. Mit diesem Zettel darf man aber nicht fahren, weil er nicht als Führerschein gilt, und muss daher erst den Führerschein abholen. Wenn der nicht bei der Führerscheinstelle liegt, dann ist er möglicherweise noch nicht von der Bundesdruckerei dort angelangt, was wiederum daran liegen könnte, dass du, "AlterSerpens", den Antrag zu spät gestellt hast.
Manchmal klärt ein simpler Telefonanruf die Sache schneller und exakter als tagelange, zweifelhafte Ratschläge in einem Forum, verbunden mit Willkür- und Schikane-Vorwürfen.
AterSerpens
30.11.2007, 14:08 Uhr
zu: Erhalt der vorläufigen Fahrerlaubnis nach der praktischen Pr
Hatte ich ganz vergessen: Ich lebe in Thüringen!
Und mein ANtrag ist siche rnciht zu spät gestellt worden, da ich ja nach Antragsstellung den langen weg über MPU usw gegangen bin. Der Leiter der Fahrerlaubnisbehörde hat mir auch heute bestätigt, daß meine (Karten-)Fahrerlaubnis bereits fertig vorliegt.
Lt. Fahrlehrer und Prüfer erhalten alle Prüflinge nach bestandener Prüfung ein Dokument (Fahrerlaubnis, vorläufige Fahrerlaubnis), welches sie zum sofortigen Führen berechtigt. Lediglich bei Neuerteiklungen behalte sich der Amtsleiter vor, die Dokumente selbst auszuhändigen.
Ich sehe dazu eben keinerlei rechtliche Grundlage!
Kann mir diese nun jemand benennen, ansonsten muß ich hier wirklich von Willkür ausgehen, und daß der gute Mann eben eine Daseinsberechtigung braucht!
Georg_g
30.11.2007, 14:28 Uhr
zu: Erhalt der vorläufigen Fahrerlaubnis nach der praktische
»Lt. Fahrlehrer und Prüfer erhalten alle Prüflinge nach bestandener Prüfung ein Dokument (Fahrerlaubnis, vorläufige Fahrerlaubnis), welches sie zum sofortigen Führen berechtigt.«
Ich will jetzt nicht behaupten, dass das falsch ist, weil bestimmte Verfahrensweisen regional unterschiedlich sein können. Bei uns jedenfalls händigt der Prüfer nach bestandener praktischer Prüfung den Führerschein sofort aus. Das geht aber natürlich nur, wenn der FS auch bei den Unterlagen des Prüfers dabei ist, was häufig nicht der Fall ist, z.B. wenn der Bewerber bei Antragstellung noch nicht 18 Jahre alt war, wenn der Kartenführerschein noch nicht vorliegt, wenn der 1.-Hilfe-Kurs noch fehlte etc. In diesen Fällen gibt es vom Prüfer einen "Laufzettel", das ist die oben erwähnte Bescheinigung über die bestandene praktische Prüfung.
Einen vorläufigen Führerschein (genauer eine "befristete Prüfungsbescheinigung" nach § 22 Abs. 4 FeV) stellt bei uns der Prüfer nicht aus.
Weiter oben hast du geschrieben:
"... und ich am Dienstag nachfragen solle, ob die Positivbescheinigung der Dekra bereits vorliegt."
Das deutet doch darauf hin, dass der Führerscheinstelle noch der Nachweis fehlt, dass du überhaupt die Prüfung bestanden hast. Wie soll sie da den Führerschein aushändigen und somit die Fahrerlaubnis erteilen? Hast du denn nach der Prüfung gar nichts Schriftliches vom Prüfer bekommen?
Es ist jetzt Freitag Nachmittag, da könnte man evtl. noch jemanden auf der FS-Stelle erreichen. Warum greifst du nicht zum Telefon, rufst bei der Behörde an und lässt dir erklären, wo das Problem liegt?
AterSerpens
30.11.2007, 14:52 Uhr
zu: Erhalt der vorläufigen Fahrerlaubnis nach der praktischen Pr
Hallo Georg!
Du hast vollkommen recht. Das Telefonat hatte ich bereits heute früh und wurde auf evtl. Dienstag vertröstet. Die Bestätigung liegt noch nciht vor, da der Prüfer diese nicht vor Montag bie seiner Zentrale (Dekra Suhl) abgibt, diese muß sie dnan nach Meinigen zur Dekra senden und diese wiederum zur Fahrerlaubnisbehörde.
Meinerseits sind alle Unterlagen vorhanden, wie gesagt liegt auch die Fahrerlaubnis bereit.
Ich habe nach der Prüfung nichts ausgehändigt bekommen.
Jeder andere Prüfling hat in irgendeiner Art ein Dokument bekommen, was ihn zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt. Nur bei Wiedererweb behalte sihc der Amtsleiter die Aushändigeung vor.
WARUM?
Und dnan kann ich mich erinnern, daß bei einem vorübergehenden Entzug der Fahrerlaubnis großer Wert darauf gelegt wird, daß der Probant nach Ablauf der Frist seinen "Lappen" auch definitiv wiede rin der Hand hält. Ist das bei Erteilung anders?
Mien Problem ist eben auch, daß ich zb jetzt am Wochenende ein Fahrzeug kaufen könnte, jedoch nun doch nciht, da sich hier einiges verzögert. Und keiner kann mir erklären WARUM!?
AterSerpens
30.11.2007, 18:45 Uhr
zu: Erhalt der vorläufigen Fahrerlaubnis nach der praktischen Pr
Hallo Herr Kahleberger!
Da shilft mir leider nciht einen schritt bei meiner Fragestellung....aber schonmal festgestellt, daß erfur östlich von München liegt?
AterSerpens
01.12.2007, 21:51 Uhr
zu: Erhalt der vorläufigen Fahrerlaubnis nach der praktischen Pr
klar erfurt...naja, vertippt eben.
Und es müssen ja nicht EF und M sein! ;)
Nun gut, aber hat nur jemand eine schlüssige Antwort zu meiner Frage?
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.11-004 / 3 Fehlerpunkte
Bei stockendem Verkehr müssen bestimmte Bereiche freigehalten werden. Welche sind dies?
Bushaltestellen mit "Zick-Zack-Linien"
Fußgängerüberwege
Einmündungen
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-137-B / 3 Fehlerpunkte
Was müssen Sie bei dieser Linie in der Fahrbahnmitte beachten?
Sie dürfen die Linie
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- nicht überqueren oder über ihr fahren
- nur zum Überholen überqueren
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.09-102-B / 3 Fehlerpunkte
Welche Fahrlinie müssen Sie in dieser Einbahnstraße einhalten?
Die rechte
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