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Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Pigge
26.07.2007, 13:27 Uhr

§23 (3), Satz 3 StVO

"Die Füße dürfen sie nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten nehmen, wenn der Straßenzustand das erfordert".
Der o.g. Satz bedeutet, dass ich als Motorrollerfahrer die Füße an einer roten Ampel oder im Stau NICHT auf die Straße stellen darf, oder?

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern steinboeckin
26.07.2007, 14:40 Uhr

zu: §23 (3), Satz 3 StVO

Genau, Pigge,
also Fußrasten zum Ein- und Ausklicken kaufen und die Schuhe mitsamt Füssen daran festtackern. ;-)

Gruß
steinböckin

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern seitzes
26.07.2007, 14:48 Uhr

zu: §23 (3), Satz 3 StVO

Das gilt nur während der Fahrt nehm ich mal an ...

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern to
26.07.2007, 14:51 Uhr

zu: §23 (3), Satz 3 StVO

»(3) Radfahrer und Führer von Krafträdern dürfen sich nicht an Fahrzeuge anhängen. Sie dürfen nicht freihändig fahren. Die Füße dürfen sie nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten nehmen, wenn der Straßenzustand das erfordert.«

Aus den beiden ersten Sätzen des §23 (3) StVO geht eigentlich eindeutig hervor, dass sich der von Dir zitierte Satz auf das Verhalten während der Fahrt bezieht.
Der Gesetzgeber hat hier offenbar als selbstverständlich vorausgesetzt, dass man einem Zweiradfahrer nicht explizit gestatten muss, beim Warten oder Halten die Füße auf den Boden zu setzen.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Pigge
26.07.2007, 15:33 Uhr

zu: §23 (3), Satz 3 StVO

@steinböckin
Vielen Dank für den Tipp!

@Kahleberger
... muss man ja auch nicht - geht auch mit dem Fahrrad.

@seitzes, @to
"Während der Fahrt" heißt also "Während der Bewegung" - dann darf ich mich vor einer roten Ampel im Stand an einem LKW-Anhänger festhalten und dabei mit meinem Mobiltelefon telefonieren, oder?

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern durbanZA
26.07.2007, 16:03 Uhr

zu: §23 (3), Satz 3 StVO

» Genau! In der StVO steht ja auch nicht drin, dass man bevor man 'über einen abgesenkten Bortstein ... etc' fährt den Motor starten muss. «

Muß man ja auch nicht :D

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern seitzes
26.07.2007, 18:02 Uhr

zu: §23 (3), Satz 3 StVO



"@seitzes, @to
"Während der Fahrt" heißt also "Während der Bewegung" - dann darf ich mich vor einer roten Ampel im Stand an einem LKW-Anhänger festhalten und dabei mit meinem Mobiltelefon telefonieren, oder?"

Ja es heißt während der Bewegung.
Um Telefonieren zur dürfen muss der Motor abgestellt sein und man darf sich nicht auf der Straße sondern am Rand befinden.

Wenn der LKW-Fahrer dein Kumpel ist und es ihm nix ausmachst darfste dich wahrscheinlich im Stand anlehnen auch wenn die Freunde in Grün da wohl stuzig werden würden

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Andreas Wismann
26.07.2007, 19:25 Uhr

zu: §23 (3), Satz 3 StVO

Wie so oft, gehört hier eine gewisse "Interpretation" des Textes dazu. Man kommt leider nicht mit wörtlicher Logik weiter (denn dann dürfte man die Füße ja tatsächlich nicht herunternehmen, wenn man anhält!).

Der sinngebende Umstand dieser Bestimmung ist, dass manche Motorradfahrer dazu neigen, die Füße während langer Fahrten mal "woanders" abzustellen - sei es auf den hinteren Fußrasten, im Winter auf dem Motorblock oder sonst wo.

Das wird hier untersagt, denn dann ist beispielsweise eine sofortige Bremsung nicht mehr möglich, und die Fahrzeugbeherrschung leidet insgesamt auch (kein schnelles Drücken der Maschine).

So achten Prüfer unter Bezugnahme auf diese Vorschrift darauf, dass man nicht den "Hängefuß" draußen lässt, nachdem man angefahren ist (weil man es cool findet) oder zu früh vor dem Anhalten die Füße herunternimmt, weil man noch zu unsicher auf dem Bock ist. Füße gehören eben auf die Rasten, weil dort die Maschine bedient wird.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern to
27.07.2007, 02:25 Uhr

zu: §23 (3), Satz 3 StVO

Wieso fragt sich die Gemeinde der Mofaprüfbescheinigungsbesitzer eigentlich nie, wie um alles in der Welt die Polizei immer schon von weitem feststellen kann, dass man für den M-Roller gar keine Fahrerlaubnis haben kann?

Ganz einfach, weil kein vernünftig ausgebildeter Zweiradfahrer jemals seinen Helm nur an den Hinterkopf hängt und dabei auch noch in der Kurve die Füße wie ein Baby auf dem Laufrad raushängt. Wer so fährt, macht sich doch von vornherein verdächtig.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Pigge
27.07.2007, 10:21 Uhr

zu: §23 (3), Satz 3 StVO

@Andreas Wismann
Das ist doch endlich mal eine vernünftige und objektive Erklärung - die allerdings für mich nicht so ganz zutrifft, da ich bei meinem Roller
(1) keine Fußrasten habe,
(2) mit den Füßen nicht an den Motorblock herankomme,
(3) die Maschine nicht "drücken" kann,
(4) die Maschine nicht mit den Füßen bediene.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern FragMaster
30.07.2007, 15:46 Uhr

zu: §23 (3), Satz 3 StVO

@ Pigge:

Wenn Du es schon sooo genau nimmst, dann kannst Du den Text auch ganz ignorieren, da dein Roller ja weder Fußrasten noch Pedale sondern ein Trittbrett hat ;-)

Ergo kannst Du ja mit deinen Füßen machen, was du willst ;-), denn wie Du schon richtig bemerkt hast braucht man die Beine beim Rollerfahren nicht wirklich. Aber da man sie ja schlecht auf der Straße schleifen lassen oder abschneiden kann, stellt man sie halt aufs Trittbrett. Das gibt dem Fahrer durchaus Halt und stabilisiert die Fuhre, wenn auch nicht so gut wie mit Fußrasten bei nem richtigen Motorrad ;-)

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