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Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern carhol
04.01.2007, 21:08 Uhr

zu: Das Recht auf ein Stellplatz

soviele wie ihm sein vermieter erlaubt/vermietet hat.
du hast keinen anspruch auf einen eigenen stellplatz.

holger

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Ping
05.01.2007, 18:31 Uhr

zu: Das Recht auf ein Stellplatz

Doch, wenn das Recht auf einen Stellplatz im Mietvertrag festgelegt wurde, dann schon. Dies ist eigentlich meist der Fall, da es die Wohnung ja erst richtig Attraktiv macht, einen Stellplatz hat ja nicht jeder.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Thorsten
05.01.2007, 19:21 Uhr

zu: Das Recht auf ein Stellplatz

Dann sollte reschitzara mal seinen Mietvertrag durchforsten...

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern carhol
05.01.2007, 20:24 Uhr

zu: Das Recht auf ein Stellplatz

@ping
erst richtig lesen, te hat keinen anspruch auf einen stellplatz sonst würde sie hier nicht posten.

holger

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern MrMurphy
06.01.2007, 17:02 Uhr

So ein Recht gibt es nicht

Hallo,

wer einen Stellplatz haben möchte muss halt einen entsprechenden Mietvertrag abschliessen.

Die Eigentümer sind da an keine Vorgaben gebunden. Die können frei darüber verfügen, wer einen (oder mehrere) Abstellplatz bekommt.

Ausserdem kann die WBL ja nicht wissen, das du einen Abstellplatz benötigst, wenn du einen Mietvertrag ohne Stellplatz abschliesst. Hinterher rumzujammern bzw. sich zu beklagen ist mit Sicherheit der falsche Weg.

Gruss

MrMurphy

..zum Seitenbeginn

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.12-103 / 3 Fehlerpunkte

Wo ist das Halten verboten?

Auf der Fahrbahn, wenn rechts ein geeigneter Seitenstreifen vorhanden ist

Auf markierten Fahrstreifen mit Richtungspfeilen

An Taxenständen

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-144 / 3 Fehlerpunkte

Wie haben Sie sich bei dieser Verkehrszeichenkombination zu verhalten?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-144

Beim Einfahren in den Kreisverkehr ist Vorfahrt zu gewähren

Das Verlassen des Kreises muss durch Blinken nach rechts angezeigt werden

Das Einfahren nach links ist vorgeschrieben

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.12-101-B / 3 Fehlerpunkte

Was ist hier zu beachten?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.2.12-101-B

Langsame Fahrzeuge müssen möglichst auf dem Seitenstreifen fahren

Die Fahrbahnbegrenzung darf auf keinen Fall überfahren werden

Links von der Fahrbahnbegrenzung darf nicht gehalten werden